
Vor zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Geburtenregister in seiner bisherigen Form gegen das Grundgesetz verstieß. Die Eintragungsmöglichkeit „männlich“ oder „weiblich“ verletzt Menschen, die sich beispielsweise aus biologischen Gründen weder dem einen noch dem anderen binären Geschlecht zuordnen lassen, in ihren Rechten. Die Folge ist die Einführung des sogenannten dritten Geschlechtes „divers“. Bereits kurz nach der Einführung stellten wir uns hier die Frage, ob das dritte Geschlecht denn auch in Bestellformularen in Online-Shops berücksichtigt werden muss. Nun wurde ein erstes Urteil gesprochen.
Buchung bei der Deutschen Bahn
In dem Fall, den das Landgericht Frankfurt entscheiden musste, streitet sich eine Person mit der Deutschen Bahn: Die Deutsche Bahn lässt bei dem Kauf und der Registrierung für die Fahrkartenbuchung über das Internet lediglich die Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ zu. Die bestellende Person gilt als divers und fühlte sich zum einen wegen dieser Auswahl, aber auch wegen der männlichen Anrede in der späteren Kommunikation in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Geschlechtsneutrale Anrede möglich
Das Landgericht Frankfurt gab der klagenden Person Recht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Eine Person, die sich weder als „Herr“ noch als „Frau“ sieht, könnte nicht dazu gezwungen werden, sich für eine der beiden Anreden zu entscheiden. Außerdem sei die Angabe des Geschlechts für den Fahrkartenkauf komplett irrelevant. Die Deutsche Bahn hätte laut der LTO bei der Anrede auch auf ein neutrales „Guten Tag“ zurückgreifen können.
Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes steht der klagenden Person allerdings nicht zu. Die Verletzung sei nicht schwerwiegend und auch nicht böswillig erfolgt.
Fazit: Pflicht ja, Schadensersatz nein
Auch wenn die Deutsche Bahn wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Schadensersatz zahlen musste, macht das Urteil klar, dass sich die Einführung des dritten Geschlechts in das Geburtenregister auch auf den Online-Handel auswirkt. Fragt ein Unternehmen nach der Anrede, so muss es eine dritte Option bereitstellen.
Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht herausgearbeitet hat, dass die Frage nach dem Geschlecht gar nicht notwendig ist und eine geschlechtsneutrale Ansprache ohne Weiteres im Rahmen der Möglichkeiten liegt.
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Kommentare
Bislang bin ich davon ausgegangen, daß die zuletzt deutlich erhöhten Mitgliedsbeiträ ge zum Händlerbund dafür Verwendung finden, Belange des Handels zu vertreten.
Schade, daß Sie sich nunmehr in einer haltungsjournal istischen und meinungsbildend en Gender-Mainstre am-Aufgabe verstehen.
Dabei gäbe es so viele Baustellen zu bearbeiten, um den angeschlossenen Händlern das Leben etwas leichter zu machen.
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Antwort der Redaktion
Hallo Markus,
als auf den E-Commerce spezialisierte Redaktion halten wir unsere Leser stets über aktuelle Entwicklungen in der Branche auf dem Laufenden.
Dazu gehört auch das Berichten über aktuelle Gerichtsverfahr en, damit Online-Händler ihren Shop so aufbauen können, damit sie eben nicht – wie bei der Deutschen Bahn geschehen – eine Klage riskieren.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
In den Land hier muss man einfach nichts mehr verstehen.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
mit Aussuchen hat das in vielen Fällen nichts zu tun. Es gibt das biologische Phänomen, dass ein Mensch sowohl weibliche, als auch männliche Geschlechtsorga ne aufweist: de.wikipedia.org/.../...
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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