Erst gar keine, dann falsche Energieeffizienzklasse
Das beklagte Unternehmen war bereits in der Vergangenheit gerichtlich zur Unterlassung verurteilt worden, da es elektronische Geräte vertrieben hatte und dabei ganz auf die Angabe der Energieeffizienzklasse verzichtete, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr über den Fall. Daraufhin besserte das Unternehmen nach und gab die Effizienzklasse an. Allerdings war die Angabe wiederum nicht korrekt.
Konkret ging es um einen aktuellen Werbeprospekt des Unternehmens, in dem ein Einbau-Backofen mit der Angabe zum Spektrum „A+++ bis A“ versehen war. Das entspricht jedoch nicht den richtigen Effizienzklassen. Für den Backofen hätte das Spektrum mit „A+++ bis D“ angegeben werden müssen.
Richtiges Spektrum wäre irreführend gewesen
Das Unternehmen hielt das angegebene Spektrum für richtig und verteidigte sich damit, dass die (eigentlich korrekte) Angabe eines Spektrums von „A+++ bis D“ sogar irreführend gewesen wäre. Als Grund gab es an, dass das angegebene Spektrum zum maßgeblichen Zeitpunkt sachlich richtig gewesen wäre und den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprochen habe. So seien die entsprechenden Geräte der Effizienzklassen B, C und D praktisch nicht auf dem Markt verfügbar gewesen aufgrund der gesetzlichen Verschärfungen.
Kein eigenes Ermessen erlaubt
Für das OLG Hamm (Beschluss vom 27.06.2023 - Az.: I-4 W 50/22) genügte diese Argumentation jedoch nicht aus und es sah in dem Vorgehen einen Verstoß gegen das vorherige Urteil, da die Angabe eines falschen Spektrums einem gänzlichen Fehlen der Angabe gleichzusetzen sei. Die Richter:innen ließen ebenso nicht gelten, dass die Effizienzklassen B, C und D nicht angegeben worden sind, da das der Realität auf dem Markt näher gekommen wäre. Schließlich liege es nicht im Ermessen eines einzelnen Unternehmens, das zu beurteilen und sich damit über die gesetzlichen Vorgaben hinwegzusetzen.
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