Finde den Fehler

Abmahnung für wahre Werbeaussagen

Veröffentlicht: 16.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
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In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
 
Online-Shop Mock-up Produktseite und Detailansicht

Dass ein Abmahngrund vorliegt, wenn falsche Versprechungen gemacht und somit Verbraucher:innen in die Irre geführt werden, dürfte den meisten klar sein. In diesem Fall hat der Shop allerdings nur mit Aussagen geworben, die auch der Wahrheit entsprechen. Immerhin hat die Kundschaft doch ein Interesse an Informationen über den Versand und die Rückgabebedingungen – und so wird der tolle Service fleißig angepriesen. Eine Abmahnung flatterte trotzdem ins Haus. Wir erklären, woran das liegt.

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Shop Mockup für Quiz Reihe IHBD 8140 2024 02 15 v2 400px Breite Shop

In unserem Beispiel-Shop wird damit geworben, dass die Kundschaft ein 14-tägiges Rückgaberecht hat. Tatsächlich gibt es bei Fernabsatzverträgen die Pflicht, Verbraucher:innen gegenüber ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Trotzdem handelt es sich bei dieser Werbeaussage um einen Abmahngrund. Denn das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. 

Da das Widerrufsrecht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss es ohnehin jeder Shop, der sich an Verbraucher:innen richtet, einhalten. Es handelt sich also nicht um eine Besonderheit des Shops. Hier wird aber in werbender Absicht darauf hingewiesen, das Wettbewerbsrecht sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Konkret heißt es im Anhang des Gesetzes dazu, dass Aussagen unzulässig sind, die gesetzliche Verpflichtungen als eine Besonderheit des Angebots darstellen. 

„Versicherter Versand“

Shop Mockup für Quiz Reihe IHBD 8140 2024 02 15 v2 400px Breite Produktseite

Ähnlich verhält es sich mit der Aussage „versicherter Versand!“. Wie ein Online-Händler seine Ware versendet, bleibt ihm selbst überlassen: Ob er sie versichern möchte oder nicht, wird ihm nicht vorgeschrieben. Daher ist die Information doch eigentlich interessant für die Kundschaft, oder nicht?

Nicht ganz, sagt das Wettbewerbsrecht. Denn das sogenannte Transportrisiko liegt immer beim Händler oder der Händlerin. Wenn unterwegs also etwas kaputtgeht, muss ohnehin der Online-Shop die Kosten tragen und nicht die Kundschaft. Ob der Versand also versichert ist oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Kundschaft. Ein Werben mit dieser Aussage, suggeriert allerdings, dass ein Vorteil vorliegt. Und so liegt auch in dieser Aussage ein Abmahngrund. Auch dann, wenn der Shop seine Ware wirklich versichert verschickt. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#9 anja 2024-02-26 12:00
"versicherter Versand" darf nur angegeben werden, wenn eine spezielle Transportversai cherung seitens Lieferant abgeschlossen wird. Einen normalen Paketversand darf man nicht als "versicherten Versand" angeben, zumindest wurde dies noch vor einigen Jahren abgemahnt. "sicherer Versand" ist noch schlimmer, denn was ist schon sicher, seit 2020 verstärkt auch Pakete ohne jegliche Unterschrift abgelegt werden können ?!?? und nein, auch ein Paketversand ist nicht selbstverständl ich, da viele als Warensendung verschicken und ein Paketversand dann extra bezahlt werden muß. dennoch wurde bisher immer abgemahnt, wenn man den aichereren paketversand explizit beim artikelangebot erwähnt hat. auch fakten, die für den kunden sehr wichtig sind, wie z.B. ein nicht bestehendes oder eingeschränktes widerrufsrecht bei individuell gefertiger ware, darf seit vielen jahren nicht mehr beim artikelangebot vermerkt werden. somit hat jeder kunde pech, der nicht vor bestellung aufmerksam die AGBs liest. kundenfreundkli ch ist das nicht, aber gute abzockermöglich keiten für abmahnstellen, anwälte und streitschlichte r. der irrsinn ist in den gesetzen des landes verankert.


