Abmahnmonitor

Miele mahnt auf Amazon nicht autorisierten Händler ab

Veröffentlicht: 13.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 13.02.2024
Miele-Schriftzug vor Laden

Zuletzt geriet die Firma Miele mehrfach in die Schlagzeilen. Grund dafür war zum einen der geplante Stellenabbau des deutschen Unternehmens, aber auch der Rückzug von Amazon. So vertreibt Miele schon seit Anfang Januar keine Miele-Produkte mehr über den Marktplatz. Auf Amazon lassen sich dennoch zahlreiche Produkte des Unternehmens finden, weshalb Miele wegen Markenrechtsverstößen mit Abmahnungen gegen die jeweiligen Händler vorgeht. 

Außerdem auf dem Abmahnradar: Die fehlerhafte Nährwertangabe einer Schokolade als „zuckerfrei“ und das altbekannte Thema der fehlenden Grundpreisangabe. 

Nicht autorisierter Handelspartner

Wer mahnt ab? Miele & Cie. KG (durch Brandi Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.293,25 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Miele-Produkten

Das deutsche Unternehmen Miele als Hersteller von diversen Haushaltsgeräten hat ein wachsames Auge, wenn es um den Vertrieb von Miele-Ersatzprodukten und -Zubehör geht. Und Miele möchte selbst bestimmen, wer diese Produkte neben dem Unternehmen selbst vertreibt. Daher ist es nur autorisierten Handelspartnern erlaubt, Produkte anzubieten, die dem eigenen Vertriebssystem angeschlossen sind.

Kürzlich wurde Miele wieder auf Amazon fündig und mahnte einen Händler ab, der Miele-Zubehörteile und -Ersatzteile verkaufte, ohne autorisierter Händler zu sein. Konkret ging es bei dem Testkauf um mehrere Miele-Produkte – vom Filter bis zum Dichtungsring. Der Händler könne die Produkte weder von Miele selbst noch von einem autorisierten Händler, aufgrund des Vertriebssystems, erhalten haben. Das Unternehmen geht deshalb davon aus, dass es sich um nicht genehmigte Reimporte in den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, was wiederum die Markenrechte von Miele verletze. 

Unlautere Nährwertangabe

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Schokolade ist beliebt bei Jung und Alt – aber leider nicht das gesündeste Lebensmittel. Vor allem der oftmals sehr hohe Zuckergehalt spielt dabei eine Rolle. Da verwundert es nicht, dass neben zahlreichen anderen Lebensmitteln auch die Schokolade inzwischen in einer „gesünderen“ Variante zu erwerben ist. Doch bei der Bewerbung von Schokoladenprodukten als „zuckerfrei“ sollte Vorsicht geboten sein. Denn bei den Bezeichnungen „zuckerfrei“ oder „ohne Zucker“ handelt es sich um nährwertbezogene Angaben, die sich nach der Health Claims Verordnung (HCVO) richten. Und danach darf ein Lebensmittel erst dann als zuckerfrei bezeichnet werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Die beworbene Schokolade enthält laut Nährwerttabelle jedoch 2 g Zucker pro 100 g und dürfte sich daher nicht als „zuckerfrei“ bezeichnen. 

Fehlende Grundpreise bei Getränken

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 140,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Waren in Fertigverpackungen

Werden Lebensmittel im Online-Shop verkauft, taucht immer wieder ein bestimmter Fehler auf: die Grundpreisangabe. Entweder wird der Grundpreis fehlerhaft, also in der falschen Mengeneinheit, oder sogar ganz weggelassen. Dabei schreibt das Gesetz in der Preisangabenverordnung (PAngV) vor, dass für Waren, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden muss. Dazu kommt, dass der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen muss. 

Ein Amazon-Händler nahm es mit diesen Vorgaben nicht ganz so genau und verzichtete gänzlich auf die Angabe des Grundpreises beim Verkauf von verschiedenen Getränkeflaschen – vom Sekt bis zum Markenspudelwasser. Die Grundpreise nicht anzugeben, nimmt Verbraucher:innen die Möglichkeit, Preise zu vergleichen und verstößt nicht nur gegen die PAngV, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht.

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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