Preiserhöhungen und Vertragsanpassungen

BGH: Schweigen bei AGB-Änderungen soll keine Zustimmung sein

Veröffentlicht: 29.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.04.2021
Postbank-Webseite

Neue Gesetze und Urteile, eine geänderte Geschäftspraxis oder gestiegene Gebühren. Ursachen für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftbedingungen gibt es viele. Meist erfahren die Nutzer im Online-Bereich beiläufig beim Betreten der Webseite und stimmen den Bedingungen über ein Pop-up-Fenster zu. Auch im Strom-, Versicherungs- oder Bankenbereich wird man meist recht harmlos über eine Änderung, oft zusammen mit einer Preiserhöhung, per Brief informiert und muss nichts weiter tun.

Klauseln „fingieren“ Zustimmung

Ist der Betroffene mit der Änderung einverstanden, muss er nichts tun. Die Konsequenz ist jedoch, dass der Kunde durch das Schweigen die neuen Bedingungen einfach akzeptiert. Zwar wird für alle anderen ein Widerspruchs- oder Sonderkündigungsrecht eingeräumt und der Kunde kann in einem sehr kurzen Zeitraum oder sogar fristlos kündigen. Viele Anbieter spekulieren auf die Unerfahrenheit oder gar Faulheit ihrer Kunden, sich die Änderungen genauer anzusehen.

Auch die Postbank wollte ihre Kunden über Preiserhöhungen und Vertragsanpassungen in den AGB lediglich informieren und es als Zustimmung werten, wenn Kunden darauf nicht antworten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Postbank deshalb verklagt. Am 27. April 2021 gab der BGH das langersehnte Urteil, welches die Branche generell betrifft, bekannt. Dabei ist das Gericht in dem Grundsatzurteil den Verbraucherschützern gefolgt. Klauseln betreffend künftige Vertragsänderungen dürfen nicht so formuliert sein, dass sie eine Zustimmung des Bankkunden einfach mutmaßen. Mit den offenen Klauseln könne der gesamte Vertrag uneingeschränkt und ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden umgestellt werden, was auch laut BGH unzulässig sei.

Bankensektor muss AGB ändern

„Die Forderung des vzbv ist deswegen, dass Banken und Sparkassen in Zukunft ausdrücklich festhalten müssen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen eine Änderung des Vertrages erfolgen darf”. In den nächsten Monaten werde man die Reaktionen der Banken auf das Urteil beobachten, so die Verbraucherschützer, denn das Urteil habe auch Einfluss auch zurückliegende Vertragsänderungen. Auch Rückerstattungen seien in dem Zuge möglich.

Muss der Online-Handel auch reagieren?

Viele Online-Händler werden sich nun fragen, ob sie in ihren eigenen Online-Shops Anpassungsbedarf haben. Bei Änderungen der AGB oder Nutzungsbedingungen müssen diese aber lediglich im Shop ausgetauscht werden, denn für alle Warenverkäufe gelten die jeweils im Moment der Bestellung auf der Webseite eingebundenen AGB. Damit der Kunde sie auch später noch in der damals gültigen Fassung aufrufen kann, müssen sie nach Bestellung versendet werden. Für alle neuen Bestellungen gilt dann die neue Fassung.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#2 Johann 2021-05-17 10:05
Bin mal gespannt, wie die Gerichte da die Rückwirkung sehen. Die ersten behaupten schon, dass man die Gebührenerhöhun gen seit Vertragsschluss (oder zumindest 3 Kalenderjahre lang) zurückfordern kann. Allerdings würde ich da vorerst keinem Anwalt Geld in den Hals werfen (lohnt sich ohnehin kaum) und es erst mal direkt versuchen. Musterbriefe dafür gibt es inzwischen auch schon: rechtecheck.de/.../...
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#1 achim 2021-05-05 18:03
Netflix war noch besser:
Sonntag früh Email mit den neuen Preis usw. - na O.K. an den einen Euro soll´s nicht scheitern.
aber Nachts dann, sehe Teil x von Serie y fertig.
Popup: sind Sie einverstanden den neuen Preis zu bezahlen (o.s.ä.) ? - weiter ging´s nicht mehr - kein vor oder zurück - Nein wäre natürlich noch besser gewesen - also Ja klicken oder den ganzen Tab /Fenster löschen.
nächsten Tag bekomme ich dann die Bestätigungsmai l des neuen Preises.
eigentlich besonders Schade so reinzupoltern - weil für mich der Preis auch so vollkommen in Ordnung ist.
und warum nur bis 2018 zurückfordern ?
wieviel Preiserhöhungen hat allein Ebay in den letzten 10 Jahren auf diese Art durchgezogen ?
Banken Versicherungen Mieten Betriebskosten Plattformen und was noch alles ?
nicht das ich noch an "Altersreichtum " sterbe, wenn ich das alles einklage ?
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