Bayerische SPD fordert fünf Jahre Gewährleistung

Veröffentlicht: 17.01.2020
imgAktualisierung: 18.08.2022
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.01.2020
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Stundenglas und Kalender
© Brian A Jackson / Shutterstock.com
Auch aus Bayern kommen nun Forderungen nach einer längeren Gewährleistungsfrist für Elektrogeräte.


Aktuell beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel zwei Jahre. Das bedeutet, dass der Kunde während der Dauer von zwei Jahren den Verkäufer wegen eventueller Mängel in Anspruch nehmen kann. Damit erfüllt der deutsche Gesetzgeber das durch die Europäische Union festgelegte Mindestmaß. 

Das ist zu kurz, findet die Landtags-SPD von Bayern.

Längere Gewährleistungsfrist für Elektrogeräte

Im Landtag von Bayern fordert die SPD laut der Süddeutschen Zeitung daher eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Für Elektrogeräte soll künftig eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gelten. Die Hersteller würden dadurch dazu animiert werden, langlebigere Produkte zu produzieren, heißt es in der Begründung. Außerdem müssten die Hersteller bei einer längeren Gewährleistung aus Kostengründen eher auf eine Reparatur, denn auf einen Austausch defekter Geräte setzen. „Wenn etwas nach zwei Jahren kaputt geht, hat der Kunde einfach Pech gehabt“, wird der SPD-Politiker Florian von Brunn zur aktuellen Gewährleistung zitiert.

Mit der Forderung will die Landtags-SPD die bayerische Regierung dazu bringen, diese Veränderungen auf Bundesebene zu fordern. Damit reiht sich die Partei in bereits bestehende Forderungen aus Hamburg ein.

Gewährleistung ist Sache des Händlers

Was die SPD hier offenbar etwas aus den Augen verliert, ist der Umstand, dass es sich bei dem Anspruch um Gewährleistung primär um einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer handelt. Zunächst muss also der Händler die bestehenden Ansprüche erfüllen. Der Hersteller kommt damit erst mittelbar in Berührung, wenn der Verkäufer wiederum von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch macht und Regress nimmt. 

Außerdem ist es der Kunde, der die freie Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur oder Austausch hat. Dieser kann eine Neulieferung verlangen, auch wenn die Reparatur für den Händler etwa günstiger wäre. Der Händler kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Art mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Diese Unverhältnismäßigkeit ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn das eine mit geringeren Kosten als das andere verbunden ist.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 17.01.2020
img Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Lesezeit: ca. 2 Min.
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KOMMENTARE
10 Kommentare
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Berta Kummer
21.01.2020

Antworten

DAS sollte man dann auch bei den Chinesen/Asiahä ndlern durchsetzen, dann wäre die Welt in Ordnung.

Doch tagtäglich werden Tonnen Elektroschrott aus China direkt vom Verbraucher importiert.
Man muss sich doch nur mal anschauen, was auf Ebay los ist.

Mit jeder weiteren Verschärfung werden nur die deutschen Händler weiter ins Abseits gekickt und der Rest der Welt freut sich zu Tode.

Aber scheints, denkt es unseren "Politikern" nicht mehr so weit, wie sie spucken können!

Aus welcher politischen Ecke Schwachsinn kommt, ist mir schnuppe.
Peer
17.01.2020

Antworten

glücklicherweis e sind die nicht die landesregierung :
Nicole Ullrich
17.01.2020

Antworten

@ Koch,
jetzt hat man nicht mal hier Ruhe vor dem AfD Bashing. Hier interessiert niemand ihre politische Meinung und wenn sie ihren unwichtigen Senf schon dazugeben müssen, [Anm. d Red.: Bitte achten Sie auf Ihre Wortwahl] und verwenden ihren ganzen Namen.
Klaus U. Schrader
17.01.2020

Antworten

Vielleicht hilft den Sozialisten beim Stimmenfang:
"Kostenlose Pommes Frites bei McDonald".
Redaktion
17.01.2020

Antworten

Hallo Tomski,

mit deinen Ausführungen zum Sachmangel hast du Recht.

