
Mit dem Ausbruch der Covid 19-Pandemie wurde die komplette Welt auf den Kopf gestellt. Flüge wurden gestrichen und Geschäfte geschlossen. Auch die Eventbranche stand plötzlich vor dem Nichts, denn alle Veranstaltungen wurden ersatzlos gestrichen oder Freizeiteinrichtungen für viele Monate geschlossen.
Warum kam es zum Rechtsstreit?
Viele Verbraucher sind in Vorleistung gegangen, denn Konzerttickets oder Eintrittskarten werden teilweise lange im Voraus bezahlt. Obwohl die Rechtslage bis Mai 2020 verbraucherfreundlich und klar war (die Kosten für abgesagte Veranstaltungen müssen komplett erstattet werden), hielten sich die Veranstalter und Tickethändler nicht daran. Ihnen sprang dann spontan die Bundesregierung zur Seite und versuchte, die finanzielle Not der gesamten Branche durch ein sog. Gutschein-Gesetz abzufedern. Die Kunden sollen statt einer Erstattung des Ticketpreises einen Gutschein für eine vergleichbare Veranstaltung erhalten, der bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein soll.
Aber auch das schien nicht genug zu sein und Verbraucher und Eventunternehmen konnten keinen Konsens finden. Trotz der Pflicht, nun zumindest einen Gutschein über die Höhe der abgesagten Veranstaltung auszustellen, sind die Eventunternehmen dem nicht oder nicht wie gewünscht nachgekommen. Schon vor dem Gesetz-Gesetz wurde Eventim für sein Umgang mit den Erstattungen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen abgemahnt. Wenig später folgte die Klage.
Verfahren gegen Eventim läuft
Viele Leser haben uns in den letzten Monate frustriert geschrieben und um Hilfe gebeten, wie nun weiter zu verfahren sei, insbesondere welchen Stand die Klage nun habe. Wir haben deshalb mit der klagenden Verbraucherzentrale NRW Kontakt aufgenommen und uns nach dem Status quo erkundigt.
Der Rechtsstreit gegen Eventim ist derzeit vor dem Landgericht München anhängig, erklärte uns Thomas Bradler, Syndikusrechtsanwalt und Leiter Gruppe Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Bisher können wir im Verfahren aber leider noch keinen Fortschritt vermelden.“
Ist Eventim eigentlich der richtige Ansprechpartner?
Insbesondere die Rechtsgrundlage, auf die sich die Verbraucherzentrale stützt, ist interessant. Laut der AGB der meisten Tickethändler wird nicht dieser, sondern der Veranstalter selbst der Vertragspartner beim Kauf von Konzerttickets oder anderen Eventeintrittskarten. Eventim und andere sind damit streng genommen nicht notwendigerweise der richtige Ansprechpartner für die Erstattung des Geldes bzw. des Gutscheins.
„Wir sehen eine unlautere geschäftliche Handlung zumindest zugunsten eines fremden Unternehmens (des jeweiligen Veranstalters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn durch die Aussage, dass es keine Erstattung des Ticketpreises gebe, könnten Verbraucher davon abgebracht werden, diese (gegenüber dem Veranstalter) weiter einzufordern“, erklärte uns der Rechtsexperte Thomas Bradler weiter.
In Not geratene Unternehmen und verärgerte Kunden
Viele Leser berichten unserer Redaktion ebenfalls, dass ihre Nachfragen (nicht nur gegenüber Eventim) überhaupt nicht, sehr spät oder mit wenig aussagekräftigen Standardschreiben beantwortet werden. Das mag aufgrund des Absturms vielleicht noch nachvollziehbar sein. Hingegen berichten viele Leser jedoch auch davon, dass ihnen die Vorverkaufsgebühren nicht wie vorgeschrieben erstattet würden oder (teilweise dubiose, nicht nachvollziehbare oder überhöhte) Bearbeitungsgebühren abgezogen würden.
Dieser Trend ist auch schon bei der Verbraucherzentrale aufgefallen: „Uns liegen zahlreiche Verbraucherbeschwerden vor, die genau dies beschreiben, dass also bei Rückzahlung intransparent irgendwelche Abzüge gemacht würden. Wir (die Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband) prüfen das und gehen bei Rechtsverstößen im Wege der Abmahnung dagegen vor.“ Insgesamt beschweren sich Verbraucher darüber, dass die Härtefallregelung kaum anerkannt würde. An Eventim oder bestimmten Veranstaltern könne dies die Verbraucherzentrale jedoch nicht festmachen.
Von Seiten Eventims liegt uns bisher noch keine Reaktion zu dem Verfahren oder den Erstattungen vor. Wir werden das Statement umgehend ergänzen, sobald uns eine Antwort erreicht.
