BGH: Glücksspielverbot für Onlineanbieter bestätigt

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundes-gerichtshofes (BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09), welche die erste in diesem Bereich seit Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücks-spielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 01.01.2008 und damit wohl wegweisend ist, bleibt das Bewerben, Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen und Sportwetten im Internet durch private Wett- und Glücksspielanbieter weiterhin verboten.

„Glücksspiele“ sind gemäß § 3 GlüStV solche Spiele, bei denen

1) für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und

2) bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Es kommt also gar nicht oder nur sehr untergeordnet auf die individuellen Fähigkeiten des Spielers an. Dieser muss zunächst einen Einsatz zahlen, um überhaupt eine Gewinnchance zu erhalten bzw. teilnehmen zu können.

Klassische Glücksspiele sind z.B. Wetten auf Sportereignisse, Roulette, Poker, Lotterie etc.

Entgelt“ meint in diesem Zusammenhang nicht nur den Einsatz von Geld im eigentlichen Sinne, sondern auch „verdeckte Spieleinsätze“ (Jetons etc.) bzw. Spiel-Gestaltungen, bei welchen die Teilnehmer erst eine Ware oder Dienstleistungen erwerben müssen, um am Spiel teilnehmen zu können.

Der BGH traf seine Entscheidung in gleich 5 (vergleichbar gelagerten) Fällen, in denen jeweils in- und ausländische Wettunternehmen nach Inkrafttreten des GlüStV - und trotz des dort verankerten Verbots für Onlinewett- und Glücksspiele - ihre Wettangebote weiterhin online gestellt, beworben und auch deutschen Nutzern zugänglich gemacht hatten. Dagegen klagten verschiedene staatliche Lottogesellschaften. Die Klagen waren bereits vor den vorhergehenden Instanzen überwiegend erfolgreich.

§ 4 Abs. 1 und 3 GlüStV regelt:
„(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
....
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“

§ 5 Abs. 3 GlüStV sieht des Weiteren ein Werbeverbot vor:
„...Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (...), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten...“

Der BGH musste sich vor allem mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Regelungen der §§ 4, 5 GlüStV mit europarechtlichen Vorgaben bzw. Grundfreiheiten wie der Dienstleistungs-verkehrsfreiheit vereinbar sind. Das bejahte der BGH mit der Begründung, dass die mit dem GlüStV verfolgten Ziele, wie z.B. Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung, eine weitergehende Beschränkung der Spieltätigkeit rechtfertigen.

Wegen den größeren Gefahren des Internets, die insbesondere in Anonymität, fehlender sozialer Kontrolle und immerwährender Verfügbarkeit lägen, dürfe dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

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