In unserem Steuer-Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten für Online-Händler aus dem Bereich Steuern.
Trotz entsprechender Hilfen entstehen der Wirtschaft durch die Coronapandemie erhebliche Schäden. Das Bundesministerium erkennt dies und will den Geschädigten durch die Verlängerung steuerlicher Maßnahmen entgegenkommen. Dadurch sollen zumindest unbillige Härten vermieden werden.
In einem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat das Ministerium den Finanzbehörden daher mitgeteilt, welche Maßnahmen ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 ergriffen werden sollen:
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wird eine Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer geschaffen. Bislang gestaltet es sich wie folgt: Grundsätzlich ist der Zeitraum für die Abgabe der Voranmeldung das Kalendervierteljahr. Musste im vorangegangenen Kalenderjahr aber eine Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro gezahlt werden, muss der entsprechende Unternehmer monatlich seine Voranmeldung abgeben. Dabei gibt es eine Sonderregel für Neugründer: Nehmen diese ihre Tätigkeit auf, ist der Voranmeldungszeitraum für das laufende und kommende Jahr ebenfalls der Kalendermonat.
Diese Sonderregel wird für die Besteuerungszeiträume von 2021 bis 2026 ausgesetzt – Voranmeldungszeitraum ist demnach nicht mehr grundsätzlich der Kalendermonat. Stattdessen kommt es für die Ermittlung des Voranmeldungszeitraums im Gründungsjahr darauf an, in welcher Höhe die Umsatzsteuer voraussichtlich anfallen wird. Weitere Informationen gibt es beim Bundeswirtschaftsministerium.
Zaubern ist steuerlich gesehen erschwinglicher, als den Nikolaus zu miemen – das zeigt ein junges Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil v. 26.11.2020, Az. 5 K 2414/19 U). Der Kläger war in den Jahren 2017 und 2018 als selbstständiger Zauberer tätig. Der Mann, der neben Zauberei auch Ballonmodellage präsentiert, wurde betreffend dieser Tätigkeit zu Unrecht dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterworfen, wie das Gericht feststellt und damit dem zuständigen Finanzamt widerspricht.
Der ermäßigte Steuersatz greift unter anderem für Theater, Konzerte und Museen, aber auch Darbietungen, die Theatervorführungen ähneln. Wegen der konkreten Tätigkeit, die auch ein über die Jahre stets weiterentwickeltes Programm umfasst, sei der Kläger als Künstler anzusehen und seine Darbietung mit Theatervorführungen vergleichbar. Seine Tätigkeit als Nikolaus allerdings komme nicht für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Frage.
Bei steuerrechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Steuerberater heranzuziehen.
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