Finde den Fehler

„Low Carb“ und „zuckerfrei“ – Womit darf ich werben?

Veröffentlicht: 01.03.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 01.03.2024
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In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

 

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Fitnessprodukte sind vor allem zum Jahresanfang sehr beliebt. Sowohl Händler:innen als auch die Hersteller-Firmen haben großes Interesse daran, auf die Vorteile der Produkte hinzuweisen. Insbesondere, wenn es um Werbeaussagen mit Nährwert- oder Gesundheitsbezug geht, muss in jedem Fall die Health-Claims-Verordnung im Auge behalten werden.  Auch der Händler von diesem Shop hat eine Abmahnung kassiert, weil einige Werbeaussagen nicht den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung entsprechen. 

Nährwertangabe: „Low Carb“ 

 
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Nährwertbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen. Die nährwertbezogenen Angaben dürfen weder doppeldeutig noch irreführend sein oder zum übermäßigen Verzehr des Lebensmittels aufrufen. Hinzu kommt, dass jede nährwertbezogene Angabe im Anhang des Gesetzes aufgeführt sein muss. Nur dann darf die nährwertbezogene Angabe verwendet werden und auch nur unter den Voraussetzungen, die dort bezüglich der Menge aufgeführt sind.

Hier hat der Händler damit geworben, dass das Produkt „Low Carb“ sei, um auf einen verringerten Kohlenhydratanteil hinzuweisen. Im Anhang der Health-Claims-Verordnung sucht man nach dieser nährwertbezogenen Angabe allerdings vergeblich. Ein Produkt als Low Carb zu bewerben, stellt damit einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung dar und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

„Zuckerfrei“ trotz kleiner Mengen Zucker?

 
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Der Händler wirbt außerdem damit, dass seine Bonbons zuckerfrei seien. Ein Blick auf die Nährwerttabelle zeigt jedoch: Ein kleines bisschen Zucker scheint enthalten zu sein. Weniger als 0,5 Gramm auf 100 Gramm Produkt. Ist es dennoch okay, zu behaupten, dass die Bonbons zuckerfrei sind? In diesem Fall hat der Händler allerdings alles richtig gemacht, denn die Angabe „zuckerfrei“ ist immer dann erlaubt, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker auf 100 Gramm enthält. Hier droht dem Händler also keine Abmahnung.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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