Angaben zum Handelsregistereintrag fehlen

Wieder Abmahngefahr auf Ebay: Neuer Anzeigefehler im Impressum aufgetaucht (Update)

Veröffentlicht: 08.04.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 23.04.2024
Ebay auf Smartphone

Händler:innen auf Ebay scheinen es zurzeit schwer zu haben, rechtssicher auf dem Marktplatz Geschäfte zu machen. Bereits vor wenigen Wochen kam es zu Problemen bei der korrekten Darstellung der Impressen zahlreicher Händler:innen (wir berichteten).  Aufgrund dessen mussten Betroffene umgehend aktiv werden und die fehlenden Angaben ergänzen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu kassieren. Ebay bestätigte uns damals, dass die technischen Probleme nach kurzer Zeit behoben wurden.

Nun gibt es wohl aber erneut Darstellungsprobleme in den Impressen. Wir haben uns angeschaut, wo diesmal der Teufel im Detail steckt und bei Ebay nachgehakt.

Handelsregistereintrag plötzlich verschwunden

Das wird einigen aus der jüngsten Vergangenheit bekannt vorkommen: Obwohl alle rechtlich notwendigen Angaben im Impressum richtig hinterlegt wurden, fehlen manche Daten plötzlich. Betraf es beim letzten Mal noch Einzelheiten zur Anschrift wie Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, sind jetzt die Angaben zum Handelsregistereintrag nicht mehr auffindbar. Das gilt sowohl für das Registergericht als auch die Registernummer. 

Waren damals vor allem Einzelunternehmen betroffen, sollten jetzt vorwiegend juristische Personen, also beispielsweise eine GmbH oder AG, achtsam sein und die Augen offen halten.

Achtung Abmahngefahr: Unvollständiges Impressum ergänzen

Händler:innen müssen also notgedrungen wieder aktiv werden und überprüfen, ob sie von der Problematik betroffen sind. Die fehlenden Angaben sollten umgehend ergänzt werden, da es sich um Pflichtangaben handelt und daher bei Unvollständigkeit eine große Abmahngefahr besteht – auch wenn die Händler:innen selbst für das Problem gar nichts können.

Das gilt besonders für diejenigen, die in der Vergangenheit bereits eine Abmahnung wegen fehlender oder fehlerhafter Impressumsangaben erhalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Dann kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Selbst aktiv werden ist notwendig

Zwar können die technischen Darstellungsprobleme nicht von den Händler:innen selbst behoben werden. Sie können jedoch die fehlenden Angaben in den Ebay-Einstellungen zum Impressum im Feld „Zusätzliche, gesetzliche erforderliche Angaben“ hinzufügen. Von der Aufnahme des vollständigen Impressums in den Artikelbeschreibungen – wenn auch nur vorübergehend – ist abzuraten, da ein solches Vorgehen gegen die Richtlinien von Ebay verstoßen würde. 

Wie Ebay die erneut aufgetretene Problematik begründet, ist aktuell unklar. Wir haben den Marktplatz um eine Stellungnahme gebeten.

Update vom 15.04.2024:

Wie Ebay uns nun mitgeteilt hat, konnte das Problem bei der Ausspielung der Impressen bislang noch nicht identifiziert werden. Der Marktplatz arbeite jedoch aktuell „mit Hochdruck“ daran, eine Lösung dafür zu finden. Als Zwischenlösung bestätigte Ebay uns jedoch die Möglichkeit, wie von uns empfohlen, dass betroffene Händler:innen die fehlenden Informationen manuell im Impressum im Feld „Zusätzliche, gesetzliche erforderliche Angaben“ ergänzen sollen.

Sobald die Probleme behoben worden sind, werden wir an dieser Stelle darüber informieren. 

Anzeige: Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Kommentare  

#5 Drago 2024-04-16 11:51
Was ich beim besten Willen nicht verstehe, ist dass ebay dafür nicht haftbar gemacht werden kann und eine Abmahnung umgeleitet wird.
Was sind das für lächerlich dumme und unzulängliche Gesetzgebungen hier in BRD
Oder sehe ich es falsch und man kann das an ebay weitergeben.

Faktisch und logisch ist es doch so, dass in jedem Fall der Wegfall der Anzeige des Impressum eines ebayers wahrnehmbar innerhalb Sekundenberucht eilen´passieren kann. Ebenso ist es beim Konkurrenten, der also als Abmahnauslöser just in diesem Moment das ganze detektieren könnte und mittels screenshot als Beweis seinem Abmahnadvokoten zur Verfügung stellt.

Damit ist also der ebayer nun sozusagen gesetzlich verpflichtet jeden Bruchteil einer Sekunde sein Impressum in ebay neu anzeigen zu lassen, damit er ... Zumindest aber jeden Tag, weil ggf. der Falschzustand seines Impressums vom Abmahnprofi vielleicht stabil für 24 Stunden kontrolliert werden muss.

Irgendwie alles sehr weit weg von Logik und technischem Verstand und vor allem von Recht und Ordnung.
Zitieren
#4 Markus Brandt 2024-04-16 10:28
Hallo,

hat das eigentlich mal jemand vor Gericht ausgefochten?
Wäre das nicht mal eine sinnvolle Sache, z. B. für den Händlerbund, mal einen Musterprozess zu führen?

Ich glaube kaum, wenn z. B. ein Verleger eine Zeitschrift mit Impressum druckt und irgendein Schwachsinniger das Impressum raus reißt, der Verleger dafür haftbar wäre.

Analog müsste es eigentlich auch hier sein.

Bin gespannt auf eure Meinungen.

Gruß
Markus
Zitieren
#3 Susanne 2024-04-10 15:24
Vielen Dank liebe Redaktion!

Ich bin auch betroffen und musste Registergericht und Registernummer in das Zusatzfeld eintragen.

Das Feld befindet sich:
-Konto-Einstellungen (bei mir links unter dem accountnamen)
-unter "Verkaufen" (links)
-"Verkäufereinstellungen"
nach unten scrollen
.
.
.
"Einstellungen für gewerbliche Verkäufer"
rechts davon: "Rechtliche Informationen des Verkäufers in Angeboten anzeigen"
dort befindet sich das Feld "Weitere Angaben" daneben rechts "Bearbeiten"

Ich habe es vor den Infos zur Streitbeilegung (mit einer Strichlinie getrennt) eingefügt.
Zitieren
#2 Peter 2024-04-10 14:59
Hallo Julia,

danke für den Artikel. Leider scheitere ich dabei, das Feld „Zusätzliche, gesetzliche erforderliche Angaben“ zu finden. Hat eventuell Ebay wieder Änderungen vorgenommen, die dieses Feld wegfallen ließen?

Danke und beste Grüße

Peter
Zitieren
#1 Susanne 2024-04-09 15:11
In den Angaben zum Unternehmen ist unsere HR-Nummer schon lange eingetragen.

Wo muss diese für Kunden sichtbar sein?
Und muss dort auch das HR-Gericht für Kunden sichtbar sein?
___________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Susanne,

wer im Handelsregister eingetragen ist, muss die Eintragung auch im Impressum kenntlich machen. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtangabe. Daher müssen sowohl das Registergericht , als auch die Registernummer im Impressum angegeben werden.

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.