Der Vertragsschluss auf einem Marktplatz

Veröffentlicht: 28.05.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.07.2014

Wie kommt ein Vertrag im Internet eigentlich zustande? Pauschal lässt sich dies nicht beantworten, da der Vertragsschluss in einem Online-Shop nicht mit dem Vertragsschluss über einen Marktplatz (z.B. eBay) abweicht. In der Praxis ist diese Frage deshalb so wichtig, da es hin und wieder zu Streitigkeiten mit dem Kunden kommt, beispielsweise wenn der Artikel zwischenzeitlich anderweitig verkauft wurde.

In unserem dritten Teil der Themenreihe soll es um den Vertragsschluss auf einem Online-Marktplatz gehen. Dieser weicht in kleinen aber feinen Details meist von dem in einem Online-Shop ab. Aber warum ist es so wichtig zu wissen, wann ein Vertrag zustande gekommen ist und wann nicht? In Fällen, in denen der Verkäufer beispielsweise eine Bestellung „zu viel“ verbucht oder ein falscher Preis (statt „100,00 €“ nur „10,00 €“) für einen Artikel gefordert wurde, sollte der Händler wissen, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die Ware bestellt hat, zustande gekommen ist.

Der Vertragsschluss

Die Präsentation der Produkte im Online-Shop stellt in den meisten Fällen nur ein unverbindliches Angebot dar. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt – in Abhängigkeit der Regelung in den AGB - entweder mit der Bestell- oder mit der Auftragsbestätigung zustande, mit der der Händler die Annahme des Angebots erklärt. Für die meisten Plattformen gilt jedoch etwas anders: Die Präsentation der Produkte stellt bereits ein verbindliches Angebot dar, das der Kunde mit seiner Bestellung annimmt. Der Vertrag ist damit sofort mit der Bestellung geschlossen. Bezugnehmend auf das oben genannte Beispiel wäre damit der Kaufvertrag grundsätzlich über das Produkt in Höhe von 10,00 € statt zu einem Betrag von 100,000 € geschlossen. Die meisten Plattformen und Marktplätze schreiben den Händlern genau vor, wie der Vertragsschluss abzulaufen hat. Demnach müssen z.B. Anbieter bei eBay bereits verbindliche Angebote einstellen, die der Kunde mit der Bestellung - also z.B. mit Betätigen des Buttons „Sofort-Kaufen“ - annimmt.

Auszug aus § 6 der eBay-AGB (Angebotsformate und Vertragsschluss)

[…] Nr. 2 Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. […]

Nr. 4 Bei Festpreisartikeln nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen“ anklickt und anschließend bestätigt.[…]

Nr. 5 Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. […]

Stand: 28.05.2014

Bitte informieren Sie sich in den jeweils für Ihre Plattform geltenden Nutzungsbedingungen zum Zustandekommen der Verträge, sofern hier Unsicherheiten bestehen. Die Nutzungsbedingungen der Plattformen sind jeweils auf deren Webseiten einsehbar.

Abbruch einer eBay-Auktion führt nicht zum Vertragsschluss

Jedoch sind die Regelungen nicht starr umzusetzen, sondern die Besonderheit der Einzelfälle zu berücksichtigen.
Der Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe beispielsweise begründet bei einem vorhandenen Gebot noch keinen wirksamen Vertragsschluss. Grund: das Angebot konnte nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 04.11.2013 entschieden (Az.: 2 U 94/13). Wir haben hier darüber berichtet.

Informationspflicht AGB

Der Vertragsschluss auf einem Marktplatz hat außerdem Auswirkungen auf die Gestaltung der AGB. So ist es eine gesetzliche Informationspflicht, den Kunden (auch im B2B-Bereich) über das Zustandekommen des Vertrages und die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu belehren, Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Alternative 2, Artikel 246 § 3 Nr. 1 EGBGB. Daran ändert sich auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nichts. Unterlässt man als Händler die Belehrung (in den AGB), kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. So ist die Verletzung dieser Informationspflicht häufiger Gegenstand von Abmahnungen gewesen.

Fazit

Um in etwaigen Streitfällen zu wissen, ob sich der Kunde auf einen geschlossenen Vertrag berufen kann, sollten sich Online-Händler mit den Regelungen zum Vertragsschluss für den jeweiligen Marktplatz vertraut machen. Online-Händler, die keine anwaltlich erstellten AGB nutzen, sollten ihre AGB daher auf Vorhandensein derartiger Klauseln prüfen und ggf. mit juristischer Hilfe ergänzen. Mitglieder des Händlerbundes finden eine entsprechende Regelung beispielsweise in den für den Handel über eBay zur Verfügung gestellten AGB in § 3.

 

Erfahren sie mehr über das Handeln auf Online-Marktplätzen in unserer Themenreihe:

Teil 1 - Der Handel über Online-Marktplätze als Vorteil zum eigenen Online-Shop?

Teil 2 - Die Beachtung von Grundsätzen und Nutzungsbedingungen der Marktplätze

Teil 3 - Der Vertragsschluss auf einem Marktplatz

Teil 4 - Welche Rechtstexte sind beim Handel auf einem Marktplatz erforderlich?

Teil 5 - Was tun gegen die Vertriebsbeschränkungen der Markenhersteller?

Teil 6 - (Mit)Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße der Nutzer

 

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