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Antwort der Redaktion:


Hallo anja,

bei einem Verbrauchervert rag darf nie damit geworben werden, dass der Versand versichert wurde, weil es für den Kunden immer irrelevant ist. Der Händler oder die Händlerin muss hier immer dafür haften, wenn beim Versand etwas schiefgeht. Wenn der Versand also versichert wird, ist das lediglich ein Vorteil für die Händler:innen. Nie für die Kundschaft.

Viele Grüße

die Redaktion
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#8 Thomas 2024-02-24 08:27
Ich habe schon mehrere shops gesehen, die "sicherer Versand" schreiben anstatt versicherter Versand - was auch immer die selbst darunter verstehen. In meinen Augen ist das genauso eine Selbstverständl ichkeit wie versicherter Versand oder 14Tage Rückgaberecht. Oder wie seht ihr das?
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#7 anja 2024-02-23 16:02
Ich kann nur wiederholen: "Willkommen im Irrenhaus Deutschland !" Hier werden Gesetze zu 99 % gegen die Menschen und nur zur reinen Abmahnnabzocke gemacht. Das hat nichts mit Kundenschutz oder eine faires Miteinander zu tun. Darum geht es hierzulande schon lange nicht mehr.
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#6 daCoin 2024-02-22 15:40
Darf man mit dem Hinweis "Rechnung inkl. MwSt - ideal für ..." werben?

Selbstverständlich ist eine RE mit ausgewiesener MwSt jedenfalls nicht, es sind in manchen Branchen (z.B. Vermietung von Partybedarf, wie Stuhlhussen oder Bierzeltgarnitu ren) viele Kleinunternehme r unterwegs.

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Antwort der Redaktion:


Hallo deCoin,

das OLG Braunschweig hat 2010 entschieden, dass eine solche Werbeaussage eine Irreführung darstellt (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10). Daher raten wir auf eine solche Formulierung in der Werbung zu verzichten.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#5 Frank 2024-02-22 10:12
Durch Werben mit Selbstverständl ichkeiten verschafft man sich einen unlauteren Vorteil gegenüber dem Wettbewerb. Das ist unstrittig.
Allerdings wird der fehlende Hinweis auf das gesetzlich verbriefte Rückgaberecht in der Widerrufsbelehr ung genauso behandelt wie die Werbung damit. Das entzieht sich jedoch meinem Verständnis.

Wer keine Widerrufsbelehr ung im Shop veröffentlicht, verschafft sich doch eigentlich einen Nachteil gegenüber dem Wettbewerb. Dem Kunden wird dadurch doch suggeriert, dass in diesem Shop nun gerade kein Widerrufsrecht besteht.
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#4 Sven Salbach 2024-02-21 20:57
Wo ist das Problem, wenn man das zu Werbezwecken nutzen möchte, bietet man einfach 15 Tage Rückgaberecht an.
Problem gelöst:-)
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#3 anja 2024-02-21 14:45
typischer deutscher irrsinn.
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#2 Max Sonntag 2024-02-21 14:40
Wir bieten ein 30-tägiges Widerrufsrecht an und weichen damit - zum Vorteil des Kunden - von der gesetzlichen Pflichtvorgabe ab. Hier ist ein hervorgehobener , werblicher Hinweis eher unproblematisch , denke ich. Zumindest hat unsere Anwaltskanzlei diese Aussage bei den regelmäßigen Überprüfungen noch nie beanstandet.
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#1 Peter 2024-02-19 08:12
Hallo,
eine Frage beschäftigt mich in diesem Zusammenhang: Wann gilt eine Aussage als Werbung und wann ist es einfach eine Information für den Kunden? Wo wird da die Grenze gezogen?

Zum Beispiel Information ist es wenn es im "Kleingedruckte n" steht, Werbung ist es wenn es in der Artikelbeschrei bung steht. Kann man das so sagen?

Herzliche Grüße
Peter

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Antwort der Redaktion:

Hallo Peter,

leider ist die Abgrenzung nicht immer so einfach. Das Widerrufsrecht muss beispielsweise in der Widerrufsbelehr ung aufgegriffen und erklärt werden.
Angaben wie „Versicherter Versand“ sind allerdings für die Kundschaft komplett irrelevant, daher kann auch die Information darüber schon eine Irreführung sein.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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