Abgesagte Veranstaltungen

Eventim: Verbraucherzentrale besteht auf Rückzahlung statt Gutschein

Veröffentlicht: 29.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.04.2021
Amerikanisches Kinodisplay mit Cancelled-Schriftzuf

Nun ist das sog. Gutscheingesetz, welches Verbrauchern bei wegen Corona abgesagten Veranstaltungen lediglich einen Gutschein zuspricht, rund ein Jahr alt. In den letzten zwölf Monaten hat es jedoch bereits für jede Menge Unmut gesorgt, besonders bei Kunden, die in finanzielle Not geraten und nun auf eine Rückzahlung angewiesen sind. Im Gegenzug dazu erhielten die meisten Verbraucher gar keine Reaktion oder Textbausteine bzw. Standardantworten. 

Zuvor hätten die Betroffenen nach dem deutschen Recht eigentlich den vollen Kaufpreis erstattet bekommen und das Gutscheingesetz brachte einen Rückschlag für die Verbraucherrechte. Nach und nach drehte sich jedoch das Blatt bis auf wenige Ausnahmen wieder, denn zahlreiche Gerichte nahmen sich der Sache aus unterschiedlichen Blickwinkeln an. Unter anderem leitete das Amtsgericht Bremen eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Zulässigkeit des Gesetzes. In einem Parallelverfahren wurde der Standpunkt vertreten, dass Ticket-Zwischenhändler wie Eventim dafür einstehen müssen, dass die Teilnahme an der Veranstaltung möglich sei. Das Amtsgericht Frankfurt beispielsweise, ist sogar von der Verfassungswidrigkeit der Gutscheinlösung überzeugt. Auch die Verbraucherzentrale hat sich seit Monaten bemüht, die Rechte der Verbraucher wiederherzustellen.

„gegen diese Benachteiligung eingesetzt – leider vergeblich”

Wer Tickets gekauft hatte, musste den Ersatztermin nicht akzeptieren und konnte bis zum 20. Mai 2020 bereits gezahltes Geld zurückverlangen. Eventim zeigte sich jedoch stur und tat genau dies nicht oder nur sehr schleppend. Der Ticketvermittler Eventim hatte schon vor dem neuen Gesetz in vielen Fällen eine Rückerstattung verweigert. Die Hinhaltetaktik hat sich offenbar ausgezahlt, denn mit dem Gutscheingesetz, welches seit Mai 2020 gilt, waren die Gutscheine vorrangig zu akzeptieren und das einbehaltene Geld quasi für den Kunden weg.

Eventim wurde deshalb schon im Frühjahr letzten Jahres für seinen Umgang mit den Erstattungen von der Verbraucherzentrale abgemahnt. Weil Eventim keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, musste Klage erhoben werden. Bis jetzt hat sich nichts getan. Am 28. April 2021 hat jedoch endlich der Prozess begonnen, wie die Verbraucherzentrale berichtete. Das Urteil soll am 9. Juni verkündet werden.

Eventim wendet unlautere Geschäftspraktiken an

In der Verhandlung, so wird in der Meldung offenbar, geht es auch um eine weitere Geschäftspraktik von Eventim, die uns viele Leser bestätigen. Im Falle von ersatzlos abgesagten Veranstaltungen sollen die erstatteten Ticketpreise regelmäßig gekürzt worden sein, beispielsweise um die Vorverkaufsgebühr oder eine andere nicht begründete Gebühr. „In nicht nachvollziehbarer Weise hat der Ticketvermittler Beträge einbehalten”, fasst die Verbraucherzentrale zusammen.

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