Online-Banking

Targobank wegen Nötigung der Kundschaft verurteilt

Veröffentlicht: 12.12.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.12.2023
Targobank Banking auf Smartphone

Änderungen der AGB sind nicht ungewöhnlich und von Zeit zu Zeit auch nötig. In den meisten Fällen haben die Betroffenen jedoch die Wahl: Akzeptieren und Bleiben oder Ablehnen und Gehen. So ist es beispielsweise regelmäßig bei Änderungen der Nutzungsbedingungen bei Ebay oder PayPal der Fall. Die Targobank setzte ihrer Kundschaft jedoch sofort ein Ultimatum und das Online-Banking war nur noch nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen in einem Pop-up-Fenster möglich.

Kein Rückenwind: Targobank verurteilt

Die Targobank wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen aggressiver Geschäftspraktiken verurteilt, nachdem das Gericht das Vorgehen der Bank als Nötigung bewertete (Entscheidung vom 13.09.2023, Az.: 12 O 78/22 – rechtskräftig). Hintergrund war die unzulässige Drucksituation, die die Bank ihren Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit neuen Preisen und Geschäftsbedingungen beim Online-Banking auferlegte. Knackpunkt war dabei nicht die Wahl (Zustimmung oder Ablehnung) alleine, denn das ist ein gängiges Prozedere bei einer AGB-Änderung (s.o.).

Die Wahl hatte jedoch ohne angemessene Überlegungszeit in einem Pop-up-Fenster zu erfolgen, in welchem über die möglichen Konsequenzen einer Ablehnung nicht belehrt wurde und die Betroffenen stattdessen zu einer sofortigen Entscheidung gedrängt wurden. David Bode, Rechtsreferent beim vzbv, betonte die besondere Drucksituation, der die Kundschaft ausgesetzt war. Der Leidensdruck war für die Betroffenen besonders hoch, „mal schnell“ und unbedacht die neuen AGB zu akzeptieren, um die nötigen Transaktionen durchführen zu können. Ob die Gestaltung des Pop-ups Kalkül oder einfach nur ungklücklich gewählt war, lässt sich nicht mehr rekonstruieren.

Das jüngste Urteil basiert auf einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2021, der Klauseln für unwirksam erklärt hatte, die Vertrags- und Preisänderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglichten.

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