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Systembeteiligung und Verpackungsgesetz: Worauf müssen Online-Händler achten?

Veröffentlicht: 23.06.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 29.06.2023
Person beschriftet Paket

Online-Handel und Verpackungsgesetz – zwei Dinge, die quasi miteinander einhergehen. Der Grund: Viele Online-Händler, die physische Waren verkaufen, gelten zumindest wegen der Nutzung von Versandverpackungen als Hersteller im Sinne des Regelwerkes. Für solche Hersteller gelten verschiedene Pflichten, und das schon „ab der ersten Verpackung“ – es gibt keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer oder auch geringe Versandaufkommen. Wir wurden gefragt, welche Pflichten einen Online-Händler im Umgang mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen treffen. Hier ist unser Überblick. 

Wer mehr dazu erfahren möchte, warum Online-Händler so oft auch als Hersteller von Verpackungen gelten, der erfährt hier mehr. 

Registrierung und Lizenzierung – Bevor das erste Paket das Lager verlässt

Registrierung beim Verpackungsregister LUCID 

Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen müssen sich als Hersteller beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Das Register wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister betrieben. Die Registrierung ist kostenfrei möglich und kann hier vorgenommen werden. 

Eine fehlende Registrierung ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnbar! Für Abmahner ist dies zudem ein gefundenes Fressen, da das Register öffentlich ist und Verstöße so leicht ausgemacht werden können. 

Lizenzierung der Verpackungen über duale Systeme 

Nicht nur muss der Hersteller sich registrieren, er muss alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die er erstmals in Verkehr bringt, auch „lizenzieren“. Praktisch könnte man das vergleichen mit dem Versenden eines Briefes: Dieser muss mit der Briefmarke zuvor freigemacht werden. Ähnlich ist es mit der Lizenzierung von Verpackungen. Hier wird allerdings keine Marke auf das Paket geklebt, sondern man schließt einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System.

Hiervon gibt es mehrere, man kann sich einfach ein passendes oder auch mehrere passende aussuchen. Die Kosten bestimmen sich nach der Masse der lizenzierten Verpackungen, wobei es häufig Mindestpaket-Angebote gibt. Ob ein Vertrag jedes Jahr aufs neue abgeschlossen werden muss oder sich automatisch verlängert, oder ob Mengen nachträglich auch verringert werden können, wenn etwa doch nicht so viel versendet wird, wie ursprünglich gedacht, das hängt vom jeweiligen Anbieter und Angebot ab. 

Datenmeldung – Immer wieder grüßt das Murmeltier

Bei der Datenmeldung, auch Mengenmeldung genannt, handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Pflicht, bei der die Verpackungsmengen gemeldet werden. Sie gilt ebenfalls für jeden, der gewerbsmäßig Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringt. Sie ist immer dann nötig, wenn man 

  • einen Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System abschließt, 
  • einen existierenden Systembeteiligungsvertrag verlängert oder
  • eine Mengenmeldung laut den vertraglichen Bestimmungen des genutzten dualen Systems vornehmen muss, bzw. vom dualen System dazu aufgefordert wird. 

Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es für die Datenmeldung nicht. Im Grunde ist immer entscheidend, was der Händler mit seinem genutzten dualen System vereinbart hat!

Inhalt der Datenmeldung sind der entsprechende Zeitraum für die Meldung, der Name des dualen Systems, und die Materialarten mit den jeweiligen Verpackungsmengen. Die Daten müssen dabei einerseits an das genutzte duale System übermittelt werden, sowie andererseits mit gleichem Inhalt und unverzüglich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Möglich ist das hier. Die Zentrale Stelle stellt außerdem ein Anwendungsbeispiel aus der Praxis bereit

Vollständigkeitserklärung – Für die Großen

Die sogenannte Vollständigkeitserklärung werden viele Händler allerdings nicht abgeben müssen. Anders, als alle anderen Pflichten im Zusammenhang mit der Systembeteiligungspflicht, gilt die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung nur dann, wenn eine Behörde dazu konkret auffordert oder wenn einer der Schwellenwerte überschritten wurde – und die sind ziemlich hoch (Werte beziehen sich auf Menge im vorangegangenen Kalenderjahr): 

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton (PPK): 50.000 kg
  • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen (in Summe): 30.000 kg

Was sind die Konsequenzen bei Verstößen?

Mit Verstößen gegen das Verpackungsgesetz ist nicht zu spaßen – vorgesehen sind Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Fehlende Registrierungen für das Verpackungsregister LUCID sind zudem häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. 

