Nahrungsergänzungsmittel

BGH bestätigt: Grundpreisangabe auch bei Kapseln

Veröffentlicht: 21.07.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.07.2023
Frau hält Kapseln in der Hand

Die Fertigpackverordnung regelt, dass Packungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen sind. Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln, worunter auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform fallen, sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Und nun wird der Profi wissen: Unternehmer:innen sind verpflichtet, beim Verkauf von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einen Grundpreis anzugeben. Der BGH hat das in einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt.

Kapsel ist nicht gleich Kapsel

Wer ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel kauft, achtet vermutlich nicht einmal auf den Grundpreis, denn für den Käufer ist eher relevant, wie viel Stück des Mittels in einer Packung enthalten sind und wie es dosiert und eingenommen wird. Dennoch mahnte der Kläger eine Apotheke ab, die unter anderem Aminosäuren in Kapselform über ihren Onlinevertrieb zum Kauf anbot, ohne dabei den Grundpreis anzugeben und bekam dabei schlussendlich recht vom BGH.

Im Prozess versuchte die beklagte Apotheke, jede Menge Argumente vorzubringen, warum der Grundpreis keinen Sinn mache – jedoch vergeblich. So wurde verständlicherweise angeführt, dass ein Grundpreis die Kund:innen sogar noch in die Irre führen könnte, wenn beispielsweise die Wirkweise von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sei (beispielsweise durch eine schwächere Dosierung, unterschiedliche Darreichungsformen). Außerdem spiele es eine Rolle, dass die Kapselhülle mit verzehrt würde, diese werde jedoch in den Grundpreis gar nicht eingerechnet.

Trotz unterschiedlicher Produkte: Grundpreis für Preisvergleich nötig

Der BGH ging trotzdem von einem Wettbewerbsverstoß aus und bestätigt, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform besteht (BGH, Urteil vom 23.03.2023, Az.: I ZR 17/22). Die Aminosäuren werden in Kapselform angeboten, für die ein Gewicht anzugeben sei. Basta. Dies hat zur Folge, dass zwingend auch der Grundpreis bezogen auf die Nettofüllmenge benötigt wird.

Auch beim Verkauf von Kaffeekapseln muss ein Grundpreis angegeben werden. Das entschied 2019 der BGH ebenfalls (wir berichteten).

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.