Abmahnmonitor

Unzulässige Wirkversprechen: Vorsicht beim Verkauf von Globuli

Veröffentlicht: 06.03.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.03.2024
Globuli-Kügelchen aus Glasflasche

Bei der Verwendung von Homöopathie scheiden sich die Geister. Für die Befürworter bietet sie eine hilfreiche Alternative, fernab von der Chemiekeule. Für die Gegner, wie etwa die Schulmedizin, gelten die Zuckerkügelchen als wirkungslos. Was man sicher sagen kann ist, dass Werbeversprechen für homöopathische Mittel mit Argusaugen von Abmahnern überwacht werden und Händler:innen Vorsicht walten lassen sollten, wenn es um Versprechen rund um die Wirkweise der Mittel geht. 

Zudem wurde ein Händler von Biozidprodukten gleich wegen mehrerer Verstöße abgemahnt und ein Shop bezeichnete das verwendete Material fälschlicherweise als „veganes Leder“.

Falsche Versprechen für Globuli

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Globuli

Trotz der von der Schulmedizin bezweifelten Wirkkraft von homöopathischen Mitteln, erfreuen sich Globuli und Co. noch immer großer Beliebtheit. Doch bei den dazugehörigen Werbeaussagen sollte Vorsicht geboten sein, vor allem wenn es um die Wirkversprechen geht. Denn ob die Mittel überhaupt einen positiven Effekt auf die Gesundheit der Nutzer:innen haben, ist wissenschaftlich nicht erwiesen. Das gilt auch für die Werbeaussagen, dass Globuli „die Gewichtsabnahme unterstützen und eine stoffwechselanregende Wirkung haben“. Derart gesundheitsbezogene Angaben sind wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

Mehrere Verstöße bei Biozidprodukten

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Biozidprodukten

Beim Vertrieb von Biozidprodukten sollten Verkäufer:innen äußerst wachsam sein, wenn es um den Warnhinweis für Biozidprodukte nach der Biozidverordnung geht. Dieser ist schließlich verpflichtend der Werbung für ein solches Produkt, wie etwa Insektenschutz- oder Reinigungsmittel, anzufügen. Der Hinweis muss sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein. In der uns vorliegenden Abmahnung soll der Händler auf den entsprechenden Warnhinweis verzichtet haben. Darüber hinaus habe es der Händler ebenfalls unterlassen, seinen Informationspflichten nachzukommen und die für seine Produkte notwendigen Gefahrenhinweise mit den entsprechenden Piktogrammen anzugeben

Kann Leder vegan sein?

Wer mahnt ab? Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. 
Wie viel? 250,00 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Textilien

Händler:innen sind verpflichtet, im Onlineshop beim Verkauf von Kleidungsstücken die Materialzusammensetzung anzugeben. Dabei sollte es selbstverständlich sein, die korrekte Materialbezeichnung zu verwenden. Doch welche Begriffe und Bezeichnungen überhaupt verwendet werden dürfen, scheint nicht immer ganz klar zu sein. 

Deutlich zeigt sich das bei der Materialbezeichnung „Leder“. Wird dieser Begriff angegeben, dann muss es sich auch um echtes Leder handeln. Daher sind Bezeichnungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“ unzulässig, weil es sich hierbei um künstliche Materialien handelt. Und das Gleiche gilt eben auch für „veganes Leder“. Diese Materialbezeichnung kann Verbraucher:innen in die Irre führen und ist daher nicht zulässig.

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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