Wir wurden gefragt

Wie muss die Rücksendeadresse im Shop angegeben werden?

Veröffentlicht: 05.09.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 05.09.2023
Person schreibt Adresse auf Paket

Möchte die Kundschaft einen Kauf widerrufen, stellt sich ihnen oftmals die Frage, wohin die bestellte Ware eigentlich zurückgeschickt werden muss. An die angegebene Adresse im Impressum? An die in der Widerrufsbelehrung genannte Adresse? Oder ist es Händler.innen sogar möglich, erst auf Anfrage eine Rücksendeadresse anzugeben? Wir gehen der Sache auf den Grund und klären darüber auf, in welcher Form ein Unternehmen die Rücksendeadresse im Shop bereitstellen muss.

Rechtlicher Grundsatz

Steht der Kundschaft ein Widerrufsrecht zu und widerruft sie den Vertrag fristgerecht durch Erklärung gegenüber dem Unternehmen, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren – so gibt es das Gesetz vor (§ 355 BGB). Das Unternehmen hat also bereits erhaltene Zahlungen zu erstatten und die Kundschaft ist wiederum dazu verpflichtet, die empfangene Ware zurückzuschicken. Doch wohin eigentlich, fragen sich da viele. 

Nach dem geltenden Recht ist vorgesehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Waren an die im Impressum angegebene Adresse, also den Hauptsitz des Unternehmens, senden. Da das logistisch oft schwierig ist, haben Online-Händler:innen ebenso die Möglichkeit, innerhalb der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche Adresse zu nennen, an welche die Rücksendungen erfolgen sollen. Dabei sind allerdings zwei wichtige Aspekte zu beachten: Die Rede ist von „einer“ Adresse, die „zusätzlich“ angegeben werden kann. 

Das Gesetz regelt ein solches vorgeschlagenes Gestaltungsbeispiel zur Widerrufsbelehrung wie folgt: „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben.“

Adresse nur „auf Nachfrage“ nicht zulässig

Vermehrt tauchen Shops auf, die innerhalb der Widerrufsbelehrung keine konkrete Rücksendeadresse angeben, aber ihre Kundschaft darauf hinweisen, dass die Adresse nach Erklärung eines Widerrufs „auf Anfrage“ herausgegeben wird. Dieses Vorgehen ist jedoch keinesfalls zulässig.

Verbraucher:innen müssen vor Erklärung des Widerrufs darüber im Bilde sein, wohin die Rücksendung erfolgen muss. Schließlich tragen sie nach dem Gesetz die Kosten für die Rücksendung und dabei macht es einen gewaltigen Unterschied, ob Pakete innerhalb von Deutschland oder etwa nach China verschickt werden müssen. Werden die Verbraucher:innen erst nach der Widerrufserklärung über die Adresse informiert, könnten sie dadurch benachteiligt werden, was wiederum gegen das Verbraucherrecht verstößt. 

Fazit

Grundsätzlich kann die Kundschaft Rücksendungen immer an die im Impressum angegebene Adresse schicken. Online-Händler:innen sind aber durchaus dazu berechtigt, aus logistischen Gründen eine zusätzliche Adresse innerhalb der Widerrufsbelehrung anzugeben. Allerdings ist diese Angabe für die Kundschaft unverbindlich und muss nicht genutzt werden. Händler:innen sollten sich daher an den Gesetzeswortlaut halten und Rücksendungen auch am Hauptsitz entgegennehmen.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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