Die Einleitung sollte lediglich kurz wiedergeben, dass es sich um das gesetzliche Gewährleistungs recht handelt. Auf eine ausführliche Erklärung, was genau ein Mangel ist, wurde bewusst verzichtet, da es sich um eine Newsmeldung handelt.

Gern verweisen wir an dieser Stelle aber auf unseren Hintergrundarti kel zum Thema: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Tomski
17.01.2020

Antworten

Mir ist nicht ganz klar warum in diesem Artikel die Gewährleistung als Funktionsgarant ie dargestellt wird (Auszug: Das bedeutet, dass der Kunde während der Dauer von zwei Jahren den Verkäufer wegen eventueller Mängel in Anspruch nehmen kann.) Meines Wissens nach und ich habe schon einige Prozesse geführt, muß der Mangel der Sache bei Übergabe schon vorliegen und die 2 Jahre Gewährleistung sind eine Verjährungsfris t auf Mängel die bei Übergabe schon verhanden waren, oder eben auf versteckte Mängel die man nicht erkannt hat. Unabhängig jetzt mal von der Beweislast (6 Monate/1,5 Jahre)...
Koch
17.01.2020

Antworten

Die Sozialisten fordern einmal mehr. Nun denn, es wird wirklich höchste Zeit dass die SPD unter der 5% Hürde fällt und sich dann auflöst. Gleiches wäre für den gesamten Altparteienbloc k wünschenswert. Höchstens der CDU ist noch eine Befreiung von Merkel wünschenswert. Für alle gilt: Zurück zum gesunden Menschenverstan d!
Redaktion
17.01.2020

Antworten

Hallo Herr Bauer,

der Umstand, dass Verschleiß nicht unbedingt ein Sachmangel ist, kommt noch dazu, da haben Sie absolut Recht!

Zum Anspruch auf ein Neugerät, verrät uns das Gesetz in § 439 BGB: "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Der Käufer kann also auf die Lieferung eines neuen Gerätes bestehen. Unter welchen Umständen er Händler dies verweigern kann, erfahren Sie hier: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
jothade
17.01.2020

Antworten

Ich kann das große "DAS-GEHT-GAR-N ICHT-WEIL" aus Händlersicht nachvollziehen, auch wenn ich beruflich überhaupt nichts mit Elektroartikeln zu tun habe.

Allerdings werden wohl ALLE KollegInnen es schon in irgendeiner Art selbst erlebt haben, dass Gerätschaften herstellerfreun dlich unmittelbar nach Ablauf der Garantie/Gewähr leistung das "Lied vom Pferd - die Hufe hoch" gesungen haben: damit ist persönliches Grummeln vorprogrammiert!

WENN also gegen den die eingebaute Selbstzerstörun g vorgegangen wird, kann das nicht nur mit der gesetzlichen Neuregelung von Garantie- und Gewährleistungs zeiten erfolgen. Es müssen dann auch auch sämtliche Rechtsregegelun gen über den Ablauf der Gewährleistung geändert werden, ansonsten macht das kein Sinn.
Und da alle Kolleginnen und Kollegen eine(n) MdB im Umfeld wohnen haben, heißt das - für den Fall des Gesetzgebungsve rfahrens - diesen Leuten gehörig auf die Nüsse zu gehen, damit das dann auch tatsächlich ordentlich geregelt wird.
Sandra
17.01.2020

Antworten

Der Missbrauch wird dadurch nur noch großer. Kurz vor Ablauf der -aktuell 6 Monate- kommt häufig noch eine Reklamation oder es wird vor Ablauf der 2 Jahre eine Reklamation versucht. Bei längerer Beweislastumkeh r seh ich schwarz.

Wenn der Käufer Vorteile bekommt, sollte es auf Händlerseite ebenfalls eine Kompensation geben.

Alternativ könnte man entweder ein "Mindesthaltbar keitsdatum" einführen, die Gewährleistungs frist und Beweislastumkeh rfrist an die Produktart koppeln oder die Beweislastumkeh r abschaffen.