Wer? ANRO Trade GmbH (durch Rechtsanwalt Christian Kramarz)
Wieviel? 1.054, 10 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Jüngst wurde ein Online-Händler abgemahnt, der seine bei Ebay zum Kauf angebotenen Wachstuchtischdecken mit den Attributen „Zertifikat STANDARD 100 von OEKO-TEX”, „lebensmittelecht” und „30 Tage Rückgaberecht” beworben hat. Der Abgemahnte habe folglich gegen Vorschriften verstoßen, die dem Schutz des Verbrauchers und dem fairen Wettbewerb dienen und soll nun knapp 1.000 Euro Anwaltsgebühren zahlen.
Nicht jeder Händler darf seine Produkte einfach so mit dem Siegel „OEKO-TEX” bewerben. Wer wie das abgemahnte Unternehmen damit wirbt, muss in der Liste der zertifizierten Bezugsquellen der OEKO-TEX- Services GmbH zu finden sein. In dieser Liste war der Abgemahnte jedoch nicht zu finden und die Waren somit auch nicht wie angegeben geprüft. Zusätzlich wurde auch die Labelnummer des zertifizierenden Instituts nicht mitgeteilt, sodass eine Kontrolle der Angaben nicht möglich ist. Gerügt wurde der Online-Händler auch deswegen, weil er sein Produkt mit dem Zusatz, der Kunde habe ein „30 Tage Rückgaberecht”, bewirbt. Laut Widerrufsbelehrung des Händlers gelte aber ein Widerrufsrecht für die Dauer eines Monats. Eine kleine, aber feine juristische Falle, in die schon einige Online-Händler getappt sind. Denn aus juristischer Sicht sind diese Angaben nicht identisch. Eine Irreführung des Verbrauchers liegt auch in der Bezeichnung der Wachstuchtischdecken als „lebensmittelecht”, da dies nur Verpackungen für Lebensmittel sein können, was auf eine Wachstuchtischdecke nicht zutrifft. Solche Tischdecken bestehen aus PVC und enthalten notwendige Weichmacher, die wiederum als gesundheitsschädlich gelten.
Tipp: Auch wenn es keine amtliche Definition der Bezeichnung „lebensmittelecht” gibt, so gilt: Lebensmittelecht sind Materialien, die zur Produktion oder Verpackung von Lebensmitteln eingesetzt werden. Sie unterliegen besonderen Anforderungen, müssen ungiftig sein und dürfen weder Geschmack noch Geruch der Lebensmittel, mit denen sie in Kontakt treten, verändern.
Kommentar schreiben
Antworten
________________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Rolf Schietinger,
grundsätzlich darf ein urheberrechtlic h geschütztes Bild nur verwendet werden, wenn man über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Ein Screenshot selbst ist nicht urheberrechtlic h geschützt. Verwendet man jedoch einen Screenshot, der geschützte Inhalte enthält, ohne die Zustimmung des Urhebers, muss das Zitatrecht beachtet werden.
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Bei Konzernen ist jeder bewusster Betrug erlaubt (Inhaltsstoffe, Abgas-Verbrauch swerte etc. und von den "Volksvertreter n" gesetzlich bestätigt.
Ihre Antwort schreiben