Digital Services Act

Plattform-Händler müssen Selbstbescheinigung einreichen

Veröffentlicht: 15.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 15.02.2024
Laptop mit Marktplatz

Der Digital Services Act ist schon seit einiger Zeit beschlossen, ab dem 17. Februar gelten die für Online-Händler:innen relevanten Regelungen, wie etwa die Pflicht zur Selbstbescheinigung von Plattformhändlern. 

Der Digital Services Act ist in erster Linie für Marktplätze relevant. EU-weit soll es Verbraucher:innen ermöglicht werden, rechtssicher online Verträge abzuschließen. Damit Marktplätze den gesetzlichen Anforderungen nachkommen können, hat er auch Auswirkungen auf Händler:innen, die dort verkaufen. 

Was regelt der DSA?

Besonders relevant für Marktplatz-Händler:innen ist der Artikel 30 des Digital Services Act, der festlegt, dass die Plattform-Anbieter sicherstellen müssen, dass Unternehmen nur dann Waren anbieten, wenn sie Kontaktinformationen über die handelnden Unternehmen haben.

Zu den Informationen, die vorliegen müssen, gehören: 

  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers (z. B. Personalausweis)
  • Angaben des Zahlungskontos
  • ggf. Handelsregister und Handelsregisternummer
  • Selbstbescheinigung des Unternehmens

In der Regel wird der Marktplatz viele dieser Informationen schon abgefragt haben. Lediglich die Selbstbescheinigung dürfte für einige neu sein.

Was müssen Online-Händler:innen jetzt tun?

Online-Händler:innen, die auf einem Marktplatz, etwa Ebay, Amazon oder Kaufland verkaufen, müssen eine sogenannte Selbstbescheinigung für Unternehmen ausfüllen. Dabei verpflichten sie sich, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Allerdings ist es Aufgabe der Plattform, diese Selbstbescheinigung von den Händler:innen einzufordern. In der Praxis kann es sich dabei lediglich um das Setzen eines Häkchens handeln. 

Da der DSA den Marktplätzen einige Prüfpflichten auferlegt, müssen Händler:innen damit rechnen, dass Marktplätze strenger kontrollieren, ob alle Pflichten eingehalten werden. Das könnte in einigen Fällen jedoch zu Problemen führen, denn besonders Amazon ist dafür bekannt, bei Unstimmigkeiten nicht lange zu fackeln. Es bleibt zu hoffen, dass die Neuerung keine weitere Sanktionswelle auslöst.

Welche Ausnahmen gibt es?

Artikel 29 des DSA legt fest, dass die oben genannten Verpflichtungen nicht für Plattformen gilt, die sich an Kleinst- und Kleinunternehmer richten. Infrage kommen hier Plattformen, etwa aus dem Handmade-Bereich in Betracht. 

 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Handel bietet der Händlerbund schnelle Hilfe, wenn Guthaben einbehalten oder das (komplette) gewerbliche Verkäuferkonto bei Amazon.de gesperrt wurden. Mit dem Professional-Paket stehen Unternehmen neben vielen weiteren Leistungen nicht nur eine Rechtsberatung, die Übernahme der Kommunikation mit Amazon Deutschland, sondern auch die gerichtliche Vertretung zu. Weitere Informationen finden Sie hier.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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