Themenreihe NFT

Wertpapier, digitale Sache oder Kryptowährung? Was ist ein NFT im rechtlichen Sinne?

Veröffentlicht: 05.07.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Computerbildschirm Grafik NFT

Was es mit NFTs überhaupt auf sich hat, haben wir in unserer Themenreihe bereits erklärt. Doch wie sieht das Ganze eigentlich rechtlich aus? Worum handelt es sich bei einem NFT überhaupt und was für einen Vertrag schließt man eigentlich ab? Und wie sieht es mit dem Urheberrecht aus?

Was ist ein NFT im rechtlichen Sinne?

Was genau ein NFT rechtlich überhaupt ist, ist nicht so einfach zu beantworten, da es sich um eine relativ neue Technologie handelt, die rechtlich bisher noch relativ wenig geregelt ist. 

Sind NFT Sachen?

Da es sich bei einem NFT nicht um eine körperliche Sache handelt, wie bei einem herkömmlichen Gegenstand, stellt sich vor allem die Frage, was genau eigentlich verkauft wird. Denn Eigentumsrechte können nur an körperlichen Sache, nicht an digitalen Werken erworben werden. Das neue Gesetz zu elektronischen Wertpapieren legt fest, dass ein elektronisches Wertpapier eine Sache im Sinne von § 90 BGB ist und somit wie ein Gegenstand besessen werden kann. Doch bei einem NFT, also einem Non-Fungible Token, handelt es sich nicht um ein elektronisches Wertpapier. In der Richtlinie des Europäischen Parlaments über Märkte für Finanzinstrumente werden NFTs nicht als Wertpapier aufgeführt. 

Bisher wird also davon ausgegangen, dass es sich bei NFTs nicht um eine Sache im Sinne von § 90 BGB handelt. Somit kann auch kein klassisches Eigentum an NFTs erworben werden. Wie der Erwerb von NFTs rechtlich beurteilt werden kann, kommt auf den im Einzelfall geschlossenen Vertrag an. 

Sind NFTs Wertpapiere?

Über einen Non-Fungible Token können zusätzliche Rechte verkörpert werden. Das verhält sich zwar ähnlich wie bei einer Urkunde oder einem Wertpapier – als Wertpapiere gelten NFTs nach deutschem Recht jedoch derzeit nicht. Vergleichbar ist das viel mehr mit einer Eintrittskarte. Die Karte an sich, ist ein bedrucktes Stück Papier, man zahlt allerdings eigentlich dafür, dass man mit diesem Papier berechtigt ist ein Event zu besuchen. So ähnlich kann es auch bei einem NFT sein. Denn häufig werden mit dem NFT zusammen noch weitere Nutzungsrechte veräußert.

So können mit NFTs neben digitalen Kunstwerken oder Musikdateien auch, beispielsweise, der Zugang zu Veranstaltungen oder der Besitz von Immobilien veräußert werden. Genaugenommen erwirbt man mit einem NFT weniger ein bestimmtes Kunstwerk, sondern vielmehr die Besitzrechte an diesem, sowie weitere im Rahmen dessen zugesprochene Rechte. Das macht NFTs für die meisten Leute erst interessant, denn eine Bilddatei an sich, hat für die meisten Leute nur einen geringen Wert, da man diese in der Regel einfach vervielfältigen kann. So wurde zum Beispiel der erste Tweet auf Twitter als NFT verkauft, obwohl grundsätzlich jeder die Möglichkeit hat diesen Tweet im Internet noch mal anzuschauen. 

Handelt es sich um Kryptowährungen?

Die BaFin hat Kryptowerte als Rechnungseinheiten im Sinne der Bankaufsichtsregularien eingestuft, sodass diese unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen. NFTs wurden bisher nicht als eine solche Rechnungseinheit eingestuft. Denn bei einem NFT handelt es sich ja gerade um ein individuelles Token, dem auch ein individueller Wert zugesprochen wird, nicht um ein Tauschmittel.

Unter das Kreditwesengesetz fallen allerdings auch Token, die als Anlagezweck dienen. Security und Investment Token können so unter das KWG fallen und der Handel damit ist erlaubnispflichtig, wie unter anderem der Bundesverband Alternative Investments e.V. erklärt. 

Auch wenn es keine spezielle Regelungen zu NFTs im Gesetz gibt, sind die Verträge rechtlich wirksam und lassen sich vor Gericht einklagen. Entscheidend ist dann, welche Gegenleistung versprochen wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt in § 823 neben dem Leben, dem Körper, der Gesundheit, der Freiheit und dem Eigentum auch  „sonstige Rechte“, worunter NFTs einzuordnen sind.

Urheberrechtliche Besonderheiten

Damit ein Werk selbst dem Urheberrecht unterliegt, muss es eine persönliche geistige Schöpfung geben. NFT selbst basieren auf einer computergenerierten Zeichenkette, die nicht den Anforderungen des Urheberrechts genügt. Diese Zeichenkette soll ja in vielen Fällen gerade ein Werk schützen, welches dann dem Urheberrecht unterliegen kann. 

