Wir wurden gefragt

Darf ich die Corona-Soforthilfe für meinen Lebensunterhalt nutzen?

Veröffentlicht: 09.04.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 25.05.2020

Wer durch die Auswirkungen der Coronakrise in wirtschaftliche Schieflage gerät, weil die Umsätze oder Aufträge massiv einbrechen oder weil die Arbeitsstätte auf behördliche Weisung geschlossen wurde, kann seit letzter Woche überall in Deutschland eine finanzielle Soforthilfe vom Bund beantragen, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Die Anträge werden im jeweiligen Bundesland gestellt. Die Länder übernehmen auch die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfen.

Für kleine Unternehmen ist die Hilfe einheitlich: Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9.000 Euro beantragen. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten haben die Möglichkeit, bis zu 15.000 Euro zu erhalten. Das sind die Konditionen der Bundeshilfe, die so in allen Bundesländern erhältlich ist. Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten gibt es in einigen Bundesländern (alle außer Berlin, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) zusätzliche Soforthilfen. Eine Übersicht über die Hilfsangebote im jeweiligen Bundesland haben wir auf OnlinehändlerNews in einem eigenen Artikel zusammengetragen. 

Doch nun werden wir oft gefragt: Wofür kann man die Soforthilfe vom Bund überhaupt verwenden? Kann ich mir als Solo-Selbstständige mein Einkommen auszahlen? 

Soforthilfe ist für wirtschaftliche Kosten gedacht

Die Antwort lautet: Nein, Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen dürfen die Soforthilfen vom Bund nicht für das Unternehmereinkommen oder Personalkosten verwenden. Die Soforthilfen sind ausschließlich dafür gedacht, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Selbstständigen zu sichern. Das heißt, man kann damit „akute Liquiditätsengpässe” überbrücken, z.B. also „laufende Betriebskosten wie [gewerbliche] Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, u.ä.”, wie es im Eckpunktepapier der Bundesregierung heißt. 

Für Personal und Einkommen: Kurzarbeit und Hartz 4

Um Personalkosten weiterhin tragen zu können und möglichst wenige Angestellte in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erleichtert. Kurzarbeit soll für Personalkosten genutzt werden, nicht die Soforthilfen. 

Aber was ist nun mit Solo-Selbstständigen und Unternehmern, denen das Einkommen wegfällt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten? Für den Lebensunterhalt, also private Miete und Lebensmittel aber auch private Krankenversicherung, sind die Soforthilfen nicht nutzbar. Hierfür muss man als betroffene Person auf die Grundsicherung des ALG2 zurückgreifen, also Hartz 4 beantragen. Die Antragstellung für Hartz 4 wurde aufgrund der Coronakrise auch vereinfacht: Selbstständige müssen bis zu einer Freigrenze von 60.000 Euro nicht mehr das eigene Vermögen angeben oder verbrauchen, um das ALG2 zu erhalten. 

Gefahr einer prekären Situation für zahlreiche Selbstständige

Für Selbstständige heißt das: Wenn man nicht mehr genug für den eigenen Lebensunterhalt hat, etwa durch ein zweites Einkommen im Haushalt oder ausreichende finanzielle Rücklagen, bleibt nur der ALG2-Antrag übrig. Im Tagesspiegel schätzt Gunter Haake von der Gewerkschaft Verdi, dass sich viele Selbstständige jetzt in einer prekären Situation wiederfinden werden: „Aus dem Feedback, das wir bekommen, kann man schließen, dass ein Drittel bis die Hälfte der Selbstständigen betroffen ist”. 

Selbstständige sind verunsichert – besonders in NRW

Die Bundesländer, die die Mittel ausgeben, informieren größtenteils transparent, wofür die Soforthilfen genutzt werden können. So kann man im FAQ von Mecklenburg-Vorpommern und Hessen lesen, dass die Hilfe ausschließlich für betriebliche Ausgaben gedacht ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts müsse durch ALG2 gedeckt werden. 

Wesentlich unklarer ist die Situation für Selbstständige in Nordrhein-Westfalen. Bis zum 1. April konnte man auf der Webseite des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums noch diesen Satz lesen: „Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.”

