Vereine sind nur unter bestimmten Voraussetzungen befähigt, im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Wettbewerbsteilnehmer abzumahnen oder diese vor Gericht zu verklagen. Zu den Voraussetzungen gehört auch, dass so ein Verein einen legitimen satzungsmäßigen Zweck verfolgen muss. Dass er das tut, muss er vor Gericht beweisen können.
Ein derartiger Verein, der als Interessenvertreter im Energiemarkt auftritt, versuchte diese Beweise in einem Prozess vor dem Landgericht Berlin vorzubringen, scheiterte aber schlussendlich. Im Kern des Falls ging es dabei um einen unerwünschten Werbeanruf. Die in Frage stehende Klagebefugnis wollte er mit dem Versand von Mitglieder-Newslettern und anhängenden Merkblättern belegen – welche die Mitglieder aber erstmals im selben Monat erreicht haben sollen und so als Beweis wenig Aussagekraft besaßen. Eine weitere Voraussetzung, um abmahnen zu dürfen, ist die sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung eines Vereins.
Auch hier sah man Schwierigkeiten vor Gericht: Ein Telefon und ein Faxgerät fehlten, immerhin sei nach Vorbringen des Vereins für 10 Stunden wöchentlich eine Justiziarin anwesend. Die üblichen Geschäftszeiten lägen in Deutschland aber bei mehr als zwei Stunden am Tag, so die Richter, weshalb der Verdacht nahe liegt, dass es sich nur um ein pro-forma Büro handele.
Noch einige andere Umstände bezog das Gericht in seine Entscheidung ein. Der Verein konnte schlussendlich nicht belegen, hinreichend abmahnbefugt zu sein. Mehr dazu.
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