Im Online-Handel sind viele der beworbenen Produkte nicht korrekt gekennzeichnet, sei es aus Unwissen oder aus technischen Hürden. Dennoch ist der Gesetzgeber besonders bei der Angabe der Pflichtinformationen von Elektro- und Elektronikartikeln streng und schreibt detaillierte Angaben vor. Unseren 11. Teil sollten alle Online-Händler lesen, die Haushaltsgeschirrspüler im Angebot haben.
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„Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine für das Reinigen, Spülen und Trocknen von Geschirr, Glaswaren, Besteck und Kochutensilien mit chemischen, mechanischen, thermischen und elektrischen Mitteln, die zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist. Unter den Begriff „Haushaltsgeschirrspüler“ fallen z.B. nicht: Geschirrspülgeräte aus zweiter Hand.
Händler müssen bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen und in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse angeben.
Für die Angabe bestimmter Pflichtinformationen beim Handel mit Haushaltsgeschirrspülern ist die Verordnung Nr. 1059/2010 verantwortlich. Die folgenden Angaben sind demnach in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße im Onlineangebot in der genannten Reihenfolge zu machen:
Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1059/2010 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen ab dem 1. Januar 2015 anders als bisher beim Verkauf von Geschirrspülern über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereit halten. Bislang reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31. Dezember 2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter bestand nicht.
Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.
a) Bereitstellung des Etiketts als Grafik
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen.
Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75mm x 150mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
b) Bereitstellung des Etiketts in einer „geschachtelten Anzeige“
Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. „geschachtelten Anzeige“ eingefügt werden.
Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss
Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:
c) Bereitstellung des Produktdatenblattes
Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.
Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Ein Bild wie oben ist nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Übrigens: Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.
Die Themenreihe im Überblick
Teil 1 – Einführung und Übersicht
Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz
Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz
Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer
Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz
Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV
Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung
Teil 11 - Haushaltsgeschirrspüler