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Elektrogesetz: Ab wann gilt man als Hersteller?

Veröffentlicht: 14.04.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 14.04.2023
Elektrogeräte

Ab dem 1. Juni gibt es neue Pflichten nach dem Elektrogesetz. Marktplätze haben in Zukunft die Pflicht, zu überprüfen, ob bei den verkauften Produkten eine Herstellerregistrierung vorgenommen wurde. Dementsprechend müssen Händler auf dem Marktplatz nachweisen, dass eine Herstellerregistrierung bei der Stiftung EAR vorliegt. Doch nicht alle, die Elektrogeräte verkaufen, haben diese auch selber hergestellt. Die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer besteht allerdings trotzdem.

Wann bin ich Hersteller?

Wer als Hersteller gilt, regelt das Elektrogesetz in § 3 Nr. 9, hier sind verschiedene Konstellationen aufgeführt, in denen man als Hersteller gilt. Denn Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes ist nicht nur der, der die Produkte auch wirklich herstellt. Die Stiftung EAR erläutert auf ihrer Informationsseite, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtungen des Herstellers vorliegen. 

Produzent

Derjenige, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt oder Produkte herstellen oder konzipieren lässt und diese in seinem Namen oder unter seine Marke in Deutschland anbietet. 

Geräte anderer Hersteller unter dem eigenen Namen anbieten

Als Hersteller gilt außerdem, wer Elektrogeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft. Hier gilt man allerdings nicht als Hersteller, wenn auf dem Elektrogerät selbst der Name oder die Marke von dem ursprünglichen Hersteller auf dem Gerät selbst abgedruckt sind. 

Erstmaliger Verkauf im Geltungsbereich

Händler, die Produkte aus dem EU-Ausland oder einem Drittland zum ersten Mal im Geltungsbereich des Elektrogesetzes anbieten. So kann auch ein Importeur als Hersteller gelten. 

Verkauf aus dem Ausland unter Verwendung Fernkommunikationsmittel

Zudem gilt als Hersteller, wer nicht in Deutschland niedergelassen ist und unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also zum Beispiel in einem Online-Shop) Elektrogeräte verkauft. 

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass auch als Hersteller gilt, wer Produkte nicht selber herstellt, aber sie im eigenen Namen verkauft oder erstmals im Geltungsbereich in den Verkehr bringt. 

Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, brauchen einen Bevollmächtigten in Deutschland. Der Bevollmächtigte nach § 3 Nr. 10 Elektrogesetz muss die Herstellerpflichten erfüllen. Bei dem Bevollmächtigten kann es sich auch um die Person handeln, die die Geräte erstmals in Deutschland zum Verkauf anbietet. 

Nach einer erfolgreichen Registrierung bei der Stiftung EAR wird dem Hersteller eine WEEE-Nummer ausgestellt. Diese muss dann auf dem Marktplatz hinterlegt werden, sodass nachgewiesen werden kann, dass eine Registrierung vorliegt. Ohne eine Registrierung bei der Stiftung EAR besteht ein Verkaufsverbot für die Produkte. Diese Regelung ist nicht neu und gilt bereits. Ab dem 1. Juli dieses Jahres besteht für Marktplätze allerdings die Pflicht, dieses zu überprüfen.

 

Pflichten als Vertreiber

Doch auch wenn man nicht als Hersteller gilt, aber Elektrogeräte verkauft, ist man von den Pflichten betroffen. Wer Elektrogeräte verkauft und nicht unter einen der Herstellerbegriffe fällt, gilt als Vertreiber. Auch Vertreiber müssen sicherstellen, eine WEEE-Nummer auf dem Marktplatz anzugeben. Sie müssen die WEEE-Nummer also vom Hersteller erfragen und diese auf dem Marktplatz angeben. Wenn Produkte von mehreren Herstellern vertrieben werden, müssen demnach auch mehrere Nummern angegeben werden. 

Daher sollten Händler von Elektrogeräten, ob sie unter den Herstellerbegriff fallen oder nicht, die Pflichten nach dem Elektrogesetz im Auge behalten und rechtzeitig die WEEE-Nummer(n) auf dem Marktplatz hinterlegen. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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