Verbraucherrecht wird ausgeweitet
Zahlreiche digitale Produkte wie Apps, soziale Medien, Payback-Programme, Online-Spiele, Software oder Medienprodukte sind vermeintlich kostenlos, weil keine Geldzahlung erfolgt, doch die Nutzer stellen den Anbietern personenbezogene Daten bereit. Diese Daten werden dann zum Beispiel für personalisierte Werbung genutzt oder an Werbekunden weitergegeben und können von Dienstleistern lukrativ monetarisiert werden. Durch die DIRL gilt jetzt, dass solche Transaktionen einer Leistung gegen Daten einer Geldzahlung gleichgesetzt sind.
Durch die Gleichsetzung im Gesetz gilt seit Januar mehr Verbraucherschutz bei Leistungen, die gegen personenbezogene Daten erbracht werden. Wenn mit Daten bezahlt wird, gelten ab sofort Gewährleistungsrechte. Das bezahlte Produkt muss dann ordnungs- und vertragsgemäß funktionieren, sonst haben Kunden Gewährleistungsrechte, wenn Mängel auftreten.
Und natürlich steigen auch die Informationspflichten für Diensteanbieter. So muss nun darauf hingewiesen werden, dass eine Leistung mit personenbezogenen Daten bezahlt wird und wie die Daten verwendet werden.
Dienstleister können Vertrag kündigen, wenn Verbraucher die Datenverarbeitung widerrufen
Die Diensteanbieter müssen jetzt im Gegenzug auch immer tatsächlich ein Produkt als Gegenleistung zur Verfügung zu stellen und genau beschreiben, welche Leistung Kunden für ihre Daten erhalten. Und Verbraucher können entscheiden, ob sie eine Leistung im Tausch für ihre personenbezogenen Daten erhalten wollen. Wenn sie sich dagegen entscheiden, ist das Angebot jedoch nicht oder nur gegen eine Geldzahlung nutzbar.
Außerdem können Verbraucher die Einwilligung in die Verarbeitung der eigenen Daten widerrufen. Dann aber kann der Diensteanbieter dem Kunden die Dienstleistung und Bereitstellung des Produkts kündigen.
Ausnahme: Daten, die benötigt werden, um Leistungen zu erbringen
Die neuen Regelungen, die Datenzahlungen mit Geldzahlungen gleichstellen, finden sich im BGB in § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 und gelten für personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Wenn ein Dienstleister solche Daten aber für die Erfüllung seiner Leistung (z.B. E-Mail-Adresse, um Produkt zuzuschicken) benötigt, oder um andere rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, kann das Verbraucherschutzrecht nicht allein auf dieser Grundlage angewendet werden.
Ob ein Verbraucher dem Dienstleister die Daten aktiv mitteilt oder ob er es nur genehmigt, dass der Dienstleister die Daten selbst erhebt, ist irrelevant, denn in beiden Fällen greift nun das Verbraucherschutzrecht.
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