Trend D2C – Auf welche Vorschriften müssen Unternehmer achten?
Als Hersteller direkt an Verbraucher verkaufen – das ist en vogue und bietet Vorteile. Für den Erfolg sollten dabei einige Vorschriften beachtet werden.
Als Hersteller direkt an Verbraucher verkaufen – das ist en vogue und bietet Vorteile. Für den Erfolg sollten dabei einige Vorschriften beachtet werden.
Verbraucherschutzregelungen gelten jetzt auch, wenn eine Leistung gegen Daten getauscht wird. Was bedeutet das für Anbieter?
Ab 1. Januar tritt die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen in Deutschland in Kraft. Worum geht es in diesem Gesetz?
Ob Verpackungsgesetz oder Verbraucherrecht – im kommenden Jahr kommt es zu diversen rechtlichen Änderungen. Eine Übersicht.
Mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie ändern sich auch die Regeln zur Beweislastumkehr. Welche Auswirkungen hat das auf Händler?
Auch bei großer Sorgfalt lässt sich ein Transportschaden manchmal nicht vermeiden. Welche Rechte und Pflichten Verkäufer und Käufer haben, erklären wir hier.
Ab dem 1. Januar 2022 werden neue Vorschriften im BGB-Vertragsrecht angewendet, die zu weitreichenden Veränderungen führen. Ein erster Überblick.
Ein Tier ist heutzutage schnell und einfach über das Internet zu erwerben. Doch wie ist dieser Kauf rechtlich zu behandeln und welche Besonderheiten gibt es?
Online-Händler müssen sich oft mit Behauptungen ihrer Kunden herum schlagen, gerade beim Paketverlust. Die Sache mit den Beweisen ist nicht ganz einfach.
Damit steht Lambrecht nicht alleine da: Auch Verbraucherschützer fordern eine längere Haftungsdauer nach dem Kauf langlebiger Produkte.
Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trägt, auf die sie sich beruft und die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Zur Erläuterung folgendes Beispiel: Ein Händler hat eine ausstehende Rechnung, also muss er auch beweisen, dass er eine rechtsverbindliche und fällige Forderung hat, indem er den geschlossenen Kaufvertrag als Beweis vorlegt. Von der Erfüllung dieser Beweislast hängt sein Prozessgewinn ab.
Im Fall der Lieferung einer defekten Ware wäre es theoretisch der Verbraucher, der beweisen muss, dass eine Sache beschädigt war. Der Kunde müsste also beweisen, dass er den Mangel nicht selbst zu verschulden hat, sondern der Defekt im Verantwortungsbereich des Händlers liegt. Das ist für den Verbraucher kaum bis gar nicht möglich, denn er müsste beispielsweise erst ein Sachverständigengutachten vorlegen, das den Herstellungsfehler belegt. In diesem bestimmten Fall kommt es daher im Sinne des Verbraucherschutzes zu einer sogenannten Beweislastumkehr, bei dem sich die Beweislast auf den Verkäufer verlagert.
Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern ein Gewährleistungsrecht einzuräumen. Der Käufer kann eine Reparatur oder Nachbesserung verlangen, sollte er einen Mangel feststellen. Die Gewährleistung umfasst einen Zeitraum von zwei Jahren. Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate reduziert werden. Eine Garantie ist eine davon unabhängige freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, die das Gewährleistungsrecht zunächst nicht berührt.
Beim Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher etwa bei einem Unternehmer kauft, kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Wenn ein Mangel innerhalb eines Jahres (bis 2021 waren es noch sechs Monate) nach dem Kauf auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen hat. Wenn ein Mangel also innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf auftritt, wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass die Sache bereits mangelhaft übergeben wurde, beispielsweise ein Transportschaden oder Herstellungsfehler vorlag.
Der Verkäufer hingegen darf das Gegenteil beweisen, d.h. dass die Ware bei Lieferung mangelfrei war. Hinweis: Der Händler haftet nicht etwa bis zur Übergabe an den Logistiker, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware wie vereinbart an den Empfänger übergeben wurde. Entsprechend muss er beweisen, dass die Ware in einem mangelfreien Zustand war, als sie zugestellt wurde. Das sogenannte Transportrisiko trägt also der Händler.
Der Händler muss folglich innerhalb des ersten Jahres seit Lieferung beweisen, dass der Schaden oder Defekt erst beim Kunden entstanden ist. Den Beweis zu erbringen, wird in der Praxis allerdings oft schwierig, in einigen Fällen sogar unmöglich sein.
Eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr und der damit einhergehenden Vermutung kennt das Gesetz nur, wenn es „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist – also, wenn der Mangel eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist. Weiter ist der Verkäufer nicht verantwortlich für herkömmliche Gebrauchsspuren, also zum Beispiel, wenn bei Schuhen die Sohle abgelaufen ist. Der Beweis dafür muss allerdings vom Verkäufer erbracht werden.