Dreist oder berechtigt

Kunde will Zeitverschwendung ersetzt haben

Veröffentlicht: 13.04.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.04.2023
Skelett wartet vor einer Uhr
In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Nach einer kleinen Osterpause steigen wir wieder mit einem etwas skurrilen Fall ein: Ein Kunde bestellt bei einem Händler ein Gewächshaus. Dieses wird auch geliefert, allerdings stellt der Kunde beim Aufbau fest, dass einige Teile fehlen und auch die Aufbauanleitung unvollständig ist. Der Händler gibt zu, dass hier offenbar was beim Großhändler schief gegangen ist, kann die Mängel aber auch nicht so einfach aus der Welt schaffen. Nach langem hin und her einigen sie sich auf einen Rücktritt. Allerdings fordert der Kunde nun, dass für die Zeit, die er in den sinnlosen Aufbau investiert hat, ein Aufwendungsersatz geleistet wird. Immerhin hat er zwei Stunden seines Lebens aufgeopfert. Aber: Ist diese Forderung berechtigt, oder eher dreist?

Grundsatz: Verlorene Freizeit ist nicht ersatzfähig

Grundsätzlich ist es möglich, neben den gängigen Gewährleistungsansprüchen, also Nacherfüllung, Nachbesserung und Rücktritt, auch Schadensersatz zu verlangen. Allerdings setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass der Händler oder die Händlerin den Mangel zu vertreten hat. Es muss also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. 

Zum anderen muss natürlich durch den Mangel ein Schaden entstanden sein. Unter Schaden versteht man im Recht dabei jeden materiellen oder immateriellen Nachteil, der aufgrund eines Ereignisses erlitten wurde. Verlorene Freizeit ist in diesem Sinne grundsätzlich erstmal nicht als Schaden ersetzbar. Freizeit wird nämlich nicht erkauft, sondern ist einfach vorhanden. Einzig, wenn es zu einer nennenswerten Freizeiteinbuße kommt, könnte ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Frage kommen. Allerdings dürften die Voraussetzungen dafür sehr eng sein. 

Anders sieht es natürlich aus, wenn ein konkreter materieller Schaden nachgewiesen werden kann: Wurde für den Aufbau des Gewächshauses beispielsweise ein Handwerker beauftragt, so können die Kosten schadensersatzfähig sein. 

Fazit: Keine Aufwandsentschädigung

Für unseren Fall sieht die Sache damit eigentlich ganz klar aus. Es mag zwar für den Kunden ärgerlich sein, dass dieser Zeit in den sinnlosen Aufbau investiert hat, da sich allerdings kein Schaden ableiten lässt, gibt es auch keine Entschädigung. Zwei Stunden dürften jedenfalls noch keine nennenswerte Freizeiteinbuße darstellen. Die Forderung ist damit dreist.

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