Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sorgte Ende 2020 für diverse Änderungen im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Diese stellen zwar grundsätzlich ein wirksames rechtliches Instrument im Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße dar. Immer wieder allerdings wurde der Vorwurf der Missbräuchlichkeit laut. Auch der Händlerbund setzte sich dafür ein, die Voraussetzungen von Abmahnungen zu überarbeiten, um die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung zu verhindern.
Erst vor wenigen Tagen, am 1. Dezember 2021, wurde nun eine wichtige Änderung im Hinblick auf die Abmahnbefugnis von Wirtschaftsverbänden relevant. Seit diesem Tag müssen solche Verbände in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesamt der Justiz geführt wird. Diese Liste füllt sich nach und nach. Bisher nicht dabei: Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – im Online-Handel besonders für seine hohe Zahl an Abmahnungen bekannt.
Wer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen will, muss aktivlegitimiert, also „berechtigt“ sein. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das UWG kennt verschiedene Kategorien an abmahnberechtigten Institutionen, etwa die Mitbewerber, Verbraucherverbände oder eben Wirtschaftsverbände. Die Anforderungen für die Abmahnberechtigung sind dabei jeweils unterschiedlich. Für letztere gelten seit dem 1. Dezember 2021 neue Voraussetzungen: Wirtschaftsverbände müssen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in die besagte Liste eingetragen sein. Auch hierfür gelten Voraussetzungen. Ein Wirtschaftsverband wird gem. § 8b Abs. 2 UWG nur eingetragen, wenn:
Die Verbändeliste füllt sich nun seit einiger Zeit. Bislang (Stand 30.11.2021) sind vertreten:
Der IDO-Verband findet sich auf dieser Liste bisher nicht. Praktische Folge: Er darf derzeit keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen. In der Vergangenheit wurde dem Verband in Einzelfällen bereits ein rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert und die notwendige Abmahnbefugnis von Gerichten nicht bestätigt.
Für die Tatsache, dass bislang kein Listeneintrag besteht, können verschiedene Gründe ursächlich sein: Möglicherweise erfüllt er die Voraussetzungen an die Eintragung nicht, oder sein Antrag ist schlicht noch nicht von der zuständigen Behörde bearbeitet worden. Insofern ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Eintragung des IDO-Verbands noch erfolgt. Generell ist die Liste bislang verhältnismäßig kurz und verschiedene Branchen sind bislang gar nicht vertreten – vermutlich wird die Liste in der kommenden Zeit also noch anwachsen. Kommt das Bundesamt für Justiz zu dem Schluss, dass ein Verband die Anforderungen nicht erfüllt, kann sich dieser vor den Verwaltungsgerichten dagegen wehren.
Einsehbar ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände hier. Andere grundsätzlich abmahnberechtigte Personen wie Mitbewerber oder Verbraucherverbände sind von der Notwendigkeit der Eintragung auf diese Liste nicht betroffen.
Kommentare
nachweisliche Betrüger wie Sandhage ist immer aktiv.
Utopische Streitwerte im "Markenrecht" (siehe Clapton CD "Live in USA" sind weiter an der Tagesordnung.
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Antwort der Redaktion
Lieber Micha,
auf diese Frage gibt es zurzeit keine pauschale Antwort. Wir empfehlen, sich individuell beraten zu lassen – etwa durch den rechtlichen Beistand, der bereits die Abmahnung bearbeitet hat und mit den Gegebenheiten im Einzelfall vertraut ist.
Beste Grüße
die Redaktion
Siehe Oben.
Haben die sich alle eingtragen um in Zukunft Abmahnen zu dürfen???
schöne Aussichten.
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