Digital Services Act

Neue Pflichten für Hosting-Dienste

Veröffentlicht: 16.02.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
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Der sogenannte Digital Services Act (DSA) wurde schon 2020 auf den Weg gebracht und zielt darauf ab, den rechtlichen Rahmen für Online-Dienste zu modernisieren. Das Regelungspaket der Europäischen Union soll sicherstellen, dass insbesondere sogenannte Online-Vermittlungsdienste – von der Suchmaschine über das soziale Netzwerk bis zum Marktplatz – illegale Inhalte auf ihren Seiten schneller und geordneter entfernen.

Morgen, am 17.02.2024, tritt der Digital Services Act (DSA) in einem weiteren Teil in Kraft und wirkt sich auch auf Hosting-Dienste aus. Was ist nun von diesen Unternehmen zu tun? Hier kommt die Antwort.

Stichtag: Hosting-Dienste müssen neue Vorgaben umsetzen

Hosting-Dienste, die ihr Portfolio in der Europäischen Union anbieten, müssen ab morgen folgenden Pflichten nachkommen:

  1. eine Kontaktstelle für Meldungen mutmaßlicher rechtswidriger Inhalte einrichten (z. B. über eine spezielle, interne E-Mail-Adresse, die ernsthaft und gewissenhaft möglichst in Deutsch und Englisch betrieben wird),
  2. Regelungen zur Moderation von Inhalten innerhalb der AGB darlegen (z. B. Leitlinien festlegen, welche Richtlinien für rechtswidrige Inhalte gelten),
  3. ein Melde- und Abhilfeverfahren einrichten (z. B. indem eine interne E-Mail-Adresse genannt wird, über die Behörden oder Dritte mutmaßliche Rechtsverstöße melden können) sowie
  4. Transparenzberichte erstellen.

Die Pflichten im Detail erläutern die Rechtsanwälte der HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft noch einmal tiefergehend.

Anhand der Neuerungen ist jedoch zu erkennen, dass diese teilweise direkte Auswirkungen auf die Rechtstexte haben, die um die neuen Informationen ergänzt werden müssen. Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung müssen also bis spätestens morgen erweitert werden. 

Praxistipp: Mitglieder des Händlerbundes können die neuen Rechtstexte bereits jetzt problemlos in ihrem Mitgliederbereich generieren, herunterladen und auf den Webseiten einbinden.

 

Und was hat das mit Terrorbekämpfung zu tun?

Liest man Worte wie „Bekämpfung von terroristischen Online-Inhalten“, wird ein rechtschaffenes Unternehmen sich wohl kaum angesprochen fühlen. Doch tatsächlich weist der DSA viele Parallelen zur bereits geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-VO) auf. 

Auch nach dieser sind Unternehmen wie Hosting-Dienste verpflichtet, eine Kontaktstelle für den Erhalt von behördlichen Meldungen von terroristischen Inhalten einzurichten oder eine Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte innerhalb der AGB darzulegen. Auch nach der TCO-VO gibt es ein verpflichtendes Beschwerdesystem und Transparenzberichte, die von Hosting-Diensten zu erstellen sind. Mit der Umsetzung der Erweiterungen (s. o.) schlägt man beide Fliegen mit einer Klappe. 

Keine Überraschung: Mögliche Sanktionen drohen

Gesetzliche Pflichten machen natürlich wenig Sinn, wenn sie nicht eingehalten werden. Nationale Regelungen zur Umsetzung des DSA befinden sich zwar aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren. Mit diesem werden aber bereits auf der niedrigsten Stufe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich sein und ein Inkrafttreten ist umgehend zu erwarten. Nicht zuletzt kann die fehlende Umsetzung der neuen Pflichten auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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