Dreist oder berechtigt

Kunde verlangt Abholung von zerbrochener Kloschüssel

Veröffentlicht: 24.05.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.05.2023
Toilette
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es einmal mehr um Transportschäden: Ein Kunde bestellte online zwei Toilettenschüsseln. Die Schüsseln haben den Transport aber leider nicht überstanden und kamen zerbrochen beim Kunden an. Dieser meldete den Schaden direkt beim Händler. Der Händler bot direkt an, die Schüsseln kostenlos wieder zurück zu senden. Der Käufer wollte die jeweils 40-Kilogramm schweren Produkte aber nicht selbst wegbringen und bat daher um eine Abholung. Daraufhin meinte der Händler, dass er sie auch gar nicht zurückschicken müsse, sondern einfach selbst entsorgen solle. Das sieht der Käufer aber nicht ein: Zum einen sieht er sich körperlich nicht dazu in der Lage, die schweren Toilettenschüsseln zu transportieren, zum anderen kann er nix für den Schaden. Wer ist im Recht?

Grundsatz: Für Transportschäden haften die Verkäufer:innen

Schauen wir uns zunächst die gesetzlichen Grundlagen an: Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also einen Verkauf von Unternehmen an Verbraucher:in, haftet das Unternehmen grundsätzlich für den Transportweg. Kommt die Ware kaputt an, besteht das Recht auf eine Neulieferung oder – sofern möglich – einer Reparatur. Bei den Gewährleistungsrecht muss die Kundschaft verschiedene Mitwirkungspflichten erfüllen. So muss das mangelhafte Produkt „bereitgestellt“ werden. Je nach Produktart muss die Kundschaft die Ware auch selbstständig zurücksenden.

Allerdings darf es zu keiner Überbelastung kommen. Grundsätzlich muss die Kundschaft bei der Beseitigung des Mangels nämlich so gestellt werden, als hätte es den Mangel nie gegeben. Entsprechend sind Verkäufer:innen – zumindest beim B2C-Geschäft – die Hauptverantwortlichen. Sie müssen auch grundsätzlich die kaputte Ware entsorgen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entsorgung für die Kundschaft unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei unhandlicher, schwerer Ware vor oder wenn diese eben nicht mal eben im Hausmüll entsorgt werden kann.

 

Fazit: Kunde kann auf Abholung bestehen

Was bedeutet das jetzt für unseren Fall? Der Verkäufer darf hier nicht verlangen, dass der Kunde die Kloschüsseln selbst entsorgt. Keramik darf zwar grundsätzlich im Hausmüll entsorgt werden, allerdings dürften zwei 40 Kilogramm schwere Schüsseln die Kapazität einer Hausmülltonne übersteigen. Einfach so zum Wertstoffhof fahren – kann man nicht schwer heben oder hat man nicht mal ein Auto, wird das schwer. Der Händler darf auch nicht darauf bestehen, dass der Kunde die schweren Produkte selbst zum Paketshop trägt und dort zurücksendet. Bei besonders sperriger oder schwerer Ware haben Verbraucher:innen nach europäischer Rechtsprechung sogar einen Anspruch auf die Abholung durch das verkaufende Unternehmen. 

Entsprechend besteht der Kunde in diesem Fall berechtigterweise auf die Entsorgung durch den Verkäufer. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Detlef Löffelholz 2023-05-31 22:22
Was will der Kunde eigentlich mit den schweren Schüsseln, wenn er sie nicht heben kann?? Er hat also jemanden, der ihm die einbaut. Also kann doch dieser Jemand auch die Schüsseln verpacken und bereitstellen zur Abholung. Wenn der dafür Lohn verlangt, kann der Versender dafür aufkommen.
Aber die Juristen machen eine gefällige Lösung generell unmöglich, worauf auch der Andreas schon hinweist.
Das wird wohl dann ein teurer Prozess zum Wohle der Juristen.
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#1 Andreas Schlagenhauf 2023-05-25 10:41
Grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage hat der Kunde natürlich vollkommen recht. Da kann man auch nichts daran rütteln. Ist halt leider so. Aber technisch wird es dem Verkäufer nicht möglich sein, die zwei defekten Toilettenschüss eln beim Kunden abholen zu lassen, denn kein Paketdienst wird sich die Mühe machen und Die zerbrochene Ware verpacken und anschließend verladen. Wenn man nach dem Artikel geht, ist der Käufer aber körperlich nicht einmal in der Lage, die schweren Toilettenschüss eln überhaupt wieder zu verpacken. Schließlich sind sie ja für ihn zu schwer. Wie soll also der Verkäufer jemals die Abholung in Auftrag geben können, ohne einen eigenen Mitarbeiter mit dem PKW zum Kunden zu fahren beziehungsweise fahren zu lassen? Wenn ich als Privatkunde körperlich selbst nicht in der Lage bin, dann kann ich doch zumindest einen Verwandten, einen Bekannten oder einen Nachbarn fragen, ob er mir mal eben zur Hand gehen kann und dann gemeinsam mit dem Verkäufer eine für beide Seiten zumutbare Lösung finden. Zumal es ja normalerweise auch in jeder Stadt einen Sperrmüll gibt, den man anmelden kann.
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