Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Eckpunktepapier veröffentlicht, in dem der Rahmen für die Überbrückungshilfe deutlicher als zuvor abgesteckt wird. Bisher waren nur die Grundzüge des neuen Zuschuss-Programms für Betroffene der Coronakrise bekannt, sowie erste Einschätzungen durch die Bundesländer. Nun hat die Bundesregierung klar gemacht, wer Geld erhalten kann, wofür das Geld genutzt werden darf und wie die Anträge gestellt werden sollen.
Die Antragsstellung ist mittlerweile möglich und muss mithilfe von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern geschehen.
Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert sobald neue Informationen, z.B. zur konkreten Antragstellung bekannt werden. Aktueller Stand: 13. August 2020, 15:30 Uhr.
Unternehmen und Organisationen aller Branchen und in allen Größen – vom Solo-Selbstständigen über Kleinstunternehmen bis hin zum großen Mittelstandsunternehmen. Online-Händler sind also grundsätzlich antragsberechtigt.
Unternehmen müssen nachweisen, dass sie aufgrund der Corona-Krise enorme Umsatzeinbrüche hatten. Voraussetzungen für eine Antragsstellung sind:
Ja. Wer bereits Soforthilfe bekommen hat, aber immer noch Umsatzausfälle im Rahmen der Antragsbedingungen verzeichnet, darf die Überbrückungshilfe beantragen. Auch Überschneidungen der Bezugszeiträume sind möglich, allerdings erfolgt dann eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30. September 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Die Überbrückungshilfe ist für den Zeitraum von Juni bis August 2020 gedacht und maximal über drei Monate möglich.
Ja. Mithilfe von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern können die Anträge über das Portal der Bundesregierung gestellt werden.
Nein, die Anträge müssen zwingend mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erstellt, eingereicht und überprüft werden. Die Kosten dafür kann man in die Berechnung der Fördersumme einfließen lassen.
Die Überbrückungshilfe erstattet laut Bundeswirtschaftsministerium Anteile des Umsatzausfalls in den folgenden Höhen:
Sollte der Umsatz in einem Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, der zur Berechnung herangezogen wird, bei mindestens 60 Prozent liegen, entfallen die Zuschüsse für den jeweiligen Fördermonat.
Unternehmen können je nach ihrer Beschäftigtenzahl unterschiedliche Maximalförderungen für die drei Monate erhalten:
Die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten orientiert sich am Stichtag 29. Februar 2020. Was das für die Antragsberechtigung von jüngeren Unternehmen aussagt, ist derzeit noch nicht bekannt.
In Ausnahmefällen können die Maximalbeträge überschritten werden. Das würde passieren, wenn die errechneten Fixkosten mindestens doppelt so hoch sind wie der maximale Erstattungsbetrag für ein Unternehmen.
Unternehmen bekommen den Zuschuss einmalig für insgesamt drei Monate gezahlt. Das heißt, dass ein Unternehmen mit 3 Beschäftigten einmalig bis zu 9.000 Euro bekommt, die für den Zeitraum von Juni bis August gedacht sind.
Es bedeutet nicht, dass das Unternehmen über die drei Monate hinweg jeweils 9.000 Euro – also insgesamt 27.000 Euro – erhält. Dies ist ausgeschlossen.
Nur fixe Betriebskosten sind förderfähig. Wichtig ist, dass die Fixkosten unter den Ziffern 1. bis 9. bereits vor dem 1. März begründet sein müssen.
Bei den Soforthilfen war lange Zeit unklar, welche Kosten sich als fixe Betriebskosten bezeichnen lassen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat daher für die Überbrückungshilfen eine Liste der förderfähigen Kosten erstellt:
Nein, das Eckpunktepapier sagt klar, dass Lebenshaltungskosten nicht förderfähig sind. Die Bundesregierung sieht dies also nicht vor.
Es könnte aber sein, dass einzelne Bundesländer Zuschüsse zu den Lebenshaltungskosten gewähren und dies mit Landesmitteln finanzieren. Als bisher einzige Bundesländer haben Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen so eine Lösung angekündigt.
Dazu gibt es bisher noch keine eindeutige Aussage. Da die Überbrückungshilfe vom Bund nicht für den Lebensunterhalt gilt, ist davon auszugehen, dass die gleiche Regelung für Solo-Selbstständige gilt, wie bei der Soforthilfe: Dort galt, dass die Corona-Soforthilfe nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme gewertet wird. Eine Verminderung des ALG II durch den Erhalt von Soforthilfe war nicht vorgesehen.
Ja, die Förderung ist steuerbar und im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Steuererklärung anzugeben.
Ja, eine Überkompensation aus der Überbrückungshilfe ist nach dem Förderzeitraum zurückzuzahlen. Dazu erfolgt vor Beginn und nach Ablauf der Förderung eine Prüfung, die mit einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater durchgeführt werden muss. Außerdem muss der komplette Zuschuss zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen nicht bis Ende August 2020 fortgeführt wird.
Im Gegensatz zum Antragsverfahren bei der Soforthilfe, werden für die Überbrückungshilfe deutlich mehr Nachweise nötig sein. Der Umsatzeinbruch, der den Anspruch auf Zuschüsse begründet, muss ebenso genau nachgewiesen werden, wie die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten.
Das Verfahren zum Erhalt des Zuschusses teilt sich in zwei Stufen. Beide Stufen müssen ausdrücklich mithilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erfolgen, deren Kosten man aber als Fixkosten mit in den Antrag einbringen kann.