Wichtig ist im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen zudem, dass Händler, die als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gelten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen dürfen, wenn sie nicht ordnungsgemäß registriert sind oder die Verpackung nicht ordnungsgemäß bei einem dualen System lizenziert haben. 

Sonderfälle: Import, Export, Dropshipping, Fullfillment und Marktplätze

In bestimmten Konstellationen können sich Besonderheiten ergeben, von denen wir die wichtigsten hier kurz darstellen wollen. 

Export

Häufig verschicken Online-Händler nicht nur an Kunden in Deutschland, sondern auch an Empfänger im Ausland. Das Verpackungsgesetz gilt allerdings im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur für solche, die im Inland als Abfall anfallen. Ist das nicht der Fall, etwa weil das Paket nach Österreich geht, gelten die Vorschriften vor Ort, in diesem Fall also die österreichischen Gesetze.

Auch wenn die Regeln innerhalb der EU zwar auf einer gemeinsamen Grundlage beruhen, unterscheidet sich der Handlungsbedarf nach Land aber mitunter sehr. Online-Händler sind daher gut beraten, sich über die Lage vor Ort (rechtzeitig) zu informieren und gerade bei kleinem Sendungsaufkommen auch zu überprüfen, ob der Versand in das jeweilige Land weiterhin wirtschaftlich ist. 

Import

Eine Besonderheit liegt auch beim Import von verpackten Produkten vor. Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt nämlich auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt, also nach Deutschland. Für die Praxis ist das sehr wichtig, denn: Kauft ein Händler seine Ware bei einem in Deutschland ansässigen Produzenten, dürfte grundsätzlich der Produzent als Hersteller der Produktverpackung gelten. Kauft ein Händler seine Ware aber bspw. in China und importiert sie, ist der Händler selbst auch für die mit-importierte Produktverpackung verantwortlich. Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob der Import aus einem EU-Mitgliedstaat, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erfolgt. 

Als Einführer gilt übrigens grundsätzlich derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt – es muss also im Einzelfall, beispielsweise anhand des Vertrags, geprüft werden, bei wem die Verantwortung eben liegt. Mehr Informationen gibt es in diesem Artikel

Fulfillment, Marktplätze und Dropshipping

Diejenigen Händler, die ihre Ware über elektronische Marktplätze anbieten oder sich Fulfillment-Dienstleistern bedienen, gilt, dass sie dort nachweisen müssen, sich ordnungsgemäß an einem dualen System beteiligt zu haben und als Hersteller registriert zu sein – grundsätzlich auch dann, wenn beispielsweise der Fulfillment-Dienstleister derjenige ist, der die Waren in eine Versandverpackung verpackt. Genauere Informationen stellen wir in diesem Artikel zur Verfügung. Im Bereich des Dropshippings – also der Situation, dass der Händler Ware bei einem Drittanbieter einkauft und sie von diesem verpacken und direkt an den Kunden versenden lässt – sieht das Verpackungsgesetz hingegen keine gesonderte Regelung vor.

Laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist der Dropshipping-Verkäufer nicht als Hersteller zu betrachten. Die Pflichten hinsichtlich der Versandverpackung und ggf. auch hinsichtlich der Produktverpackunng würden grundsätzlich beim jeweiligen Versender liegen. Sitzt dieser allerdings im Ausland, kann die Lage wieder eine andere sein. Ausführlichere Informationen gibt es in diesem Artikel.

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Kommentare  

#1 Clivia Mueller 2023-06-28 17:25
Wann setzt sich der Händlerbund für uns ein, um ein Europaeinheitli ches System zu schaffen? Wir versenden kleine Mengen in viele unterschiediche Länder. Leider ist der Aufwand und die Kosten für einige Länder zu hoch (u.a. Österreich, Frankreich, Polen). Es ist sehr schwierig es den Kunden zu erklären!
Wo doch der Handel innerhalb Europas erleichtert werden sollte.

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Antwort der Redaktion

Liebe Clivia,

vielen Dank für Deinen Beitrag.
Wir können Ihren Ärger sehr gut nachvollziehen!

Die OnlinehändlerNe ws gehören zwar zum Händlerbund, sind jedoch ein eigenständiger Newsblog, der von uns als Redaktion betrieben wird.

Deshalb hoffen wir, dass Sie Verständnis dafür haben, dass wir Sie lediglich über Neuerungen hinsichtlich des Verpackungsgese tzes informieren, sowie mögliche Fragen dazu klären können.

Beste Grüße
die Redaktion
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