FAQ zu Soforthilfen

Coronavirus: So erhalten Unternehmer und Selbstständige jetzt finanzielle Soforthilfe

Veröffentlicht: 24.03.2020 | Geschrieben von: Hanna Behn | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021
Unternehmerin mit Laptop und Rechnungen

Das Coronavirus führt nicht nur im Gesundheitssystem und in der Versorgung zu neuen Herausforderungen, wirtschaftlich sind durch die aktuellen Einschränkungen und Auflagen Unternehmen und (Teil-)Selbstständige auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Eben diese stellen sowohl die Bundes- als auch Landesregierungen nun bereit.

Doch welche Mittel gibt es genau? Wer bekommt überhaupt Hilfe? Und auf welchem Wege? Wir haben Fragen zu den Hilfsmaßnahmen gesammelt und beantwortet. Wir werden an dieser Stelle regelmäßig neue Entwicklungen und Maßnahmen hierzu aufnehmen und Informationen aktualisieren. 

Stand der Informationen: 29.05.2020, 11:40 Uhr

Soforthilfen des Bundes

Der Bund hat aktuell ein Rettungspaket beschlossen, insgesamt sollen hier für kleine Unternehmen und Selbstständige bis zu 50 Milliarden Euro Soforthilfe zur Verfügung stehen. Mittlerweile haben auch Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung hierzu erteilt.

In welcher Höhe wird die Soforthilfe gezahlt?

Wie hoch die Soforthilfe pro Unternehmen sein wird, ist von der Anzahl der Beschäftigten abhängig: Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sollen 9.000 Euro erhalten, mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Bei dieser Soforthilfe handelt es sich um eine Einmalzahlung für drei Monate. 

Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, könne der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden, heißt es.  

Wofür ist die Soforthilfe gedacht?

Es handelt sich um einen „Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen“ heißt es in dem Eckpunktepapier (PDF). Genannt werden laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Dieser Zuschuss gelte auch „komplementär zu den Länderprogrammen“. 

Nicht genutzt werden darf sie beispielsweise für die eigenen Lebenshaltungskosten. Genauer haben wir dieses Thema im Beitrag „Darf ich die Corona-Soforthilfe für meinen Lebensunterhalt nutzen?“ behandelt. Es gibt mittlerweile einige Ausnahmen von der Regel, beispielsweise in NRW, Baden-Württemberg und Hamburg. 

Wer erhält die Soforthilfe / welche Voraussetzung gibt es für den Erhalt der Soforthilfe der Bundesregierung?

Die finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) sollen Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten.

Betriebe oder Selbstständige müssen im Zusammenhang mit der Coronokrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Der Schaden müsse demnach erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein: An diesem Tag erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Situation zur Corona-Pandemie.

Gibt es Soforthilfen des Bundes auch für Teil-Selbstständige? 

Das Bundesprogramm setzt eine selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb voraus. Wer im Nebenwerb selbstständig ist, ist somit nicht antragsberechtigt. Als Teilselbstständige gelten beispielsweise Angestellte, Rentner, Studierende, Auszubildende.

Wie können die Soforthilfen des Bundes beantragt werden?

Die Soforthilfen des Bundes werden über die Länder vergeben. Die Anträge werden durch die jeweiligen Stellen der Bundesländer bewilligt und die Mittel von ihnen ausgezahlt. Aktuell ist dies noch nicht in allen 16 Ländern möglich. Alle aktuell bekannten Informationen dazu, wie die einzelnen Ländern die Beantragung von Corona-Soforthilfen organisieren, haben wir weiter unten in diesem Artikel zusammengestellt. Neue Informationen hierzu aktualisieren wir regelmäßig. 

Wichtig ist, zu beachten, dass einige Länder auch zusätzlich zu den Bundesmitteln eigene Gelder bereitstellen. Das kann Auswirkungen auf die Kombinierbarkeit der Länder- und Bundesmittel haben, einige Länder geben hierzu meist auch schon Hinweise. Im Zweifel sollten betroffene Online-Händler mit der für sie zuständigen Landesstelle klären, inwiefern neben Länderhilfen auch noch Bundesmittel beantragbar sind.

