Behördenentscheidungen

Einfache E-Mail ist für Widerspruch nicht ausreichend

Veröffentlicht: 12.12.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.12.2023
Person hält Tablet mit E-Mail-Symbol

Die Erklärung eines Widerspruchs gegen eine behördliche Entscheidung kann entweder schriftlich verfasst oder zur Niederschrift (z. B. direkt in der Behörde) gegeben werden. Bei einer elektronischen Widerspruchserklärung ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Verwendung der noch verfügbaren De-Mail zwingend erforderlich. Eine einfache E-Mail wird als nicht ausreichend betrachtet (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.12.2023, Az.: L 4 SO 180/21).

Formvorschriften könnten Benachteiligungsverbot verletzen

Ein Mann legte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch ein, woraufhin die Behörde ihm unverzüglich mitteilte, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise. Es fehle die qualifizierte elektronische Signatur, hieß es. Der Herr übersandte daraufhin seinen Widerspruch fristgemäß per Fax. Das war daher nicht sein Anliegen, weshalb er trotzdem gerichtliche Schritte einleitet. Er wollte vielmehr eine grundlegende Regelung erwirken. 

Für Menschen mit Behinderung, der Kläger selbst ist schwerbehindert, sei es von entscheidender Bedeutung, sich einfach und unkompliziert per E-Mail mit Behörden und Gerichten austauschen zu können. Die mit De-Mail und dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) verbundenen Kosten seien hingegen nicht in der Regelbedarfsbemessung für die Sozialhilfe enthalten. Der Kläger fühlt sich somit benachteiligt und argumentiert, dass sein Anspruch auf barrierefreie Kommunikation verletzt werde. 

Die Richter blieben jedoch stur und verwiesen stoisch auf das Gesetz. Er sei nicht benachteiligt, denn er habe ja das vorhandene Fax nutzen können und dies schließlich auch getan. Einem novellierten barrierefreien Zugang zu behördlichen und gerichtlichen Rechtsschutz müsse sich der Gesetzgeber annehmen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Dirk 2023-12-13 08:07
...und welcher normnale Mensch - insbesondere welcher Empfänger von Sozialleistunge n - hat heutzutage noch ein Fax?
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