„Eigenes Unvermögen“

Bundesfinanzhof: Geschäftsführer muss Anforderungen an seine Tätigkeit gewachsen sein

Veröffentlicht: 20.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.03.2023
Geschäftsmann muss Kisten packen

Wer eine GmbH führt, wird dafür äußert großzügig entlohnt. Und das ist auch richtig so, denn eine Geschäftsführung ist kein Nine-to-five-Job. In dieser Position muss man nicht nur fast alles machen, man muss auch die Haftung für fast alles übernehmen. Um eben diese drehen sich deshalb häufig rechtliche Streitigkeiten, denn meist geht es bei Fehlentscheidungen oder Fahrlässigkeit um viel Geld. Für die Abrechnung will ein Verantwortlicher gefunden werden. In einem Beschluss mahnt der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch noch einmal, dass man für das Amt persönliche und fachliche Qualifikationen mitbringen muss.

Geschäftsführerstellung bringt strenge Pflichten mit sich

Sobald das Unternehmen mehr als nur einen Mitarbeiter hat, ist der Inhaber oder Geschäftsführer nicht mehr in sämtliche Geschäftsprozesse involviert. Bei dem Haftungsgrundsatz bleibt es aber: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach dem GmbH-Gesetz bei der Erfüllung seiner Pflichten an „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ gebunden.

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich aber nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen, so der BFH. Das Gericht fand noch weitere deutliche Worte: Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (Beschluss vom 15. 11. 2022, Az.: VII R 23/19).

Posten setzt ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten voraus

Auslöser für die Frage war, dass ein Geschäftsführer „im fortgeschrittenen Alter“ seiner Steuerpflicht nicht nachkam, weil er unter anderem die faktische Führung seinem Sohn übertragen hatte. Auf das eigene Unvermögen, Steuerangelegenheiten im firmeneigenen EDV-System zu bearbeiten, könne er sich nicht berufen. Damit kommt der BFH wieder auf seine Grundsätze zurück, die er bereits 2021 aufgestellt hatte. Der Geschäftsführer einer GmbH sei vor Übernahme der Geschäftsführer-Stellung gehalten, sich mit den elementarsten handelsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH vertraut zu machen und müsse sich über die zu beachtenden allgemeinen Pflichten des Steuerrechts erkundigen.

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