Die Existenzbedrohung bzw. der Liquiditätsengpass bedingt durch Corona müssen bei der Antragsstellung nachgewiesen werden. „Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss“, heißt es hierzu vom Bundesfinanzministerium.

Achtung: Derzeit sind auch gefälschte Soforthilfeanträge und E-Mails zum Kurzarbeitergeld im Umlauf, vor denen unter anderem Landeskriminalämter und die Bundesarbeitsagentur eindrücklich warnen. Anträge sollten ausschließlich über die offiziellen Stellen eingereicht werden.

Muss ich Soforthilfen zurückzahlen?

Soforthilfen müssen laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz nicht zurückgezahlt werden: „Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. Damit erreichen wir die, die unsere Unterstützung jetzt dringend brauchen“, erklärte er in einer Pressemeldung der Ministerien.

Rückzahlungen wären aber laut dem Eckpunktepapier im Falle einer Überkompensation notwendig – also wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass nicht der volle Soforthilfebetrag zum Ausgleich der Liquiditätsengpässe notwendig war.

Wie lange können die Soforthilfen beantragt werden?

In nahezu allen Bundesländern findet sich bei der Antragsstellung der Hinweis, dass Anträge für die Soforthilfe vom Bund bis einschließlich 31. Mai 2020 gestellt werden können. Bei Zuschüssen aus Landesmitteln können die Fristen variieren.

Hinweise zur Antragstellung für Bundesmittel und Soforthilfen der Bundesländer

Die Beantragung und Bewilligung von Bundesmitteln erfolgt über die Bundesländer. In der nachfolgenden Übersicht finden sich Hinweise und Links hierzu je nach Bundesland.

Viele Bundesländer haben zudem eigene, unterschiedlich ausgestaltete Programme mit Soforthilfen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Unternehmen ihren Hauptsitz in dem jeweiligen Bundesland haben. Die Soforthilfe der Länder ist ein ergänzendes Hilfsangebot zur Soforthilfe des Bundes und teilweise mit dieser kombinierbar, vielerorts dürfen die vom Bund festgesetzten Fördergrenzen nicht überschritten werden. 

Die Soforthilfe-Programme und Möglichkeiten zur Antragstellung nach Bundesländern:

Baden-Württemberg

Anträge für Soforthilfen sollen im Land Baden-Württemberg all jene Unternehmen, definiert als „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“ mit bis zu 50 Mitarbeitern stellen können. Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. In Baden-Württemberg können sich Solo-Selbstständige einen monatlichen Unternehmerlohn von bis zu 1.180 Euro auszahlen. Die Zuschüsse für Solo-Selbstständige und Unternehmen im Detail:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro (Bundemittel)
  • mit 11 bis zu 50 Beschäftigten = 30.000 Euro (Landesmittel)

Die Antragstellung für Bundes- als auch Ländermittel ist seit dem 25.03. möglich. Informationen zur Antragsstellung und zur Corona-Soforthilfe gibt es beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Bayern

In Bayern können Selbstständige und Unternehmen seit dem 01.04. sowohl die Soforthilfen des Bundes als auch zusätzliche Landesmittel beantragen, wenn es wegen des Coronavirus einen Liquiditätsengpass gibt. Der liegt laut Bayern vor, wenn Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um in den komenden drei Monaten beispielsweise gewerberliche Mieten, Pachten oder Leasingraten zu zahlen. Private und sonstige, das umfasst auch betriebliche, liquide Mittel müssten hierbei nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. 

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro
  • mit bis zu 50 Beschäftigten = bis zu 30.000 Euro
  • mit bis zu 250 Beschäftigten = 50.000 Euro 

Bayern war das erste Bundesland, das Soforthilfen bereitgestellt hat. Zusammen mit den Bundesmitteln wurden daher die Höhe der Zuschüsse angepasst. Wer bereits Soforthilfen des Landes Bayern erhalten hat, kann nun auch einen  Aufstockungsantrag stellen – für den Fall, dass die bisher bewilligten Landesmittel den Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren konnten. Dabei muss der Gesamtbetrag des seit dem 11. März entstandenen Liquiditätsengpasses angegeben werden, ausgezahlt wird dann der Differenzbetrag. Weitere Informationen, etwa wer berechtigt ist und wie genau das Antragsverfahren bzw. Bewilligung funktionieren, hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf der Unterseite Soforthilfe Corona veröffentlicht. Hier werden auch die Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfen müssen bis zum 30. Juni 2020 beantragt werden.