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Kommentare
Wir haben Gutscheine erhalten für die Veranstaltung - ohne Berücksichtigun g der Vorverkaufsgebü hren von 14,90 €. Jetzt müssen wir neu buchen mit den Gutscheinen über eventim und gehen nach den Unterlagen davon aus, dass wir erneut Vorverkaufsgebü hren zahlen müssen. Wie kann man sich dagegen wehren ?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Filthuth,
uns ist nicht bekannt, dass die Verbraucherzent rale in Berufung gegangen ist, daher gehen wir davon aus, dass das Urteil rechtskräftig ist.
Bei Fragen bezüglich der Durchsetzung ihrer Rechte, empfiehlt es sich, sich an die Verbraucherzent rale zu wenden.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
MFG. Elke Schlegel
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Antwort der Redaktion
Hallo Elke,
Veranstalter müssen bei einer Absage grundsätzlich auch die Vorverkaufsgebü hr erstatten. Wende dich zur Durchsetzung deiner Rechte am besten an die Verbraucherzent rale, oder einen Anwalt.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Hallo Jutta,
wenn die Tickets vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, müssen Sie zunächst den Gutschein akzeptieren. So sagt es das Gesetz. Wie erwähnt, ist diese Rechtslage am wackeln. Daher zahlt sich aktuell Hartnäckigkeit und Geduld aus. Spätestens am 31.12.2021 muss der Gutscheinwert ausgezahlt werden.
Viele Grüße
Die Redaktion
mir geht es auch so.
Eventim wird von einem Staat geschützt, welcher das Recht verbiegt.
Es ist ein Trauerspiel.
ich habe bereits im Jahr 2019 Tickets für zwei Veranstaltungen gekauft.
Beide Events wurden nun bereits mehrmals verschoben und die neuen Termin sollen im Mai bzw. Juni 2022 stattfinden. Folgender Hinweis bezüglich einer Ticketrückgabe wird in der Mail bezüglich der Terminverschieb ung angegeben:
Falls Sie den neuen Termin nicht wahrnehmen können, hat uns der Veranstalter als Ticketvermittle r mit der Rückabwicklung der Tickets beauftragt. Nach aktuellem Stand hat sich der Veranstalter da für entschieden, dass Sie einen Veranstaltergut schein erhalten.
Wir benötigen innerhalb von drei Monaten Ihre Tickets und Kontaktdaten. Nutzen Sie dafür bitte unbedingt unser Formular zur Rückabwicklung
Welche Möglichkeiten habe ich um das Geld für die Tickets zurück zu erhalten?
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Antwort der Redaktion
Hallo,
diese Fälle fallen unter die sogenannte Gutscheinlösung , da die Tickets vor Bekanntgabe des Lockdowns erworben wurden. Nach aktuellem Stand kannst du dein Geld zurück verlangen, wenn du den Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelösen kannst.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Jürgen,
wir können deinen Ärger gut nachvollziehen.
Ob die Verbraucherzent rale solche Klagen übernimmt, wissen wir leider nicht. Die Anwaltskosten müsste Eventim dann übernehmen, wenn du das Verfahren gewinnst. Wie die Chancen sind und welches Kostenrisiko du trägst, kann dir an der Stelle ein Anwalt verraten.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Eigentlich sollte jeder eine Klage gen den CEO von Eventim wegen Betrug einreichen, mal sehen wie die Gerichte dann reagieren.
Die Mitarbeiter im kundenservice von Eventim arbeiten ja nach Arbeitsanweisun gen welche vom CEO nach unten deligiert werden also betrügt er die Käufer und Besteller von Tickets und bereichert sich so an deren Eigentum vorsätzlich.
ich habe am 08.01.2020, 4 Karten bei Eventim gekauft und bezahlt. Heute habe ich die Karten mit Rückabwicklungs formular von Eventim, an Eventim zurück gesendet. Eventim erstattet lt. deren Seite, nur per Gutschein und beruft sich auf das Gesetz. Auf Seite des Verbraucherschu tz steht aber, wenn man den Gutschein nicht bis zum Ablauf des Jahres '2021, eingelöst hat, Eventim die geldliche Rückerstattung vornehmen muss. Ist das noch so, gibt es schon eine richterliche Entscheidung hierzu?
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Krack
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Hallo Herr Krack,
vielen dank für die Anfrage. Tatsächlich ist aktuell noch der Gutschein zu akzeptieren. Erst, wenn das Jahr abgelaufen ist und der Gutschein nicht eingelöst wurde, kann das Geld gefordert werden.
Viele Grüße
Die Redaktion
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