Digitale-Inhalte-Richtlinie

Beim Bezahlen mit Daten gelten jetzt dieselben Regeln wie bei Geldzahlungen

Veröffentlicht: 17.01.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Mann sitzt mit Tablet und Smartphone vor dem Notebook

Seit 1. Januar gilt die Umsetzung der Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie (DIRL) der Europäischen Union auch in Deutschland. Darin werden europaweit die Spielregeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte vereinheitlicht. Als digitale Produkte gelten dabei sogenannte digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. In dem Artikel „Was sind digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?” erklären wir, wie genau die digitalen Produkte definiert sind. 

Mit der DIRL wurden zum Jahresbeginn neue Vorschriften etwa zum Verkauf, der Bestimmung von Produktmängeln, Gewährleistung, zum Schadensersatz oder anderer besonderer Bestimmungen für Verträge hinsichtlich digitaler Produkte eingeführt. 

Eine dieser neuen Regelungen ist, dass Verbraucher jetzt auch mehr Rechte und Schutz genießen, wenn sie ein digitales Produkt erhalten und dafür im Gegenzug nicht mit Geld, sondern mit ihren personenbezogenen Daten bezahlen. Bisher gab es noch keinen rechtlichen Rahmen für Vertragsverhältnisse, die auf einem Tausch von Leistung gegen Daten beruhen. 

Verbraucherrecht wird ausgeweitet

Zahlreiche digitale Produkte wie Apps, soziale Medien, Payback-Programme, Online-Spiele, Software oder Medienprodukte sind vermeintlich kostenlos, weil keine Geldzahlung erfolgt, doch die Nutzer stellen den Anbietern personenbezogene Daten bereit. Diese Daten werden dann zum Beispiel für personalisierte Werbung genutzt oder an Werbekunden weitergegeben und können von Dienstleistern lukrativ monetarisiert werden. Durch die DIRL gilt jetzt, dass solche Transaktionen einer Leistung gegen Daten einer Geldzahlung gleichgesetzt sind. 

Durch die Gleichsetzung im Gesetz gilt seit Januar mehr Verbraucherschutz bei Leistungen, die gegen personenbezogene Daten erbracht werden. Wenn mit Daten bezahlt wird, gelten ab sofort Gewährleistungsrechte. Das bezahlte Produkt muss dann ordnungs- und vertragsgemäß funktionieren, sonst haben Kunden Gewährleistungsrechte, wenn Mängel auftreten. 

Und natürlich steigen auch die Informationspflichten für Diensteanbieter. So muss nun darauf hingewiesen werden, dass eine Leistung mit personenbezogenen Daten bezahlt wird und wie die Daten verwendet werden. 

Dienstleister können Vertrag kündigen, wenn Verbraucher die Datenverarbeitung widerrufen

Die Diensteanbieter müssen jetzt im Gegenzug auch immer tatsächlich ein Produkt als Gegenleistung zur Verfügung zu stellen und genau beschreiben, welche Leistung Kunden für ihre Daten erhalten. Und Verbraucher können entscheiden, ob sie eine Leistung im Tausch für ihre personenbezogenen Daten erhalten wollen. Wenn sie sich dagegen entscheiden, ist das Angebot jedoch nicht oder nur gegen eine Geldzahlung nutzbar. 

Außerdem können Verbraucher die Einwilligung in die Verarbeitung der eigenen Daten widerrufen. Dann aber kann der Diensteanbieter dem Kunden die Dienstleistung und Bereitstellung des Produkts kündigen. 

Ausnahme: Daten, die benötigt werden, um Leistungen zu erbringen 

Die neuen Regelungen, die Datenzahlungen mit Geldzahlungen gleichstellen, finden sich im BGB in § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 und gelten für personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Wenn ein Dienstleister solche Daten aber für die Erfüllung seiner Leistung (z.B. E-Mail-Adresse, um Produkt zuzuschicken) benötigt, oder um andere rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, kann das Verbraucherschutzrecht nicht allein auf dieser Grundlage angewendet werden. 

Ob ein Verbraucher dem Dienstleister die Daten aktiv mitteilt oder ob er es nur genehmigt, dass der Dienstleister die Daten selbst erhebt, ist irrelevant, denn in beiden Fällen greift nun das Verbraucherschutzrecht.

Weitere Artikel zu den Änderungen im Verbraucherrecht seit 1. Januar 2022: 

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