Nacherfüllung, Prüfrecht & Verbraucherschutz

8 Fakten zum Gewährleistungsrecht

Veröffentlicht: 27.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.03.2023
Mann repariert Notebook

Neben dem Widerrufsrecht gehört auch das Gewährleistungsrecht zum Tagesgeschäft eines jeden Online-Unternehmens. Wir haben acht kurze Fakten zusammengetragen.

Fakt 1: Gilt auch beim Privatkauf

Auch, wenn in privaten Anzeigen oftmals steht „keine Gewährleistung oder Garantie“ bedeutet das nicht, dass das Gewährleistungsrecht tatsächlich nicht auch für reine Privatverkäufe gilt. Das Gewährleistungsrecht soll nämlich dafür sorgen, dass die Käuferschaft am Ende genau das bekommt, was ihr beispielsweise in der Produktbeschreibung versprochen wurde. Würde das Gewährleistungsrecht nicht für Privatverkäufe gelten, dürfte beispielsweise statt des neuen, kaum gebrauchten Buches ein total zerfleddertes versendet werden.

Das kann so natürlich nicht funktionieren. 

Fakt 2: Nacherfüllung hat Vorrang vor Rücktritt

 „Das Produkt ist defekt, ich will mein Geld zurück.“ – Diesen Satz hat bestimmt schon einmal jedes verkaufende Unternehmen gehört. Aber: So geht es nicht. Das Gewährleistungsrecht beinhaltet das Recht zur zweiten Andienung. Soll heißen: Die Verkäuferschaft hat das Recht, den Mangel erst einmal aus der Welt zu schaffen. Die Kundschaft hat allerdings das Recht, zwischen Neulieferung und Nachbesserung zu entscheiden. Ein direkter Rücktritt vom Kaufvertrag ist allerdings im Regelfall von Gesetzeswegen nicht vorgesehen. 

Fakt 3: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Im Normalfall gilt: Derjenige, der einen Anspruch geltend machen will, muss auch beweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Beim Gewährleistungsrecht wäre das also das Vorliegen eines Mangels. 

Handelt es sich allerdings um ein B2C-Geschäft, greifen spezielle, verbraucherschützende Normen. Konkret ist hier die sogenannte Beweislastumkehr gemeint. Tritt innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, muss die Kundschaft lediglich belegen, dass ein Mangel vorliegt. Dass dieser bereits bei Gefahrenübergang – damit ist die Übergabe des Produktes gemeint – vorlag, wird vermutet. Um nicht nach dem Gewährleistungsrecht haften zu müssen, müsste der Händler oder die Händlerin also beweisen, dass die Sache bei Gefahrenübergang mangelfrei war.

Fakt 4: Keine Frist zur Mängelrüge

Es besteht keine Pflicht für Verbraucher und Verbraucherinnen, den Mangel unverzüglich zu melden. Zwar wäre das für den Verkäufer oder die Verkäuferin besser, um den Mangel nachvollziehen zu können; eine Pflicht gibt es aber nicht. Obwohl die EU die Einführung einer entsprechenden Rügefrist sogar ausdrücklich erlaubt, hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine solche Vorschrift entschieden. 

Fakt 5: Normaler Verschleiß ist kein Sachmangel

Dass das Produkt innerhalb der ersten zwei Jahre kaputt geht, bedeutet noch nicht, dass ein Fall für das Gewährleistungsrecht vorliegt. Normaler Verschleiß ist in der Regel kein Sachmangel.

Fakt 6: Das Prüfrecht der Verkäuferschaft

Wer ein Produkt verkauft, muss sich nicht allein auf die Angabe der Kundschaft zu einem Mangel verlassen. Vielmehr steht Verkäufern und Verkäuferinnen ein Prüftrecht zu. Sie dürfen also schauen, inwiefern der behauptete Mangel tatsächlich ein Mangel ist. Für diese Prüfung muss die Kundschaft die Ware bereitstellen. Für den Versandhandel bedeutet das allerdings, dass erwartet werden darf, dass die Kundschaft die Ware einfach versendet. Achtung: Im B2C-Bereich dürfen Verbraucher und Verbraucherinnen einen Versandkostenvorschuss verlangen.

Fakt 7: Sperrige Ware muss beim B2C-Geschäft abgeholt werden

Wie im Fakt vorher erwähnt, muss die mangelhafte Ware bereitgestellt werden. Im Versandhandel darf Verbrauchern und Verbraucherinnen auch der Rückversand zugemutet werden. Eine Ausnahme gibt es allerdings für sperrige Ware, die sich beispielsweise nur schwer wieder verpacken lässt oder besonders schwer ist. Hier darf die Kundschaft im Einzelfall auf eine Abholung bestehen.

Fakt 8: Ersatz der Kosten

Kommt beispielsweise im Rahmen des Prüfrechts heraus, dass der Defekt gar kein Sachmangel ist, sondern beispielsweise auf einen unsachgemäßen Umgang zurückzuführen ist, können Verkäufer und Verkäuferinnen natürlich die entstandenen Kosten zurückverlangen. Außerdem muss die Kundschaft die Ware in so einem Fall wieder abnehmen und auch hier die Kosten für einen eventuellen, nochmaligen Versand tragen. 

Transparenzhinweis (30.03.2023): Ursprünglich sprach der Artikel bezüglich der Beweislastumkehr von einer Dauer von einem halben Jahr. Korrekt ist jedoch ein Jahr. Dies haben wir angepasst und bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

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