Rechtsradar

Fehlende Abmahnbefugnis eines Vereins

Veröffentlicht: 26.04.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 26.04.2019
Schein und Sein - Mann Spiegelbild

Vereine sind nur unter bestimmten Voraussetzungen befähigt, im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Wettbewerbsteilnehmer abzumahnen oder diese vor Gericht zu verklagen. Zu den Voraussetzungen gehört auch, dass so ein Verein einen legitimen satzungsmäßigen Zweck verfolgen muss. Dass er das tut, muss er vor Gericht beweisen können.

Ein derartiger Verein, der als Interessenvertreter im Energiemarkt auftritt, versuchte diese Beweise in einem Prozess vor dem Landgericht Berlin vorzubringen, scheiterte aber schlussendlich. Im Kern des Falls ging es dabei um einen unerwünschten Werbeanruf. Die in Frage stehende Klagebefugnis wollte er mit dem Versand von Mitglieder-Newslettern und anhängenden Merkblättern belegen – welche die Mitglieder aber erstmals im selben Monat erreicht haben sollen und so als Beweis wenig Aussagekraft besaßen. Eine weitere Voraussetzung, um abmahnen zu dürfen, ist die sachliche, personelle und finanzielle  Ausstattung eines Vereins.

Auch hier sah man Schwierigkeiten vor Gericht: Ein Telefon und ein Faxgerät fehlten, immerhin sei nach Vorbringen des Vereins für 10 Stunden wöchentlich eine Justiziarin anwesend. Die üblichen Geschäftszeiten lägen in Deutschland aber bei mehr als zwei Stunden am Tag, so die Richter, weshalb der Verdacht nahe liegt, dass es sich nur um ein pro-forma Büro handele.

Noch einige andere Umstände bezog das Gericht in seine Entscheidung ein. Der Verein konnte schlussendlich nicht belegen, hinreichend abmahnbefugt zu sein. Mehr dazu.

Weitere Neuigkeiten

Verweis von Print zu Web reichte nicht aus

Verbraucher können durch Aussagen in die Irre geführt werden, aber auch durch das Unterlassen von Aussagen – wenn diese nämlich relevant für die vertragliche Beziehung sind oder gar gesetzlich vorgeschrieben. Das OLG Brandenburg hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Werbeanzeige eines Hotels ging, und damit verbunden um die Frage, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei.

Unklar war dies, weil in der Printanzeige zwar Name, Anschrift und Rufnummer des Hotels genannt wurden, das dahinter stehende Unternehmen samt Anschrift aber nicht – Angaben hierzu fanden sich lediglich auf der Webseite des Hotels. Das genüge dem Verbraucherschutz jedoch nicht, so das Gericht. Die benannten Informationen müssten dem Verbraucher schon dann vorliegen, wenn er die Werbung zur Kenntnis nimmt. Mehr dazu.

IDO-Verband e.V. beschäftigt sich mit Ikea

Der IDO-Verband hat IKEA abgemahnt. Grund ist eine fehlerhafte Grundpreisangabe durch den schwedischen Möbelkonzern bei bestimmten Dekorations-, Hobby- und Bastelartikeln. Ikea gab eine entsprechende Unterlassungserklärung scheinbar nicht ab, weshalb sich beide bereits vergangenen Monat vor dem LG Frankfurt am Main zur Verhandlung trafen – der IDO-Verband erstritt dabei den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ikea soll es damit zukünftig unterlassen, die notwendige Grundpreisangabe bei den entsprechenden Artikeln nicht anzugeben. Um welche Produkte es genau ging, wollte Ikea bisher nicht äußern. Mehr dazu.

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