Urheberrechte können nicht verkauft oder übertragen werden und liegen dementsprechend nur beim Schöpfer selbst. Durch den Erwerb eines NFTs wird man also nicht zum Urheber des Objektes, man erhält lediglich die Nutzungsrechte. Wie bei einem Lizenzvertrag über Bilder oder Musik. Der Vertrag erlaubt einem, die Werke zu nutzen. Je nachdem, wie der Vertrag gestaltet wird, hat man eine einfache Lizenz, das Bild zu nutzen oder ein ausschließliches Nutzungsrecht. 

Nur der Urheber selbst darf ein NFT zu seinem Werk erschaffen. Denn allein schon der Upload auf einer Handelsplattform zur NFTs ist eine Vervielfältigung des Objekts und vom Urheberrecht geschützt. Ob man, wenn man die kompletten Nutzungsrechte von einem Werk erhalten hat, dazu berechtigt ist ein NFT zu erstellen, war in der Rechtsprechung noch kein Thema. Da NFT noch ein relativ neues Phänomen sind, sollte das Thema NFT daher unmissverständlich in Lizenzverträge mit aufgenommen werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Wird beispielsweise das Recht zur Unterlizenzierung mit vergeben, so könnte der Lizenznehmer davon ausgehen, dass er auch ein NFT zu dem Werk herstellen dürfte. Unter welche Art der Nutzung die Herstellung von NFT einzuordnen ist, muss am Ende die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber klären.

Da der NFT-Handel momentan boomt und große Summen für NFTs ausgegeben werden, sollte der § 32a UrhG im Auge behalten werden. Denn dieser regelt, dass der Urheber ein Recht auf eine Vertragsanpassung haben kann, wenn die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes so groß werden, dass die Gegenleistung für den Urheber verhältnismäßig gering ist. Mit dieser Norm soll verhindert werden, dass der Urheber selbst leer ausgeht, wenn mit seinem Werk, etwa durch eine enorme Wertsteigerung, hohe Erträge und Vorteile gezogen werden, weil das bei der Vereinbarung des Nutzungsvertrages noch nicht absehbar war. Gerade auf dem dynamischen Markt von Tokens ist ein solcher Fall denkbar. 

Strafrechtliche Sorgen: Geldwäsche, Steuerhinterziehung & Co. 

Viele vermuten zudem bei NFTs, dass sie Anlass für illegale Machenschaften bieten. Immerhin wurden im Jahr 2021 NFTs im Wert von zwanzig Milliarden Dollar gehandelt, wie unter anderem Lto berichtete.  In den USA kam es bereits zu einer Anklage eines Mitarbeiters der Handelsplattform Opensea, weil er mit dem Wissen, welches er als Mitarbeiter der Plattform hatte, NFTs kaufte, die kurz darauf eine erhebliche Wertsteigerung erlebten. Das war ihm durch seinen Arbeitsvertrag zwar nicht gestattet, ob es allerdings auch strafrechtlich relevant ist, ist noch nicht entschieden. 

Unter den Gesichtspunkten des deutschen Strafrechts würde in diesem Fall bisher keine Straftat vorliegen. Denn eine Strafbarkeit wegen Insiderhandels nach dem Wertpapiergesetz scheidet aus, da es sich bei NFTs nicht um Wertpapiere handelt. Experten sehen auch die Möglichkeit, Geldwäsche mit NFTs zu betreiben. Denn durch den Kauf und Verkauf eines selbst erstellten NFTs kann das Geld als legaler Kunsterwerb deklariert werden. Rechtsanwalt Pascal Decker sagte in einem Interview mit dem Manager Magazin, dass man nicht um länderübergreifende stärkere Regulierungen des Handels mit NFTs und Kryptowährung herumkommen wird. 

Auch gibt es bisher keine Rechtsprechung bezüglich der Besteuerung von NFTs. Betrachtet werden muss, in welcher Form mit den NFTs Geld verdient wurde. Wenn man als Künstler selbst ein Kunstwerk erschaffen hat und dieses nun in Form eines NFTs veräußert, werden die Einnahmen wie Einnahmen aus selbstständiger Arbeit behandelt. In anderen Fällen kann es sich um Gewinne aus privaten Vermögensgeschäften handeln. Ungeklärt ist es bisher, ob man als gewerblicher Händler eingestuft werden kann, wenn mit NFTs regelmäßig Geld verdient wird. 

Fazit: NFT müssen erst noch im Gesetz ankommen

Abschließend lässt sich sagen, dass der technische Fortschritt und die dadurch entstehenden Möglichkeiten die Rechtsprechung und die Gesetzeslage überholt haben. Sodass davon auszugehen ist, dass viele juristische Fragen in Zukunft noch geklärt werden müssen.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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