Bilderklau bei Amazon – Anhängen an Fotos bedeutet Mithaftung

Veröffentlicht: 12.01.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.02.2018

Bieten mehrere Online-Händler einen identischen Artikel an, werden sie auf dieser Produktseite nacheinander gelistet. Das Anhängen an identische Artikel ist erlaubt und kann nicht abgemahnt werden. Im Gegenteil: Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann es sogar verboten sein, einen identischen Artikel doppelt anzulegen. Das hat für alle Marketplace-Händler jedoch ungeahnte Konsequenzen.

© Casimiro PT / Shutterstock.com

Rechtsprechung eindeutig: Mitgehangen, mitgefangen

Getreu dem Motto: „Einer für alle, alle für einen“ löst das Anhängen bei Amazon aus, dass alle Händler für die gemeinsam genutzte Artikelbeschreibung haften. Für die auf Amazon angehangenen Kontrahenten muss man also mit einstehen. Marketplace-Händler, die bei Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote – auch wenn die Änderungen unbemerkt und von Dritten vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14).

Herkunft der Fotos nicht prüfbar

So weit, so gut. Mag diese Überwachung und Prüfung bei den Produktbeschreibungen „theoretisch“ noch möglich sein, sieht es bei den verwendeten Fotos gänzlich anders aus. Hängt man sich als Händler an ein bestehendes Angebot an, ist es faktisch unmöglich, die Herkunft der Fotos zu überprüfen. Leider haben die Richter für solche Fälle kein Erbarmen. Alle angehangenen Händler können für eine unberechtigte Fotoverwendung abgemahnt werden. Die Erwiderung, man habe sich nur an ein bereits bestehendes Angebot auf Amazon angehangen, daher hafte man nicht für Urheberrechtsverletzungen, ließen die Richter nicht gelten.

Dabei berief sich das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofes (s. o.) und ein Urteil aus Köln. Damals hatte es Amazon selbst mit den Fotos nicht so genau genommen und war – mitsamt den anhängenden Marketplace-Händlern – dafür zur Verantwortung gezogen worden. 

Abmahnungen wegen unberechtigter Fotoverwendung selten

Fazit der (neuesten) Rechtsprechung ist also, dass sich Marketplace-Händler auch Artikelfotos, die sie nicht selbst in den Angeboten einblenden und hochladen, zu eigen machen. Dies gelte auch für Amazon-Händler, die sich lediglich an bestehende Angebote anhängen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2018, Az.: 15 O 1/18).

Auch wenn diese Rechtsprechung das Geschäftsmodell des Handelns bei Amazon in Frage stellt, derartige Abmahnungen und Gerichtsverfahren halten sich bisher in Grenzen und fallen im Vergleich zu anderen Abmahngründen, beispielsweise einem fehlenden OS-Link, nicht ins Gewicht. Das wird hoffentlich auch in Zukunft so bleiben, denn um einen Rechtsverstoß, etwa einen Bilderklau, zu ahnden, bedarf es nicht zwangsläufig teurer Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren. Die faire und kostengünstigere, wenn langfristig nicht automatisch bessere Lösung ist folgende: Seit Jahren steht den Betroffenen bei Amazon frei, berechtigte Rechtsverstöße über das Amazon-eigene Beschwerde-Tool einzureichen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.