Berlin

Der Berliner Senat hat aktuell rund 900 Millionen Euro Zuschüsse an über 100.000 betroffene Unternehmen ausgezahlt, gefördert wurden Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten mit maixmal 5.000 Euro. Anfang April (02.04.) hat Berlin die bisherige Programmkombination aus Mitteln von Bund und Land komplett auf das Bundesprogramm umgestellt: 

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro (Bundesmittel)

Informationen und die Möglichkeiten zur Antragstellung gibt es auf der Website der Investitionsbank Berlin. Die Antragsstellung für Rettungsbeihilfen in Form von zinslosen Darlehen ist bis auf Weiteres ausgesetzt, informiert die Behörde.

Brandenburg

Für Untenehmen in Brandenburg werden Soforthilfe-Zuschüsse wie folgt bereitgestellt:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu 50 Beschäftigten = bis zu 30.000 Euro (Landesmittel)
  • mit bis zu 100 Beschäftigten = bis zu 60.000 Euro (Landesmittel)

Die Soforthilfe soll von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen werden. Die Anträge können seit dem 25.03. über die ILB gestellt werden. Dies ist bis zum 31.05.2020 möglich. Auf der Webseite der ILB gibt es zudem eine Übersicht zu weiteren Coronahilfen.

Bremen

Bremen hat die Soforthilfen für Unternehmen komplett auf das Bundesprogramm umgestellt, stellt aber auch Sofothilfen aus Landesmitteln für größere Firmen zur Verfügung:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit über zehn und bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz = bis zu 20.000 Euro (Landesmittel)

Unternehmen in Bremen können die Soforthilfen des Bundes und des Landes bei der BAB beantragen. Informationen für Bremerhaven gibt es bei der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (bis), Anträge für das Bundes- und auch für das Landesprogramm können auf bis.contingent.de gestellt werden, sie können bis zum 31.05.2020 eingereicht werden.

Bis April konnten im Land Kleinstunternehmen (bis zu zehn Beschäftigte; bis zu 2 Mio. Euro Jahresumsatz) und Solo-Selbstständige in Bremen und Bremerhaven, die wegen des Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen „von bis zu 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 Euro beantragen“. Wer noch finanzielle Hilfe benötigt, soll nun die Bundeshilfen beantragen. Auf der Webseite Coronavirus – Hilfen für die Wirtschaft des Landes Bremen gibt es weitere Informationen über Hilfemaßnahmen.

Hamburg

Der Hamburger Senat hat einen „Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ beschlossen, ein Teil davon sind „unbürokratische Zuschüsse“. So werden in Hamburg werden 2.500 Euro für Solo-Selbstständige bereitgestellt, die explizit zur Finanzierung des Lebensunterhalts gedacht sind. Die Zusammensetzung von Fördersummen aus Landes- und Bundesmitteln gestaltet sich wie folgt:

  • Solo-Selbstständige = bis zu 2.500 Euro (Landesmittel) und plus bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 5.000 Euro (Landesmittel) plus bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigte = bis zu 5.000 Euro plus bis zu 15.000 Euro (Bundesmittel).
  • mit bis zu 50 Beschäftigten = bis zu 25.000 Euro (Landesmittel)
  • mit bis zu 250 Beschäftigten = 30.000 Euro (Landesmittel)

Weitere Informationen zur Antragsstellung und Antragsformulare für den Zuschuss gibt es bei Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg). Anträge sind hier bis spätestens zum 31.05.2020 einzureichen. Informationen über weitere Förderprogramme hat die IFB unter Coronavirus – Hilfe für Unternehmen zusammengestellt.

