Lizenziert, registriert – und weiter?

Die wichtigsten Pflichten rund ums Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 30.04.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Verschiedene Verpackungsmaterialien

Spätestens seit Beginn des Jahres beschäftigt das Verpackungsgesetz den Online-Handel. Die Zahl der Registrierungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister für LUCID nimmt weiterhin zu – und leider auch die Zahl an Abmahnungen für Händler, die sich noch nicht ordnungsgemäß registriert haben und dennoch entsprechende Verpackungen in den Verkehr bringen (wir berichteten).

Der Ausgangspunkt beim Verpackungsgesetz ist für Händler folgender: Jeder Unternehmer ist zur Lizenzierung bei einem dualen System verpflichtet, wenn er mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals in den Verkehr bringt. Das trifft vermutlich auf den Großteil aller Online-Händler zu und betrifft zum Beispiel die Kartons, in denen Ware versendet wird – aber auch das Füllmaterial, Klebeband oder etwaige Etiketten.

Die dualen Systeme übernehmen dann gegen Zahlung eines sich an Menge und Art der Verpackungen orientierten Obolusses Sammlung, Entsorgung und Recycling. Seit Anfang des Jahres, genauer seit dem Inkrafttreten des VerpackG, geht mit der Lizenzierungspflicht auch die bereits angesprochene Registrierungspflicht bei LUCID einher.

Nach der Registrierung geht's weiter

Hat man als Händler diese Aufgaben erledigt, hat man erst einmal alles akut Notwendige getan. Handlungsbedarf besteht aber grundsätzlich weiterhin, denn das VerpackG sieht weitere Pflichten vor, von denen auch Online-Händler betroffen sind.

Dazu gehört die Datenmeldung, und für größere Händler die Vollständigkeitserklärung.

Die Datenmeldung

Sowohl an das genutzte duale System als auch an die Zentrale Stelle müssen durch Hersteller bzw. Ernstinverkehrbringer Daten über die in Verkehr gebrachten Mengen an B2C-Verpackungsmüll gemeldet werden. Dies dient einerseits dem Händler: Dieser kann so die tatsächlichen Mengen zur Geltung bringen, schließlich bemessen sich daran auch die Kosten, die er gegenüber dem dualen System tragen muss. Andererseits sollen auch die Umwelt und der Wettbewerb profitieren: Weil die Menge an beide Stellen gemeldet wird, können diese die Daten untereinander abgleichen und feststellen, ob insofern alles mit rechten Dingen zugeht.

Ein Beispiel:

Angenommen, ein Händler hat zu Jahresbeginn sein Geschäft aufgenommen und sich zu diesem Zeitpunkt bei einem dualen System beteiligt sowie für LUCID registriert. Noch kann er nicht wissen, wie viele Verpackungen er tatsächlich innerhalb des nächsten Jahres nutzen wird, weshalb er bei den Stellen angibt, was er plant in den Verkehr zu bringen – also die Plan-Menge. Über diese Menge schließt er mit seinem dualen System den Entsorgungsvertrag.

Das Geschäft läuft leider schlechter als erwartet, weshalb der Händler in einem Jahr nur die Hälfte der Masse an Verpackungen nutzt. Um einen Überblick zu behalten, hat er die verbrauchte Menge an Verpackungen fortlaufend erfasst.

Was gilt es zu beachten?

Die Menge soll also aktualisiert werden. Dazu geben Händler, wie jener aus dem Beispiel, die Daten- bzw. Mengenmeldung gegenüber der Zentralen Stelle und dem dualen System ab. Nun jedoch nicht die geplante, sondern die tatsächliche, die Ist-Menge, und insbesondere die Masse je Materialart. Dabei müssen die gleichen Werte gegenüber beiden Stellen angegeben werden – und das auch möglichst zeitgleich.

Dies soll laut der Zentralen Stelle spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen, hier erfolgt dann auch eine Endabrechnung über den Zeitraum mit dem dualen System. Diese Pflicht darf zudem nicht an Dritte wie etwa Dienstleistern übertragen werden, sie muss nach den gesetzlichen Vorgaben vom Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer selbst erfüllt werden. Empfehlenswert ist es, während des Zeitraums, wie im Beispiel geschehen, zu dokumentieren, welche Verpackungen genau abgegeben wurden. So können am Ende viel Arbeit gespart und die Nerven geschont werden.

Prinzipiell ist es möglich, die Daten auch öfter zu melden. Insbesondere sehr große Händler mit starker Fluktuation hinsichtlich der Verpackungsmengen können dadurch eine kurzfristig genauere Abrechnung durchführen. Dabei muss darauf geachtet werden, die Datenmeldung gleichermaßen bei LUCID und dem genutzten dualen System vorzunehmen.

Bei der Datenmeldung an das duale System und die Zentrale Stelle müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Registrierungsnummer LUCID
  • Materialart und Masse der lizenzierten Verpackungen
  • Name des dualen Systems
  • Zeitraum der Systembeteiligung

Wird pflichtwidrig keine Datenmeldung vorgenommen, kann das zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Verstoß führen.

Die Vollständigkeitserklärung

Diese Pflicht ist vor allem etwas für jene Händler, die besonders viele Verpackungen in den Verkehr bringen. Anders als die übrigen Pflichten, welche auch für Kleinstmengen, quasi ab dem ersten Gramm erfüllt werden müssen, sehen die Vorgaben zur Vollständigkeitserklärung Bagatellgrenzen vor: Erst mit Überschreiten dieser Grenzen entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.

Die Ist-Menge der in den Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss dabei einen der folgenden Werte überschreiten:

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
  • Kunststoffe, Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartons oder sonstige Verbunde: 30.000 kg

Bescheinigung durch registrierten Prüfer

Wird also einer dieser Werte in der Dauer von einem Jahr überschritten, muss die Erklärung mit der Ist-Menge des Vorjahres abgegeben werden. Daneben werden noch weitere Angaben gefordert (§ 11 Abs. 2 VerpackG). Die eigentliche Besonderheit ist hier, dass die Angaben durch einen registrierten Prüfer bescheinigt werden müssen – solcher Prüfer können auf der Webseite der Zentralen Stelle gefunden werden.

Laut der Sitftung Zentrale Stelle Verpackungsregister werden Hersteller bzw. Ernstinverkehrbringer per E-Mail informiert und an die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung erinnert, sollten sie einen der entsprechenden Werte überschritten haben.

Wird die Vollständigkeitserklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

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