Internationalisierung

Shops müssen Zahlungen von ausländischen Konten akzeptieren

Veröffentlicht: 10.08.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.08.2023
Geldmünze in Papierflieger

Mit SEPA kann jede Überweisung in Euro-Währung innerhalb des EU- und EWR-Wirtschaftsraumes zum identischen Preis einer inländischen Überweisung gesendet und empfangen werden. Ein Online-Shop für generalüberholte Elektronikgeräte lehnte einen Kunden jedoch ab, weil dieser nur über eine litauische Kontonummer verfügte. Zu Unrecht.

Verbot der SEPA-Diskriminierung

Hinter den vier Buchstaben SEPA verbirgt sich im vollen Wortlaut der Begriff „Single Euro Payment Area“ oder auf gut Deutsch „einheitliches europäisches Zahlungsverkehrsgebiet“. Ziel des SEPA-Systems ist es, innereuropäische Geldströme zu vereinfachen und sowohl den beteiligten Banken als auch Unternehmen und Privatpersonen die Abwicklung von Zahlungen zu erleichtern. 

Viele Shops sperren sich jedoch immer noch gegen eine Internationalisierung und schließen ausländische Kund:innen aus, obwohl dies sowohl mit der Geoblocking- als auch mit der SEPA-Verordnung eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich sein soll. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2020 entschieden, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften einzieht, Konten in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht grundlos ablehnen darf. 

Händler:innen haben ausländisches Konto zu akzeptieren

Ein Online-Shop tat das jedoch trotzdem und lehnte den Ankauf eines Smartphones ab, weil der Kunde den Ankaufpreis nur über eine litauische SEPA-Kontonummer erhalten konnte. Es war litauischer Kundschaft, neben anderen Nationalitäten auch, jedoch nicht möglich, Ware in dem Shop zu erwerben. Daher wurde auch die litauische Kontoverbindung abgelehnt.

Die Weigerung, Zahlungen auf eine litauische Bankverbindung zu leisten, verstößt jedoch, wie nicht anders zu erwarten, gegen die SEPA-Verordnung. Hierzu wäre ein Shop nur berechtigt, wenn das Konto der Kundschaft nicht erreichbar gewesen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2023, Az.: 38 O 162/22). Das Landgericht Düsseldorf stufte die Ablehnung der Bankverbindung als Diskriminierung und schließlich auch als Wettbewerbsverstoß ein.

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