Hessen

In Hessen setzt man „bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst auf bewährte Mittel zur Entlastung der hessischen Unternehmen“. Hessen stockt die Bundessoforthilfen auf:

  • mit bis zu fünf bis zu Beschäftigten =  bis zu 10.000 Euro Zuschuss (Bundesmittel plus Landesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu  20.000 Euro (Bundesmittel plus Landesmittel)
  • mit bis zu 49 Beschäftigten = bis zu 30.000 Euro Zuschuss (Landesmittel)  

Die Anträge können seit 30.03. über die Website des Regierungspräsidiums Kassel und bis spätestens zum 31.05. gestellt werden. Über die Hilfsangebote des Landes und des Bundes informieren das Wirtschaftsministerium Hessen sowie die Bürgschaftsbank Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg Vorpommern stellt folgende Soforthilfen bereit:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu 24 Beschäftigten = bis zu 25.000 Euro (Landesmittel)
  • mit bis zu 49 Beschäftigten = bis zu 40.000 Euro (Landesmittel)
  • mit 50 bis 100 Beschäftigten = bis zu 60.000 Euro (Landesmittel)
  • In Einzelfällen würden auch Unternehmen mit 101–249 Unterstützung erhalten.

Anträge können über das Landesförderinstitut bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Das Formular kann vorab per E-Mail versandt werden, aber eine postalische Zusendung ist erforderlich. Außerdem gewährt das Land Unternehmen Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, die zurückgezahlt werden müssen. Ein Darlehen bis 20.000 Euro ist zinsfrei, darüber hinaus fallen Zinsen an. Antragsformulare stehen bei der Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) zur Verfügung.

Niedersachsen

Das Land Niedersachsen und die NBank des Landes haben zwei Förderprogramme. Hierbei handelt es sich zum einen um Kredite zur Liquiditätshilfe, zum anderen um einen Zuschuss des Landes für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Letztere wurden nun aufgrund der zusätzlichen Mittel des Bundes nochmals erhöht und sind nun wie folgt gestaffelt:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro
  • mit bis zu 30 Beschäftigten = bis zu 20.000 Euro
  • mit bis zu 49 Beschäftigten = bis zu 25.000 Euro

Explizit stehen die Hilfen auch StartUps zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Eine Antragstellung erfolgt über die NBank.

Nordrhein-Westfalen 

Nordrhein-Westfalen reicht die Bundeshilfen, die für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigen gilt, 1:1 an die Zielgruppe weiter, erweitert aber im Rahmen des NRW-Rettungsschirmgesetz Hilfen für Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten.

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro
  • mit 11 bis zu 50 Beschäftigten = bis zu 25.000 Euro

Anträge können digital seit dem 27.03. unter https://www.wirtschaft.nrw/corona gestellt werden. Die Antragsstellung muss bis 31.05.2020 erfolgen. Weitere Fragen beantwortet das Land auf der Webseite NRW-Soforthilfe 2020. Solo-Selbstständige müssen nach Ablauf der drei Fördermonate einen Verwendungsnachweis einreichen. Darin können 2.000 Euro für den Lebensunterhalt angegeben werden.

Aufgrund von Betrugsfällen durch Dritte hat NRW die Auszahlung der Soforthilfen zwischenzeitlich gestoppt, wolle diese aber voraussichtlich ab 17.4. wiederaufnehmen. 

Rheinland-Pfalz

Seit dem 30.03. können Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen in Rheinland-Pfalz die Bundesmittel über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz beantragen und bei Bedarf mit Sofortdarlehen aus Landesmitteln kombinieren. Die Antragsstellung muss bis 31.05.2020 erfolgen.

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro Zuschuss und bei Bedarf bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro Zuschuss und bei Bedarf 10.000 Euro Sofortdarlehen
  • mit bis zu 30 Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro Landeszuschuss und bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen

Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, die Sofortdarlehen allerdings schon. Die Darlehen könne man zu einem „späteren Zeitpunkt“ bei der Hausbank beantragen. Mehr Informationen gibt es auf der Website des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums.

