Retoure muss zum Vertragspartner
Diese Aussage stimmt nicht und ist damit ein Fake! Der Grundsatz des Widerrufsrechts besagt, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die zugesendete Ware muss also wieder zurückgesendet werden – und zwar zum Vertragspartner. Daher ist nach dem geltenden Recht vorgesehen, dass Verbraucher:innen die Retouren grundsätzlich an die im Impressum angegebene Adresse schicken können. Schließlich ist diese Adresse der Hauptsitz des Unternehmens und somit die des Vertragspartners.
Allerdings bergen Retouren für Händler:innen einen großen logistischen Aufwand und können daher in der Regel nicht an der Impressumsanschrift bearbeitet werden. Aus diesem Grund ist es den Unternehmen durchaus erlaubt, innerhalb der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche Adresse anzugeben, an die die Rücksendung erfolgen soll.
Keine Adresse nur „auf Nachfrage“
Was jedoch keinesfalls erlaubt ist, ist die Aussage „Rücksendeadresse wird auf Nachfrage mitgeteilt“ in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Die Kundschaft muss schon vor Vertragsabschluss die Möglichkeit haben, zu wissen, wohin eine eventuelle Retoure gesendet werden soll und welche Kosten damit verbunden sind. Schließlich hat die Kundschaft dem Grundsatz nach die Kosten für die Rücksendung zu tragen und die können je nach Zielland sehr variieren. Die Angabe der Adresse nur „auf Nachfrage“ würde somit auch die Rechte der Verbraucher:innen beschneiden, da sie ohne Kenntnis der Adresse von ihrem Widerrufsrecht absehen könnten.
Wie ist das bei euch? Wie gebt ihr die Rücksendeadresse im Shop an? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
Kommentar schreiben