Unterlassungserklärung unterschreiben? Darum ist das nicht immer sinnvoll!

Veröffentlicht: 27.05.2024
imgAktualisierung: 27.05.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
27.05.2024
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ca. 3 Min.
Geschäftsfrau, die in der einen Hand einen Richterhammer und in der anderen einen Kugelschreiber hält
© Erstellt mit DALL-E
Berechtigte Abmahnungen führen häufig zu einer Unterlassungserklärung, manchmal kann es aber sinnvoller sein, es auf eine Klage ankommen zu lassen.


Hat man eine Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht, erhalten, ist die Vorgehensweise oft dieselbe: Ist die Abmahnung berechtigt, stellt man den Rechtsverstoß ab und unterzeichnet in aller Regel eine Unterlassungserklärung. Manchmal raten Anwält:innen aber auch davon ab – und das aus gutem Grund.

Was passiert eigentlich, wenn man keine Unterlassungserklärung abgibt?

Schauen wir uns zunächst an, was eigentlich passiert, wenn man keine Unterlassungserklärung abgibt: In der Regel wendet sich die abmahnende Partei dann an ein Gericht, um entweder eine einstweilige Verfügung oder aber ein Unterlassungsurteil zu erwirken. War die Abmahnung berechtigt, wird die abgemahnte Partei mittels gerichtlicher Entscheidung zur Unterlassung verpflichtet. Wird dann gegen diese Gerichtsentscheidung verstoßen, muss erst mal bei Gericht ein Ordnungsmittel beantragt werden. Dieses setzt dann je nach Schwere des Verstoßes ein angemessenes Ordnungsgeld fest. Das Ordnungsgeld wird an die Staatskasse gezahlt.

Anders sieht es aus, wenn der Fall nicht vor Gericht landet, sondern eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, so kann durch die abmahnende Partei einfach eine Vertragsstrafe gefordert werden. Diese Vertragsstrafe landet – bildlich gesprochen – in der Tasche des Abmahners oder der Abmahnerin.

Der Weg über das Gericht ist also wesentlich steiniger für die Gegenseite – aber ehrlich gesagt auch oftmals erstmal teurer für den oder die Abgemahnte. 

Kann ich sicher sagen, dass mir der Fehler nicht wieder passieren wird?

Es gibt also grundsätzlich zwei mögliche Wege, die man nach einer Abmahnung einschlagen kann. Bevor man den Weg wählt, sollte man sich die Frage stellen, ob man tatsächlich versprechen kann, dass es nicht wieder zum begangenen Verstoß kommt. Wenn man beispielsweise für einen Verstoß auf Amazon abgemahnt wird, auf den man selbst aber gar keinen Einfluss hat, weil es sich beispielsweise um eine durch den Marktplatz falsch angezeigte UVP handelt, kann (!) es ratsam sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, denn: Dadurch, dass man die Darstellung nicht beeinflussen kann, wäre die Vertragsstrafenforderung schon vorprogrammiert. Oder aber man hat einen eigenen Online-Shop mit mehreren Tausend grundpreispflichtigen Produkten: Kann man hier wirklich versprechen, dass der Grundpreis zu jeder Zeit korrekt angezeigt wird?

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Fazit: Der Einzelfall ist entscheidend

Ob es sich lohnt, sich bei einer berechtigten Abmahnung verklagen zu lassen, kommt also darauf an. Zum einen muss man sich überlegen, ob man wirklich ausschließen kann, dass es nochmal zu dem Verstoß kommt; zum anderen kommt es auch darauf an, von wem die Abmahnung kam. Hat es die abmahnende Gegenseite für gewöhnlich auf Vertragsstrafen abgesehen und scheut eher den Gang vor Gericht? Ist eine Klage wahrscheinlich? Kann man die Sache durch einen Vergleich vielleicht sogar ohne Unterlassungserklärung oder Klage aus dem Weg räumen? Hier wissen in der Regel Kanzleien, die sich auf den E-Commerce spezialisiert haben, Bescheid. Sie kennen gewissermaßen ihre „Pappenheimer“ und wissen, was taktisch klug ist.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 27.05.2024
img Letzte Aktualisierung: 27.05.2024
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