Saarland

Im Saarland konnten bis April Selbstständige mit einem Beschäftigten bis zu 3.000 Euro, 6.000 Euro und mit bis zu fünf und 10.000 Euro mit bis zu zehn Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Nun hat das Saarland komplett auf die Fördermittel aus dem Bundesprogramm umgestellt: 

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro

Wer bereits Landesmittel erhalten bzw. beantragt hat und der Liquidätsengpass damit nicht behoben ist, kann zusätzliche Mittel aus dem Bundesprogramm beantragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits Landesmittel beantragt wurden. Es kann insgesamt aber maximal die Fördersumme des Bundesprogramms gewährt werden. Die Antragsstellung für die Bundesmittel ist über das saarländische Wirtschaftsministeriumnoch bis zum 31.05.2020 möglich.

Sachsen

Bei der Sächsischen Aufbaubank können Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen ein „Soforthilfe-Darlehen“ beantragen. Seit dem 17.4. können zudem Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern Darlehen von bis zu 100.000 Euro  beantragen. Die Soforthilfe-Darlehen müssen zurückgezahlt werden. Unternehmen und Selbstständigen aus Sachsen stehen darüber hinaus die Soforthilfen des Bundes offen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Weitere Informationen und Anträge zu dem Programm „Sachsen hilft sofort“ gibt es bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Da betrügerische Websites mit Anträgen zur Soforthilfe aufgetaucht seien, hat die SAB die Auszahlung der Zuschüsse aktuell pausiert, bis der Sachverhalt geklärt sei, die Darlehen seien davon nicht betroffen. Anträge für Soforthilfen können aber weiterhin gestellt werden.

Die SAB nimmt seit 30.03. Anträge für die Soforthilfen aus Bundesmitteln entgegen. Die Antragstellung muss bis 31.05.2020 erfolgen.

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist die Antragstellung für Soforthilfen seit dem 30.03. auf der Seite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt möglich, die Zuschüsse sind wie folgt gestaffelt: 

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro (Bundesmittel)
  • mit bis zu 25 Beschäftigten = bis zu 20.000 Euro (Landesmittel)
  • mit bis zu 50 Beschäftigte = bis zu 25.000 Euro (Landesmittel)

Informationen zu Unternehmenshilfen hat das Land auf der Webseite Wirtschaft in Sachsen-​Anhalt: Auswirkungen und Hilfen veröffentlicht. Die Anträge müssen bis 31.05.2020 eingereicht werden.

Schleswig-Holstein

Die Antragstellung für die Bundesmittel für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige in Schleswig-Holstein ist in folgender Höhe möglich:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro

Anträge sind über Antragsportal der Investitionsbank Schleswig-Holstein möglich. Das Antragsformular wurde zudem überarbeitet: Das Land hat mit dem Bund verhandelt, sodass auch alle jungen Unternehmen einen Zuschuss beantragen können oder dass der Bezug von Arbeitslosengeld von Gewerbetreibenden kein Ausschluss-Kriterium mehr ist. Die Anstragstellung ist bis 31.05.2020 möglich.

Thüringen

In Thüren konnten Unternehmen bis zum 02.04. Sofofthilfen von 5.000 Euro (bis fünf Beschäftigte) bzw. 10.000 Euro (bis zehn Beschäftigte) aus Landessmitteln bekommen. Nun stellt das Land die Bundesmittel bereit, die Programme des Landes und des Bundes werden deshalb miteinander verrechnet: Wenn zum Beispiel 5.000 Euro durch die Thüringer Soforthilfe gezahlt wurden, können Antragsteller maximal noch 4.000 Euro aus dem Bundesprogramm (insgesamt 9.000 Euro) bekommen. Fehlende Unterlagen für das Bundesprogramm sollen erst nach Aufforderung bei der Thüringer Aufbaubank eingerecht werden. Insgesamt sind somit folgende Zuschüsse möglich:

  • mit bis zu fünf Beschäftigten = bis zu 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten = bis zu 15.000 Euro

Unternehmen mit 11 bis zu 50 Beschäftigten können weiterhin Landesmittel beantragen:

  • mit bis zu 25 Beschäftigten = 20.000 Euro
  • mit bis zu 50 Beschäftigten = 30.000 Euro

Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es bei der Thüringer Aufbaubank. Anträge können bis 31.05.2020 gestellt werden. 

