Grundsatz: Bereitstellen mangelhafter Sachen
Wird ein falsches Produkt geliefert, handelt es sich um den klassischen Fall eines Sachmangels, für den der verkaufende Shop einstehen muss. In so einem Fall muss der Verkaufende den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen, das heißt: Das falsche Produkt muss in das richtige umgetauscht werden. Dabei dürfen der Kundschaft keine Mehrkosten entstehen. Immerhin ist diese nicht für den Fehler verantwortlich.
Im Gesetz heißt es dazu, dass die Kundschaft das mangelhafte Produkt „bereitstellen“ muss. Das heißt beim Versandhandel aber nicht, dass die Kundschaft generell keine mangelhaften Produkte zurücksenden muss. Generell ist die Kundschaft selbst dafür verantwortlich, die Ware im Falle eines Mangels zurückzuschicken. Dies beruht auf einem Urteil des BGH (Urteil vom 13. April 2011, Az.: VIII ZR 220/10), in dem festgestellt wurde, dass der Ort der Nacherfüllung der Geschäftssitz des Schuldners, also des Verkäufers, ist. Daher liegt es in der Verantwortung des Käufers, die Ware für die Rücksendung zurückzuschicken.
Dem gegenüber steht aber der Grundsatz des Verbraucherschutzes: Dieser besagt, dass die Kundschaft nicht von der Ausübung ihrer Rechte abgeschreckt werden darf. Gerade bei sperriger oder schwerer Ware könnte es die Kundschaft abschrecken, einen Mangel geltend zu machen, wenn sie den Rückversand stets selbst bewerkstelligen müsste. Das sieht auch der EuGH (Urteil vom 23.05.2019, Az. C-52/18) so und entschied, dass bei sperriger Ware die Verkäuferschaft das mangelhafte Produkt selbst abholen muss.
Fazit: Versandhaus muss Schrank abholen
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin ist ganz offensichtlich nicht dazu imstande, die Kommode zurückzugeben. Hinzu kommt noch, dass die ursprüngliche Verpackung beschädigt wurde. Gehen wir davon aus, dass die Kommode so schwer ist, dass sie auch von einer fitteren Kundschaft nicht ohne Weiteres transportiert werden könnte, wird man zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Abholung durch den Online-Shop organisiert werden muss. Das Anliegen der Kundin ist also berechtigt.
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Antwort der Redaktion
Hallo Martin,
bei einem Sachmangel muss generell der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.
Beste Grüße
die Redaktion
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