Individualisierung ohne Absprache
Ein Kunde hatte ein Faksimile des historischen Buches „Liber Scivias – Die göttlichen Visionen der Hildegard von Bingen“ zu einem stattlichen Preis von 7.920 Euro gekauft und diesen später bereut. Den erklärten Widerruf wollte das Unternehmen nicht akzeptieren.
Auf dem Bestellschein war das Kästchen „Personalisierung gewünscht / Name und Editionsnummer auf Messingschild (Widerrufsrecht nach Lieferung ausgeschlossen)“ händisch angekreuzt. Geliefert wurde das Faksimile aber nicht mit dem Messingschild, sondern mit einem auf der Innenseite des Einbandes eingeklebten Blatt Papier. Diese als notarielle Beurkundung bezeichnete Erklärung enthielt unter anderem den Hinweis auf die Limitierung, sowie den Namen des Käufers. Der Käufer gewann den Fall schließlich aus mehreren Gründen.
Voraussetzung: Erheblicher Wertverlust
Das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, weil das eigentlich bestellte personalisierte Messingschild schon gar nicht mitgeliefert wurde, so die Begründung (LG Cottbus, Urteil vom 29.09.2022, Az.: 2 O 223/21). Selbst wenn das Messingschild angebracht worden wäre, hätte es sich problemlos wieder entfernen lassen.
Und dann erklärte das Gericht noch einmal, in welchen Fällen ein Händler sich auf den Ausschluss berufen kann: Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll ein Widerruf dann ausgeschlossen sein, wenn der Gegenstand so individuell ist, dass er für den Händler im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist. Das wäre der Fall, wenn er anderweitig nicht mehr oder nur unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass angeboten werden kann. Entscheidend ist, ob die Personalisierung ohne Einbuße oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder rückgängig zu machen ist. Rückbaukosten unter fünf Prozent des Warenwerts gehen zulasten des Händlers.
Clevere Geschäftsidee: Die „aufgedrängte Personalisierung“
Die handschriftliche Namenseintragung sei ebenfalls irrelevant für das Widerrufsrecht, denn das wiederum hat der Kunde nicht bestellt. Eine solche „aufgedrängte Personalisierung“ kann nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechtes führen.
Übrigens: Aktuell ging es zwar um einen Fall eines Haustürwiderrufs. Das Widerrufsrecht basiert jedoch auf der gleichen Rechtsgrundlage wie das Widerrufsrecht für den Online-Handel.
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