Weiterführende Informationen und Unterstützung für Händler

Der Händlerbund stellt eine Broschüre zu den Soforthilfen in der Coronakrise zum kostenlosen Download bereit, die regelmäßig aktualisiert wird. 

Der BVMW - Bundesverband mittelständische Wirtschaft hat außerdem einen Download-Bereich erstellt, in dem Unternehmen Anträge, Formulare und Bescheinigungen zur für Unterstützungsmöglichkeiten aufgegliedert nach Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. 

Welche staatlichen und finanziellen Hilfen für Unternehmen gibt es noch?

Die Bundesregierung will auch den Mittelstand noch stärker unterstützen und für diesen KfW-Schnellkredite einführen

Ausführliche Hinweise zu weiteren Möglichkeiten der Förderung durch Darlehen und zu staatlichen Hilfen bei Krediten haben wir auch in diesem Beitrag zusammengestellt: „Coronakrise: Was Händler jetzt wissen müssen“.   

Zudem hat die Bundesregierung aktuell einen Gesetzesentwurf erarbeitet, sodass Vermieter ihren Mietern nicht kündigen können, wenn diese innerhalb der nächsten drei Monate (bis zum 30.06.) ihre Miete nicht oder nur teilweise zahlen können. 

Auch verschiedene Unternehmen und Privatpersonen haben Aktionen gestartet, um zusammen die Coronakrise zu bewältigen – hierzu haben wir ebenfalls eine umfangreiche Übersicht zusammgestellt: Diese Projekte können Händlern helfen.

Über die Autorin

Hanna Behn
Hanna Behn Expertin für: Usability

Hanna fand Anfang 2019 ins Team der OnlinehändlerNews. Sie war mehrere Jahre journalistisch im Bereich Versicherungen unterwegs, dann entdeckte sie als Redakteurin für Ratgeber- und Produkttexte die E-Commerce-Branche für sich. Als Design-Liebhaberin und Germanistin hat sie nutzerfreundlich gestaltete Online-Shops mit gutem Content besonders gern.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Behn

Kommentare  

#34 Ilse 2021-09-15 09:51
Hallo, danke fpr die Infos... eine Bitte: wo finde ich diesen Text, ich sehe ihn nur auf der Google Seite, finde ihn aber nicht im Blog:

Bis Anfang April gewährte Berlin ebenfalls noch Zuschüsse in Höhe von 5.000 Euro für den Lebensunterhalt für Solo-Selbststän dige. Diese Mittel vom Bundesland Berlin …

Erbitte die Info dringend...
____________________

Antwort der Redaktion

Liebe Ilse,

die entsprechende Passage wurde aus dem Text entfernt, da sie nicht mehr aktuell ist. Im Zeitraum von Mitte/Ende März bis Anfang April 2020 hat das Land Berlin über die Investitionsban k Berlin noch Lebenshaltungsk osten gefördert. Ab 2. April 2020 war das nicht mehr möglich. Informationen zu den verschiedenen Konditionen und wie man damit umgehen muss, erhältst du warscheinlich am besten direkt von der Investitionsban k Berlin.

Die aktuellen Hilfsprogramme in Berlin findest du hier: ibb.de/.../coronahilfen.html

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren
#33 Redaktion 2020-05-06 13:39
Lieber Herr Johannsen,

ob Ihnen speziell die Soforthilfe zusteht, können wir als Redaktion und aus der Ferne natürlich leider nicht einschätzen. Das kann nur die zuständige Behörde, die die Anträge prüft und bewilligt. Es gibt von der zuständigen Investitionsban k Schleswig-Holst ein ein sehr ausführliches FAQ, vielleicht finden Sie hier nützliche Informationen: ib-sh.de/.../...

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#32 Johannsen 2020-05-06 12:07
Guten Tag,wir haben seit gut 28 Jahren einen Kraftfahrzeugha ndel im Raum von Schleswig Holstein,musste n zwangsweise leider auch unseren Betrieb schließen,nun wurde uns gesagt,da wir gut gewirtschaftet haben,und Geld auf unserem Betriebskonto haben,welche ja unsere Privateinlagen sind,uns kein Geld zusteht.Meine Frage wäre,da wir ja zum Wohle der Allgemeinheit unseren Betrieb schließen mussten,und keinen Umsatz machen konnten,uns wirklich keine Soforthilfe zusteht?

