Rechtssicherheit im Shop

Diese AGB-Klauseln werden zur Abmahnfalle

Veröffentlicht: 04.04.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.04.2023
Schriftzug "AGB" mit Checkbox auf Tafel

Wer Pizza mit Ananas belegt, erntet nicht nur Lob und Anerkennung, sondern auch kritische Blicke. Da geht es der Ananas wie den AGB, denn diese werden oft besonders kritisch von Abmahnern beäugt. Daher sollten Online-Shop-Betreiber und -Betreiberinnen wissen, welche Klauseln erlaubt sind – und welche eben nicht. Achtung, die Fehler beziehen sich besonders auf B2C-Shops. Wer einen B2B-Shop betreibt, ist in der Regel freier in der Gestaltung von AGB.

Nr. 1: „Es gilt das deutsche Recht“

Im Sinne der Vertragsfreiheit dürfen Unternehmen festlegen, welches nationale Recht gelten soll. Das ist besonders bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen auch wichtig. Aber Vorsicht: Im Verbraucherrecht gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip, welches auch in der Rechtswahlklausel berücksichtigt werden muss. Dieses sagt aus, dass das gewählte, nationale Recht nur insofern gilt, als dass es in dem Sitzland der Kundschaft kein günstigeres Recht gibt.

Zum Beispiel: Eine Händlerin vereinbart Deutsches Recht und versendet einen Artikel nach Irland. Nach irischem Recht beträgt die Gewährleistungsfrist für bestimmte Produkte aber nicht zwei, sondern drei Jahre. Das Günstigkeitsprinzip hat hier zur Folge, dass für den irischen Kunden die für ihn längere und damit günstigere Gewährleistungsfrist gilt.

Nr. 2: „Der Widerruf wird nur in Originalverpackung akzeptiert.“

Klauseln, die Verbrauchern oder Verbraucherinnen vorschreiben, dass das Produkt im Falle eines Widerrufs in der Originalverpackung zurückzusenden ist, sind rechtswidrig. Natürlich ist es äußerst ärgerlich, wenn ein Produkt ohne Originalverpackung zurückgeschickt wird. Daher dürfen Händler und Händlerinnen um die Retour in der OV bitten. Wird ein Produkt ohne Verpackung zurückgesendet, können Verkäufer und Verkäuferinnen aber gegebenenfalls einen Wertersatz verlangen. 

Nr. 3: Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht fehlt

Eigentlich sollte für die Kundschaft klar sein, dass sie sich bei einem Sachmangel auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht stützen kann. Dennoch muss im B2C-Shop im Rahmen der AGB auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hingewiesen werden.

Nr. 4: „Versand auf Risiko des Käufers“

In Deutschland trägt beim B2C-Geschäft grundsätzlich das verkaufende Unternehmen das sogenannte Transportrisiko. Geht das Produkt auf dem Weg zur Kundschaft verloren oder wird beschädigt, so muss die Verkäuferschaft für den Schaden einstehen. Eine andere Vereinbarung in den AGB ist unzulässig.

Nr. 5: „Keine Gewährleistung oder Garantie“

Machen wir einen kleinen Ausflug in private Kaufgeschäfte: Oftmals liest man bei privaten Verkäufern oder Verkäuferinnen, dass keine Gewährleistung oder Garantie bestehe. Das ist natürlich Quatsch. Zum einen ist eine Garantie ohnehin etwas freiwilliges, zum anderen darf selbstverständlich auch bei Privatverkäufen die Sachmängelhaftung nicht mit zwei Worten ausgehebelt werden. Immerhin geht es beim Gewährleistungsrecht gerade darum, dass die Vertragsparteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Allerdings darf die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden.

Nr. 6: „Die Ware ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen.“

Die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge ist aus dem Handelsrecht bekannt, gilt allerdings nicht im B2C-Geschäft. Während Kaufleuten von Gesetzes Wegen Routine und Expertise im Umgang mit Warenlieferungen unterstellt wird, sieht es bei Verbrauchern und Verbraucherinnen anders aus. Hier hat sich der deutsche Gesetzgeber sogar ganz bewusst gegen das Festschreiben einer gesetzlichen Frist zur Mängelrüge entschieden. Daher darf so eine Frist auch nicht quasi durch die Hintertür über AGB geregelt werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Gerhard Weitmann 2023-04-05 16:09
Gewährleistung und Garantie werden häufig in Shop unterschiedlich veröffentlicht. Meine Frage: Häufig wird das Wort Garantie verwendet. Nach meiner Meinung sind dann im Shop oder auf der Webseite die geänderten Bestimmungen nicht vorhanden.
Ist mit dem Wort Garantie die Verpflichtung gegeben diese dem Kunden evtl. vor Kaufabschluss lesbar mit ausführlichem Text als PDF zur Einsatz zu geben. Diese Garantie könnte umfangreicher sein als die Gewährleistung.
Nach welchen Paragrafen des BGB besteht die Pflicht. Wäre auch dann abgemahnt werden?
Trifft dies auch zu bei TÜV oder GS Zertifikat. Alle diese Siegel oder Aussagen beeinflussen den Kunden für die Kaufeinscheidun g.
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