Das Verpackungsgesetz hält Online-Händler:innen Jahr für Jahr auf Trab. Denn wer in Deutschland Verpackungen erstmal in den Verkehr bringt, muss die Pflichten des Verpackungsgesetzes beachten.
Wer sich ordnungsgemäß registriert und seine Verpackungen lizenziert hat, darf am Ende des Jahres im Weihnachtsstress nicht die Mengenmeldung vergessen.
Online-Händler:innen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen bis zum Jahresende eine Mengenmeldung tätigen – sowohl an ihr duales System als auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Wann die Meldung an das duale System erfolgen muss, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. In der Regel liegt diese Frist am Jahresende. Sobald diese Meldung an das duale System erfolgt ist, muss sie nach §10 Verpackungsgesetz auch an die Zentrale Stelle weiter gegeben werden. Wichtig sind dabei folgende Angaben:
Bei der Meldung der Verpackungsmenge muss der Händler oder die Händlerin einerseits angeben, welche Menge an Verpackungen im Berechnungszeitraum (in der Regel dem Kalenderjahr) tatsächlich versendet wurden und die sogenannte Plan-Menge für das nächste Jahr, also wie viele Verpackungen sie im nächsten Jahr voraussichtlich in Verkehr bringen.
Die Meldung an die Zentrale Stelle kann über die Webseite verpackungsregister.org erledigt werden.
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