Urteil des OLG Hamm

Energieeffizienzklassen: Falschangabe gleichzusetzen mit einer gänzlich fehlenden Angabe

Veröffentlicht: 04.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Mann hält Glühbirne, daneben Energiespektrum

Wer im Online-Handel Elektrogeräte verkauft, muss die Kundschaft auch über die jeweilige Energieeffizienzklasse informieren. Neben der Angabe der Energieeffizienzklasse für das konkrete Produkt muss darüber hinaus aber auch das Spektrum der Effizienzklassen mit angegeben werden, um den Verbraucher:innen die Möglichkeit zu geben die jeweilige Klasse einordnen und einschätzen zu können – das hat auch der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil bestätigt (wir berichteten). Doch was ist, wenn Online-Händler:innen nicht die korrekte Energieeffizienzklasse angeben? Damit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu beschäftigen. 

Erst gar keine, dann falsche Energieeffizienzklasse

Das beklagte Unternehmen war bereits in der Vergangenheit gerichtlich zur Unterlassung verurteilt worden, da es elektronische Geräte vertrieben hatte und dabei ganz auf die Angabe der Energieeffizienzklasse verzichtete, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr über den Fall. Daraufhin besserte das Unternehmen nach und gab die Effizienzklasse an. Allerdings war die Angabe wiederum nicht korrekt. 

Konkret ging es um einen aktuellen Werbeprospekt des Unternehmens, in dem ein Einbau-Backofen mit der Angabe zum Spektrum „A+++ bis A“ versehen war. Das entspricht jedoch nicht den richtigen Effizienzklassen. Für den Backofen hätte das Spektrum mit „A+++ bis D“ angegeben werden müssen. 

Richtiges Spektrum wäre irreführend gewesen

Das Unternehmen hielt das angegebene Spektrum für richtig und verteidigte sich damit, dass die (eigentlich korrekte) Angabe eines Spektrums von „A+++ bis D“ sogar irreführend gewesen wäre. Als Grund gab es an, dass das angegebene Spektrum zum maßgeblichen Zeitpunkt sachlich richtig gewesen wäre und den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprochen habe. So seien die entsprechenden Geräte der Effizienzklassen B, C und D praktisch nicht auf dem Markt verfügbar gewesen aufgrund der gesetzlichen Verschärfungen. 

Kein eigenes Ermessen erlaubt

Für das OLG Hamm (Beschluss vom 27.06.2023 - Az.:  I-4 W 50/22) genügte diese Argumentation jedoch nicht aus und es sah in dem Vorgehen einen Verstoß gegen das vorherige Urteil, da die Angabe eines falschen Spektrums einem gänzlichen Fehlen der Angabe gleichzusetzen sei. Die Richter:innen ließen ebenso nicht gelten, dass die Effizienzklassen B, C und D nicht angegeben worden sind, da das der Realität auf dem Markt näher gekommen wäre. Schließlich liege es nicht im Ermessen eines einzelnen Unternehmens, das zu beurteilen und sich damit über die gesetzlichen Vorgaben hinwegzusetzen.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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