Viele Grüsse M.Johannsen
Zitieren
#31 Eva Chvascakova 2020-04-14 10:56
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbstständig und brauch Hilfe.
ich komme nicht mehrweiter,
Mit freundlichen Grüssen
Zitieren
#30 Benjamin Müller 2020-04-07 10:58
auf die Antwort Nr.29 und zu meiner Frage 28. möchte ich noch ergänzen, das ich auch Kredite/Darlehe n zum zurückzahlen habe und mir die Einnahmen vom derzeit geschlossenen Ladengeschäft (Einzelhandel)f ehlt sowie die dazugehörige Laufkundschaft (Ausgangsbeschr änkung). Somit fehlen Einnahmen auf diesen Weg, ebenso der Verkauf von Schrott & Edelmetallen ist eingeschränkt.
Somit wäre ein Kredit denke Ich Nachvollziehbar & gerechtfertigt, (zum weiter Betrieb weiter ausbauen wäre dieses Geld nicht vorgesehen, vielleicht haben Sie das verkehrt aufgefasst)

Der Händlerbund (wo ich Mitglied bin) hat ´ja einen längeren Arm und könnte in dieser Krise gewisse Fragen zusammentragen und die dann an die Regierung oÄ stellen.
Ich bin hier nur einer von tausenden?

(Ich bin erst seit 16.01.20 Arbeitssuchend im Teilerwerb gemeldet, von daher nutzte ich die freie Zeit um das Geschäft weiter aufzubauen)

Danke
Zitieren
#29 Redaktion 2020-04-06 15:29
Sehr geehrter Herr Müller,

die Frage nach dem „Warum" können wir in diesem Fall leider auch nicht beantworten. Die Soforthilfe des Bundes ist ja auch nicht dafür vorgesehen ein Geschäft oder einen Betrieb weiter auszubauen, sondern soll sicherstellen, dass laufende Kosten wie Miete gedeckt werden können. Für nebentätig Selbstständige sieht der Gesetzgeber womöglich die Grundsicherung, also Hartz4 vor, der Antrag wurde ja auch erleichtert, indem die Vermögensprüfun g vorerst ausgesetzt wurde.

Liebe Grüße
die Redaktion
Zitieren
#28 Benjamin Müller 2020-04-06 09:38
Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich habe einen KFZ Handel seit 2002 im Nebenerwerb angemeldet.
Diesen habe ich über die letzten Jahre immer weiter ausgebaut und mir ein zweites Standbein geschaffen.
Seit Ende letzten Jahres bin ich Arbeitslos geworden, somit hab zwar etwas Geld vom Amt, dies ist aber für denn Lebensunterhalt bestimmt. Die freie Zeit hab ich genutzt um das Geschäft/Betrie b weiter auszubauen (da es auch in eine Selbstständigke it gehen soll), jetzt fehlen mir die Einnahmen der "Laufkundschaft " sowie die Einnahmen aus dem Schrotthandel vom In/Export auf die man angewiesen ist.

Meine Frage wäre, warum es keine Sicherung gibt für den Nebenerwerb, hier spricht man ja auch von Solo-Selbststän digen, die aber auch Ihre Einbußen haben, hier ist ja auch nicht jeder Fall gleich.

LG

Benjamin Müller
Zitieren
#27 Redaktion 2020-04-03 11:44
Lieber Frank,

wenn du eine Bewilligung erhalten hast, solltest du auch die Soforthilfen überwiesen bekommen. Das kann bestimmt ein paar Tage dauern, schließlich werden viele Anträge eingehen und viele Überweisungen getätigt. Hin und wieder dauert eine Überweisung ja auch ein paar Tage. Hast du das Geld in der Zwischenzeit schon erhalten?

