Die Firma Escobar Inc., eines von Erb:innen des 1993 verstorbenen, bekannten Drogenbarons Pablo Escobar gegründeten Unternehmens, meldete im Jahr 2021 die Wortzeichen „Pablo Escobar“ für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an.
Als Hintergrund gab die Gesellschaft an, dass man gegen die widerrechtliche Verwendung des Namens vorgehen wolle. Das EUIPO lehnte die Anmeldung jedoch ab. Die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Gegen diese Entscheidung klagte die Escobar Inc. vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), welches am Mittwoch (Urteil vom 17.04.2024, Aktenzeichen: T-255/23) sein Urteil fällte.
Die Ecobar Inc. widersprach laut Beck-Aktuell der Einordnung durch das EUIPO: In vielen Gegenden Kolumbiens würde man Pablo Escobar als Wohltäter und Stifter von Schulen und Krankenhäusern wahrnehmen. Dieses Engagement habe ihm den Spitznamen „Robin Hood“ eingebracht.
Weiterhin argumentierte das Unternehmen mit der Unschuldsvermutung: Man werfe Escobar zwar Verbrechen vor; zu einer Verurteilung sei es aber nie gekommen.
Diese Argumente ließ das Gericht aber nicht gelten: Für die Beurteilung wurde dabei nicht die kolumbianische Sicht auf die Geschichte hinzugezogen, sondern die der spanischen Verkehrskreise. Immerhin sollte die Marke auch dort angemeldet sein. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Personen den Namen Pablo Escobar vor allem mit Drogenhandel und Terrorismus in Verbindung bringen würden. Seine guten Taten in Kolumbien würden dabei eher keine Rolle spielen.
Auch das Argument der Unschuldsvermutung greife nicht: Die Literatur und auch Filme haben ein Bild von Escobar gezeichnet, durch welches er in den spanischen Verkehrskreisen als Anführer einer kriminellen Vereinigung wahrgenommen werden.
Die Anmeldung würde daher gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden Grundwerten und moralischen Normen zuwider laufen.
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