Diese Passage wurde aus dem Corona-Soforthilfen-FAQ in NRW dann nach dem 1. April aber gelöscht. Die Antragstellung in NRW war jedoch schon seit 27. März möglich und wurde von tausenden Unternehmen bereits gestellt. Was bedeutet das jetzt für Selbstständige in NRW, die vor dem 1. April Soforthilfen beantragt und bewilligt bekommen haben? Können diese nun aufgrund dieser Passage doch ihren Lebensunterhalt durch die Soforthilfe finanzieren? Das ist zurzeit unklar. Auf eine entsprechende Anfrage von OnlinehändlerNews antwortete das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium nicht. 

Dass die Soforthilfen in NRW nicht für den Lebensunterhalt gedacht sind, scheint indes nicht zu den betroffenen Selbstständigen durchgedrungen zu sein. Uns erreichen zahlreiche Anfragen von Händlern und Selbstständigen aus Nordrhein-Westfalen, die nicht wissen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Soforthilfen bestreiten dürfen, und die von dieser Information überrascht werden. Denn weder auf der Webseite des Ministeriums, noch im Antrag oder dem Bewilligungsbescheid findet sich diese Information. Da das Ministerium aber selbst anfangs noch verkündete, dass man sich selbst Einkommen auszahlen kann, sind die Selbstständigen jetzt verunsichert.

Müssen jetzt doch hohe Beträge zurückgezahlt werden? 

Und das Problem geht für die Selbstständigen noch weiter. Denn in NRW wird ausschließlich der Maximalbetrag von 9.000 Euro an die Solo-Selbstständigen ausgezahlt. Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern erfolgt keine Errechnung des tatsächlichen Bedarfs, auf deren Basis man einen geringeren und ausreichenden Betrag beantragen kann. 

Dabei sind die gewerblichen Kosten eines Solo-Selbstständigen vergleichsweise gering. Wer von zuhause aus arbeitet, kein Dienstauto least und keine Kredite hat, hat möglicherweise keine Kosten, die über die Soforthilfe gedeckt werden könnten. Und trotzdem würde man aufgrund der standardmäßigen Auszahlung des Höchstbetrages – und weil man in NRW im Antrag keine Angaben zum Bedarf machen muss – 9.000 Euro erhalten.

Alles, was man von der Soforthilfe nicht nutzt, muss allerdings wieder an das Land zurückgezahlt werden. Das ist auch richtig und sinnvoll. Selbstständige, die von der Soforthilfe lediglich 2.000 Euro an betrieblicher Miete gezahlt haben, müssten dann 7.000 Euro an das Land zurückzahlen. 

Das Problem: Wer durch die mangelhafte und widersprüchliche Kommunikation des Wirtschaftsministeriums in NRW gar nicht weiß, dass die Soforthilfe nicht für den Lebensunterhalt gedacht ist, gibt das Geld womöglich eben genau für private Ausgaben aus, die normalerweise vom Einkommen gedeckt gewesen wären. Wenn dann irgendwann eine Rückforderung kommt, werden viele Selbstständige vor einem großen Problem stehen. 

Hamburg und Baden-Württemberg gewähren Zuschüsse für Lebensunterhalt

Die einzigen Bundesländer, die aktuell noch Solo-Selbstständigen mit Corona-Soforthilfen für den Lebensunterhalt unterstützen und nicht bloß auf das Jobcenter und Hartz 4 verweist, sind Hamburg und Baden-Württemberg. In Hamburg können Selbstständige unter Angabe eines ausführlichen Liquiditätsplans bis zu 2.500 Euro Zuschuss erhalten, der dann auch wirklich dafür da ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. In Baden-Württemberg können sich Selbstständige einen Unternehmerlohn bis zu 1.180 Euro pro Monat auszahlen. 

Bis Anfang April gewährte Berlin ebenfalls noch Zuschüsse in Höhe von 5.000 Euro für den Lebensunterhalt für Solo-Selbstständige. Diese Mittel vom Bundesland Berlin sind jedoch mittlerweile aufgebraucht und können nicht mehr beantragt werden. In allen anderen Bundesländern gilt: Wem das Geld zum Leben nicht mehr reicht, muss sich wohl die Grundsicherung beantragen. 

Eine Initiative der Bundesländer zur Anpassung der Förderbedingungen scheiterte, wie der Händlerbund berichtete. So bleibt es den einzelnen Bundesländern überlassen, ob und in welcher Form sie Solo-Selbstständigen Zuschüsse zum Lebensunterhalt gewähren.

UPDATE (22. April): In einem neuen Artikel behandeln wir den aktuellen Stand der Dinge zum Thema Soforthilfen. Auch eine Antwort des Wirtschaftsministerium NRW auf eine unserer Anfragen findet sich im neuen Artikel.    

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.