Entscheidung des LG Bochum

Wie muss auf Schwachstellen bei Produkten hingewiesen werden?

Veröffentlicht: 17.04.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
 Funk-Türschloss auf Smartphone

Weisen die eigenen Produkte kleinere oder größere Schwächen auf, will man damit als Hersteller:in natürlich nicht hausieren gehen. Nichtsdestotrotz handelt es sich dabei um eine wichtige Information, die das Produkt betrifft und den Verbraucher:innen daher auch nicht vorenthalten werden darf. Wie diese Information auszusehen hat, damit hatte sich das Landgericht (LG) Bochum befasst und klargestellt, dass die entsprechenden Angaben auf der Produkt-Webseite allein nicht ausreichend sind.

Hinweis an falscher Stelle

Gibt es bei einem Produkt eine etwaige Schwachstelle, sind deren Hersteller:innen dazu verpflichtet, auf diesen Umstand deutlich hinzuweisen. Dabei genügt es nicht, dass Hersteller:innen nur auf ihrer eigenen Produkt-Webseite darauf aufmerksam machen, wenn auf dieser Seite selbst keine Verkäufe getätigt werden können, entschied das LG Bochum (Urteil vom 23.11.2023, Az.: I-8 O 26/23).

Verklagt wurde eine Firma für Sicherheitstechnik, die unter anderem Funk-Schlösser herstellt. Dass einzelne Produkte gewisse Schwachstellen aufweisen, hatte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zuvor festgestellt. Auf diesen Umstand wies das Unternehmen auch hin. Allerdings nicht an der richtigen Stelle.

Schwachstellen gelten als vorenthalten

Auf der eigenen Produkt-Homepage nannte die Firma zwar die jeweiligen Unzulänglichkeiten der betroffenen Produkte. Auf dieser Webseite konnten aber keine Verkäufe stattfinden, da sie eigens der Produktbeschreibung und -information diente. Direkte Verkäufe an Verbraucher:innen sind hier nicht erfolgt. 

Das LG Bochum sah dieses Verhalten als wettbewerbswidrig an, denn das Unternehmen habe auf diese Weise nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt, dass Verbraucher:innen über die Schwächen der Produkte vor dem Kauf aufgeklärt werden, erläutert die Kanzlei Dr. Bahr das Urteil. Das Gericht betonte, dass Verbraucher:innen im Rahmen des Vertragsschlusses gar nicht mit dem Hinweis auf der Produktseite in Kontakt kommen würden und dieser daher als vorenthalten anzusehen ist.

Der Hersteller wäre vielmehr dazu verpflichtet gewesen, entsprechend der Vertriebswege auf die Letztverkäufer:innen Einfluss zu nehmen und zur Aufnahme der Information in die Produktbeschreibung aufzufordern.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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