Klage des vzbv

Preiszuschläge müssen in den Gesamtpreis eingerechnet werden

Veröffentlicht: 15.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.01.2024
Person mit gelben Pullover rechnet mit Taschenrechner

Für viele Shops ist das Verpacken und Versenden von Artikeln im niederpreisigen Segment ein zu großer Aufwand. Sie versuchen die Kosten somit über einen Mindermengenzuschlag oder eine Bearbeitungsgebühr wieder reinzuholen. Das wiederum bewegt sich jedoch oft an der Grenze zur Legalität, weil es zu intransparent ist.

Preise müssen Zuschläge enthalten

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass der Gesamtpreis neben der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, die beim Kauf des Artikels zwangsläufig anfallen. Möchte man eine Gebühr in Rechnung stellen, wenn der Einkaufspreis einen bestimmten Warenkorbwert unterschreitet, ist das zwar möglich. Jedoch scheitert es oftmals bei der Transparenz.

Ein Online-Shop für Staubsaugerzubehör verlangte, soweit der Einkaufswert unter 29 Euro lag, eine Bearbeitungspauschale. Dieser Betrag wurde jedoch erst nach dem Einlegen des Produktes im Warenkorb als gesonderter Kleinstmengenaufschlag eingepreist. Zuvor konnten die Interessenten lediglich über einen Sternchenhinweis erfahren, dass ein Mindermengenzuschlag berechnet würde, mussten den für sie infrage kommenden Gesamtpreis jedoch selbst errechnen. Das, so der abmahnende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), sei ein Verstoß gegen die Verordnung.

Preisvergleich unzulässig erschwert

Das Landgericht Hannover urteilte schließlich ebenso, dass diese Form der Berechnung der Bearbeitungspauschale tatsächlich gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Um beispielsweise eine Packung Staubsaugerfilter mit einem Kaufpreis von 14,95 Euro einzeln zu kaufen, sei zwingend die Pauschale zu zahlen. Der Gesamtpreis hätte daher mit 18,85 Euro (also inklusive des Mindermengenzuschlags von 3,95 Euro) angegeben werden müssen (Landgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2023, Az.: 13 O 164/22, nicht rechtskräftig). Anders als bei den Versandkosten genüge die Lösung über einen Sternchenhinweis nicht, sondern die Kleinstmengenpauschale müsse als Preisbestandteil von vornherein im Gesamtpreis enthalten sein. Für den umgekehrten Fall (also ein Einkauf ab 29 Euro) könne die Pauschale nach Ansicht des Gerichts dann als eine Art Mengenrabatt wieder entfallen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.