Abmahnmonitor

Parfümverkauf: L’Oréal mahnt Amazon-Händler ab

Veröffentlicht: 08.05.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 08.05.2024
Parfümflakons und Blumen

Wer Parfüms oder Kosmetikprodukte verkaufen möchte, muss viele Regeln beachten, um nicht von Abmahnern aufgespürt zu werden. Besonders häufig fallen dabei Verstöße gegen die Markenrechte auf. Neben den berüchtigten „Duftzwillingen“, also der Nachahmung bekannter Düfte, gibt es noch andere Fallen, in die Händler:innen dieser Produktgruppe tappen können. Darüber hinaus sollten Online-Händler:innen äußerst wachsam sein bei ihren Preisangaben auf Google Shopping. 

Marke eines Parfüms verletzt

Wer mahnt ab? L’Oréal Deutschland GmbH (durch die Kanzlei Lubberger Lehment)  
Wie viel? 2.480,44 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Parfüm- und Kosmetikprodukten

Markenrechtsverletzungen im Bereich der Parfüm- und Kosmetikprodukte rufen immer wieder aufs Neue Abmahnende auf den Plan. Denn Markeninhaber:innen verteidigen den guten Ruf ihrer oftmals hochpreisigen Düfte vehement gegenüber Verletzungen der Marken. Zum Schutz ihrer Marken verwenden die Markeninhaber:innen verschiedene Kontrollcodes, die auf der Produktverpackung angebracht sind.

Der L’Oréal-Konzern wurde kürzlich darauf aufmerksam, dass ein Händler eben jene Codes überklebt und das decodierte Parfüm auf Amazon vertrieben haben soll. Für den Konzern stellt dies eine Verletzung der eigenen Markenrechte dar, weshalb dem Händler eine teure Abmahnung ins Haus geschickt wurde. 

Unzulässiger Inhaltsstoff

Wer mahnt ab? Primis SFF Handels GmbH & Co.KG (durch die Kanzlei Medius) 
Wie viel? 1.955,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Parfüm- und Kosmetikprodukten

Beim Verkauf von Kosmetik- und Parfümprodukten gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen zu beachten, die zwingend eingehalten werden müssen. Auch im Bereich Kosmetika gelten, ähnlich wie bei Lebensmitteln, strenge Vorgaben, was die Inhaltsstoffe der Produkte angeht. Stoffe, die schädigend für die Gesundheit sein können, sind verboten und dürfen nicht verwendet werden. Wer sich nicht daran hält und trotzdem Produkte mit verbotenen Inhaltsstoffen vertreibt, läuft Gefahr, eine Abmahnung zu kassieren. Das bekam nun auch ein Verkäufer auf Ebay zu spüren, der ein Parfüm mit dem in der EU verbotenen Stoffes Lilial zum Kauf anbot. 

Verwirrende Preisangabe bei Google Shopping

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Händler:innen von Desinfektionsmitteln erhalten oftmals eine Abmahnung, weil die notwendigen Warnhinweise auf das Biozidprodukt fehlen. In der uns vorliegenden Abmahnung ging es ausnahmsweise aber mal nicht um diesen Verstoß. Vielmehr ist den Wettbewerbshütern eine verwirrende Preisangabe bei dem auf Google Shopping beworbenen Desinfektionsmittel ins Auge gestochen.

Dabei wurde moniert, dass das Produkt in der Größe 500 ml bei Google Shopping zu einem Preis von 2,86 Euro angezeigt wurde. Tatsächlich habe der angegebene Preis für das Produkt auf der Webseite des Händlers jedoch nur für eine Menge von 100 ml gegolten. Für diese Abweichung haften Händler jedoch selbst dann, wenn die Angaben eigentlich richtig hinterlegt sind und von Google falsch ausgespielt werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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