Abmahnrisiken

Wenn vermeintliche Kundenfreundlichkeit zur Abmahnung führt

Veröffentlicht: 06.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.11.2019
Fröhlicher Smiley stupst traurige Smileys an

Ob Werbung mit Selbstverständlichkeiten, das Goodie für die Bewertung oder die Erinnerung an den verwaisten Warenkorb –die wenigsten Händler führen bei solchen Tätigkeiten etwas Böses im Schilde. Häufig haben sie sogar die Zufriedenheit der Kunden zum Ziel. Bevor Händler solche Sachen machen, sollten sie aber einen Blick ins Gesetz werfen.

CE-zertifiziert oder Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Vielen Verbrauchern ist das CE-Zeichen wichtig. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass das Zeichen für Qualität steht. Daher ist es kaum verwunderlich, dass viele Händler in der Produktbeschreibung angeben, dass die angebotene Ware dieses Zeichen trägt. Doch Vorsicht: Beim CE-Kennzeichnen handelt es sich keineswegs um ein Gütesiegel. Das CE-Zeichen ist für bestimmte Produkte vorgeschrieben und sagt nichts anderes aus, als dass das Produkt durch bestimmte EU-Gesetze reglementiert ist und diesen auch entspricht. Nicht mehr und nicht weniger. Unterliegt ein Produkt, wie zum Beispiel Spielzeug, einer EU-Norm, darf es nur mit dem CE-Zeichen auf den europäischen Markt gebracht werden. 

Da es sich bei dem CE-Zeichen also um eine gesetzliche Pflicht handelt, darf laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht damit geworben werden. Vereinfacht gesagt, soll sich ein Händler durch das Nennen von gesetzlichen Pflichten nicht als besser darstellen, als er ist. Das Einhalten von Recht und Gesetz ist eine Selbstverständlichkeit. 

Bei der Formulierung CE-zertifiziert tappt der Händler gleich doppelt ins Fettnäpfchen: Durch die Bezeichnung „zertifiziert“ entsteht der Eindruck eines offiziellen Prüfverfahrens. In Wirklichkeit kann der Händler die Prüfung des Produkts aber selbst oder durch ein anderes privates Unternehmen, wie etwa den TÜV Süd oder die Dekra, durchführen lassen.

Belohnung für die Bewertung

Kundenrezensionen sind gerade auf Marktplätzen das A und O, denn: Wer viele gute Bewertungen hat, schneidet in der Regel auch im Ranking besser ab. Um den Kunden für die Mühe zu entschädigen, die eine solche Bewertung machen, kann es sicherlich nicht schaden, einen kleinen Anreiz zu geben? Ob Gutschein oder kleines Goodie: Händler sollten dies unterlassen. Wer eine Leistung für eine Werbung anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Eine Rezension, die für eine Gegenleistung geschrieben wurde, wird nicht mehr als objektiv eingestuft und muss daher als Werbung gekennzeichnet werden. 

Wer eine Leistung für eine Rezension anbietet, unterwirft sich daher dem Verdacht, durch Schleichwerbung einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen

Erinnerung an den verwaisten Warenkorb

Schnell noch was shoppen, da wird der Kunde auch schon durch einen Telefonanruf abgelenkt und bricht den Kauf ab. Na, zum Glück erinnert ihn der Händler an den verwaisten Warenkorb mit der zurückgelassenen Ware. So kommt der Kunde doch noch zum Konsumentenglück. Doch Vorsicht! Hier kann dem Händler sowohl das UWG als auch die DSGVO einen Strich durch die Rechnung machen. 

So eine Erinnerung an den verwaisten Warenkorb stellt nämlich eine Werbung dar und diese darf per E-Mail nur unter engen Voraussetzungen verschickt werden. Eine Warenkorberinnerung sollte daher nur dann versandt werden, wenn der Käufer die Einwilligung zur E-Mail-Werbung erteilt hat. Eine solche Erinnerung zu versenden, ohne dass der Kunde eingewilligt hat, ist rechtswidrig. Das gilt übrigens auch für die Bewertungsaufforderung.

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