Stufe 1: Antragstellung
In der ersten Stufe muss der Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 angegeben werden und eine Prognose für den Umsatz in den Monaten Juni, Juli und August 2020 erstellt werden. Außerdem müssen die Fixkosten geschätzt werden, die sich die Unternehmen für den Förderzeitraum erstatten lassen möchten.
Das Antragsverfahren muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Dieser wird den Antrag dann auch direkt an die zuständige Behörde der Bundesländer übermitteln. Das dürfen die Unternehmen bei der Überbrückungshilfe also nicht mehr selbst machen.
Stufe 2: Nachträglicher Nachweis
In der zweiten Stufe müssen die Angaben aus dem Antrag belegt werden.
Wenn die endgültigen Umsatzzahlen für April und Mai 2020 und der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch für die Monate Juni bis August 2020 vorliegen, muss der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater diese Zahlen an die Landesbehörden weiterleiten. Das kann auch nach Ende des Förderzeitraums geschehen. Ebenso wird von ihnen die endgültige Fixkostenabrechnung an die Landesbehörden übermittelt.
Sollten sich durch die nachträglichen Nachweise irgendwelche Abweichungen von den im Antrag genannten Prognosen oder Angaben feststellen lassen, hat das Auswirkungen. Sollte der Umsatzeinbruch von 60 Prozent im April und Mai 2020 entgegen der Prognose nicht erreicht werden, muss der Zuschuss komplett zurückgezahlt werden. Sollten im Förderzeitraum Abweichungen bestehen, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden oder sie werden gegebenenfalls nachträglich aufgestockt.
Das Programm hat ein Volumen von maximal 25 Milliarden Euro. Diese Gelder stammen aus dem ursprünglich für die Soforthilfe vorgesehenen Finanztopf. Darin waren bis zu 50 Milliarden Euro für Soforthilfe bereitgestellt, aber es wurden nur 13 Milliarden Euro ausgeschöpft.
Kommentare
bei Bilanzierenden müssten dann doch die Aufwendungen, die z.B. einmal jährlich anfallen, wie Kfz-Steuer und Versicherungen, dann anteilig, sprich mit einem Zwölftel, für die förderfähigen Monate auch angesetzt werden, oder?
Was ist mit den Abschreibungen, z.B. für Kfz-Fahrzeuge?
Sind auch die Abschreibungen förderfähig oder nur die Leasingraten für ein Kfz?
Was ist mit Punkt 12 gemeint:
Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergel d erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der bereits genannten Fixkosten gefördert?
Ist gemeint: 10 % der Kosten unter 1-11? Was ist, wenn diese 10% höher sind als die Personkosten?
Meines Wissens ist bzw. war Vorraussetzung für die Corona-Soforthi lfe der nBank in Niedersachsen, ein Liquiditätsdefi zit in April bis Juni 2020. Eigenkapital musste allerdings nicht aufgebraucht werden, z.b. Guthaben auf Bankkonten.
Wenn man allerdings die Versicherungspr ämien einmal jährlich außerhalb des Förderzeitraums zahlt, sind diese dann außen vor, obwohl auch diese durch die Umsatzerlöse aller Monate eines Jahres erwirtschaftet werden müssen? Was ist mit den sonstigen Aufwendungen, die außerhalb des Förderzeitraums für ein ganzes Jahr jeweils gezahlt werden? Viele Unternehmen sind schließlich Bilanzierer.
Nach meinem Wissensstand ist Voraussetzung in NRW für die Corona-Soforthi lfe "nur" einen Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat um mindestens 50%.
Ist eine solche Ungleichbehandl ung gerecht bzw. dem Föderalismus geschuldet?
Wie ist das Verhältnis zwischen zukünftiger Überbrückungshi lfe und der Corona-Soforthi lfe?
Es wäre schön, wenn Sie mir meine Fragen beantworten könnten,
vielen Dank im Voraus
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Antwort der Redaktion:
Hallo Brigitte,
da uns aktuell nur das Eckpunktepapier der Bundesregierung vorliegt, aber noch keine rechtlichen Richtlinien, können wir nicht alle deine Fragen beantworten.
Zu den Detailfragen, wie dem Umgang mit jährlich anfallenden Aufwendungen, würden wir dir empfehlen direkt mit einem Wirtschaftsprüf er oder Steuerberater zu sprechen, da der Antrag ja nur mit diesen gestellt werden kann. Daher sind diese Sachverständige n hier wahrscheinlich zu einer fundierteren Antwort als wir fähig. Diesen liegen unseres Wissens auch schon weitere Informationen zum Programm vor.
Zu Punkt 12: Ja, wir verstehen es so, dass damit gemeint ist, dass 10 % der Kosten unter 1-11 gemeint ist. Was ist, wenn dieser Betrag höher als die Personalkosten sind, können wir derzeit nicht beantworten.
Ja, aufgrund des Föderalismus gab und gibt es zwischen einigen Bundesländern Unterschiede bei Sofort- und Überbrückungshi lfe, z.B. auch bei der Gewährung von Zuschüssen zu den Lebenshaltungsk osten. Das ist ärgerlich und führt leider dazu, dass im Bundesgebiet teilweise verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Überbrückungshi lfe ist das Nachfolgeprogra mm der Corona-Soforthi lfe und wird aus dem nicht vollständig ausgeschöpften Geldtopf der Soforthilfe finanziert. Wer Soforthilfe erhalten hat, kann auch die Überbrückungshi lfe erhalten, wenn man den Bedingungen entspricht. Bei zeitgleichem Bezug von Sofort- und Überbrückungshi lfe, werden die Programme anteilig angerechnet, sodass man die maximale Fördergrenze nicht überschreitet.
Wir hoffen, dass dir unsere Antworten erst einmal weiterhelfen!
Mit besten Grüße
die Redaktion
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