Ja, die jeweiligen Bedingungen für die Soforthilfe muss man im Blick behalten, schließlich gibt es einige Auflagen und Punkte, die berücksichtigt werden müssen. Hier schauen wir aktuell auch gezielt danach, ob sich die Soforthilfen negativ auswirken können oder ob man trotz allen Rückzahlungen am Ende mehr Geld zur Verfügung hat, als ohne die Soforthilfen. Auch für dein Feedback in dieser Thematik sind wir sehr dankbar, denn es ist für uns sehr hilfreich!

Im FAQ der Soforthilfe in NRW wird als entscheidender Stichtag für einen Wegfall von Aufträgen auch der 1. März 2020 genannt. Daher wird dieses Datum das richtige sein.

Die Presse in Deutschland weist unserer Meinung allerdings schon darauf hin, dass in Deutschland weniger getestet wird als in anderen Ländern. Eine Täuschung der Öffentlichkeit können wir da nicht beobachten. Als Beispiel für viele Artikel, die in diese Richtung gehen, hier ein Artikel aus dem Spiegel vom 20.3.: spiegel.de/.../...

Mit besten Grüßen

Die Redaktion
Zitieren
#26 Redaktion 2020-04-03 11:42
Guten Tag Siri,

das kommt aktuell auf das Bundesland an, in dem sie leben und/oder tätig sind. In den Ländern können Sie ab sofort die Soforthilfen beantragen, die sie nicht zurückzahlen müssen. Die Voraussetzungen sind jedoch überall verschieden.

In Schleswig-Holst ein können beispielsweise alle Solo-Selbststän digen und Unternehmen Soforthilfe beantragen, die „ihre Waren und Dienstleistunge n bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten haben.” (ib-sh.de/.../...)

In anderen Ländern wie NRW ist der Stichtag jedoch der 31.12.2019. Ob es auf Bundesebene zu einer Änderung der Zugangsvorausse tzungen für die Soforthilfen kommt, ist derzeit noch nicht absehbar.

Sie müssen sich als an die für sie zuständige Landesstelle wenden und dort die Bedingungen einsehen. Leider ist es nicht einheitlich in allen Bundesländern. Die für sie zuständige Stelle finden Sie in dieser Broschüre vom Händlerbund: haendlerbund.de/.../...

Mit besten Grüßen

Die Redaktion
Zitieren
#25 Frank 2020-04-01 22:31
Hallo,
ich habe in NRW die Soforthilfe am 27.03.20 beantragt, schon am 29.03.20 kam die Bewilligung, jedoch ist bis Dato nichts auf dem Konto eingegangen, dabei sind nun schon mehr Tage vergangen als der Antrag bis zur Bewilligung benötigte, ich frage mich was da los ist und in wie weit habe ich nach Bewilligung auch einen Anspruch? Ein Rechtsanspruch selber gibt es nämlich nicht für die Bewilligung, was ist aber wenn es bewilligt wurde?, zudem muss nach 3 Monaten der Betrag zurückgezahlt werden den ich nicht verwende, UND ich darf damit keine laufenden Kredite befriedigen...w ie bitte? Aus welchen Topf soll ich denn laufende Kredite befriedigen? Ansprehpartner im Form von Mails oder Telefon wird niergendwo genannt, man kann also niht nachfragen wann und ob das Geld nun kommt. Nach 3 Monaten behält man sich eine Prüfung vor, wo ich dann alles Nachweisen muss, und vor allem steht oben der Engpass darf nicht vor dem 11.03.20 bestanden haben, im Antrage selber und in der Bewilligung wird aber der 01.03.20 genannt. Was ich nicht verbrauche oder nicht korrekt nachweisen kann, wird zu 5% verzinst und man behält sich rechtliche Schritte vor, also alles in allem eine Luftblase, genauso wie die Coronazahlen selbst in Deutschland, selbst Heinsberg, das erste Zenrum in Deutschland wurde nie abgeschirmt, und bis Dato wurde weder ich noch Freunde aus der Gegend, ich komme von dort, getestet, und man sagt uns in der Presse das Deutschland mehr testet als andere Länder, Fakt: Es wird in Deutschland nur getestet wer komplett auf der Kippe steht, das ist alles verschönern von Wahrheiten, ich vertraue dem Staat nicht mehr.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.